Mehrwertsteuersatz beim Küchenkauf

  • Verbraucher V kauft im Ende Febr. 2020 beim Möbelhaus M eine Küche für EUR 10.000,-. Der MWSt-Satz über 19 % ist im Preis beinhaltet. Dies bedeutet, die Küche kostet gerundet EUR 8404,- plus 1596,- MWSt.



    V zahlt die Hälfte des Preise beim Abschluss des Kaufvertrages an M, also: 4202,- Preise plus 798,- MWSt. Dies ist so zwischen V und M vereinbart.



    Die Küche soll am 10. Juli geliefert werden. Die zweite Rate wird bei Lieferung fällig. - Wie jetzt vom Gesetzgeber beschlossen werden soll, beträgt der neue MWSt-Steuersatz ab 01.07.2020 nur noch 16 %.



    Wie berechnet sich die MWSt für die zweite Rate? - 4202,- + 16 % ??? - Ist dies so richtig? Und kann die Anzahlung auch noch mit dem günstigeren Steuersatz nachträglich berechnet werden?



    Wäre für Antworten dankbar!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo.


    Spontan hätte ich vermutet, dass das Leistungsdatum (sprich Tag der Lieferung) entscheidend ist.


    Wenn das so stimmen sollte, müsste eine Verrechnung erfolgen.


    Ich versuche mich mal zu belesen, wie es damals (16% -> 19%) gehandhabt wurde.

  • Wie berechnet sich die MWSt für die zweite Rate? - 4202,- + 16 % ??? - Ist dies so richtig? Und kann die Anzahlung auch noch mit dem günstigeren Steuersatz nachträglich berechnet werden?

    Wenn die Küche erst im Juli geliefert und eingebaut wird, dann ist das für den Umsatzsteuersatz entscheidende Leistungsdatum zu einem Zeitpunkt, wo der niedrigere Steuersatz von 16 Prozent gilt. Was zum Zeitpunkt der Anzahlung galt, ist dann nicht mehr relevant.


    Der Sachverhalt wird hier ganz gut erläutert:
    https://www.bakertilly.de/news…_content=Mailing_12027821

  • Ich bedanke mich bei allen, die sich die Mühe gemacht haben, auf meine Frage zu antworten. Besten Dank!!!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)