Corona-Konjunkturpaket - Kinderbonus

  • Hallo Community,


    habe eine Frage zum Thema Kinderbonus aus dem Corona-Konjunkturpaket, das zwar noch nicht verabschiedet ist. aber ich möchte rechtzeitig die Frage diskutieren und hoffentlich klären können.


    Ich möchte das an einem Beispiel mal erklären,



    Situation:


    Die Ehe ist geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. 1 Kind ist noch minderjährig, das andere Kind ist volljährig und noch in Schulausbildung.
    Die Mutter und damit die Kinder beziehen ALG2 / HartzIV.


    Der Vater hat beim Jugendamt damals Unterhaltsurkunden erstellen lassen und hat sich zu Unterhaltszahlungen von 110% lt. Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
    Aufgrund der Corona-Pandemie arbeitet der Vater seit März und voraussichtlich bis mindestens August kurz und zwar jeden Monat 6 Kurzarbeitstage. Dies bedeutet einen erheblichen Einkommensverlust (Der Verlust ist höher als die Unterhaltsverpflichtung).


    Aufgrund des ALG2-Bezugs der Mutter ist der Unterhaltsanspruch an das JobCenter abgetreten.
    Die Einkommensverluste durch die Kurzarbeit berechtigen den Vater jedoch nicht zur Reduzierung der Unterhaltszahlungen, der Vater bezahlt also trotz der Einkommensverluste den vollen Unterhalt von 110%.



    Die Frage ist nun folgende:


    Der Kinderbonus von einmalig 300€ soll nach den mir vorliegenden Informationen von der Familienkasse zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt werden und wird steuerlich wie das Kindergeld behandelt. Damit liegt es nahe, dass der Kinderbonus eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstellen soll.


    Insofern interpretiere ich das so, dass der Vater in dem Monat, in dem der Kinderbonus ausbezahlt wird, den Kinderbonus auf die Unterhaltszahlung anrechnen kann und damit die Unterhaltszahlung um 300€ pro Kind reduzieren kann.



    Folgende Argumente sprechen dafür:


    1. Die Düsseldorfer Tabelle ist Bedarfsorientiert und legt den Kindesunterhalt fest. Von diesem Bedarf wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld abgezogen, daraus ergeben sich dann die jeweiligen Zahlbeträge.


    2. Das ALG2 ist ebenfalls Bedarfsorientiert (Stichwort "Bedarfsgemeinschaft"), demzufolge bekommt die Mutter und die Kinder im Monat der Auszahlung des Kinderbonus in Summe genauso viel Geld ausbezahlt wie in den anderen Monaten, sprich den vom JobCenter ermittelten Bedarf. Die Bedarfsgemeinschaft hat also keinerlei Einbussen durch die Anrechnung des Kinderbonus.


    Ist die obige Einschätzung nachvollziehbar und korrekt, d.h. kann der Vater den Kinderbonus von 300€ pro Kind im Monat der Auszahlung von der Unterhaltszahlung abziehen ohne befürchten zu müssen, dass das JobCenter in Nachhinein die Zahlungen zurückfordert und eine entsprechende Rechnung an den Vater stellt?


    Ich bedanke mich jetzt schon für eine rege Diskussion bzw, Antworten.


    Viele Grüße
    ys_bam

  • Zum Unterhaltsaspekt kann ich nichts beitragen, aber für die SGB-II-Bedarfsgemeinschaften soll der einmalige Kinderbonus nach allem, was ich bisher dazu mitbekommen habe, als privilegiertes Einkommen anrechnungsfrei bleiben. Im vorliegenden Fall dürfte die BG im Monat der Auszahlung daher 600,- Euro "über Bedarf" zur Verfügung haben.


    PS: Was spricht dagegen, einfach mal bei der zuständigen Unterhaltssachbearbeitung im Jobcenter nachzufragen?

  • Hallo.


    Die aufgeworfene Frage ist berechtigt, aber ich habe Zweifel daran, dass die Sachbearbeitung Auskünfte zu der Auslegung und Anwendung eines Gesetzes geben kann (und will), das noch gar nicht verabschiedet ist.
    Die werden noch keine internen Vorgaben bzw. Informationen dazu haben. ?(


    Sollte es tatsächlich eine Antwort auf eine Anfrage dazu geben, so wird diese Aussage kaum belastbar sein. :huh:

  • Soweit ich weiß, darf wenn überhaupt nur die Hälfte pro Kind abgezogen werden und nicht das volle Geld pro Kind. Das heißt, wenn überhaupt, darf der Vater nur 150 pro Kind abziehen und nicht mehr. Aber das ist derzeit auch noch in der Klärung, ob die Ubterhaltspflichtigen dies überhaupt dürfen.

  • Das gilt für minderjährige Kinder, da hier derjenige, da derjenige, bei dem die Kinder leben Betreuungsunterhalt leistet. Volljährige Kinder brauchen keine Betreuung da wird das komplette Kindergeld angerechnet. Da der Kinderbonus offenbar dem Kindergeld gleichgestellt sein wird, gehe ich mittlerweile davon aus, dass dieser genauso anzurechnen ist.

  • Zitat aus dem "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" der Bundesregierung:




    9. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für die Monate September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach Satz 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.“




    Anmerkung: Hier ist gemeint §66 ESTG


    BGB § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld besagt:
    (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
    1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
    2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.



    Wenn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, ist eindeutig, dass der Kinderbonus nach §66 ESTG Kindergeld ist. Wie das im Unterhaltsrecht zu handhaben ist, geht aus dem $1612b BGB hervor, also der Kinderbonus mindert den Barbedarf und damit die Unterhaltszahlungen genauso wie das Kindergeld.