Nachträglich nach Hotelbuchung erhobene Gebühr wg Corona

  • Hallo zusammen,


    wir haben eine Reise in den kommenden Wochen nach Bayern gebucht. Beim Blick auf die Hotelseite fiel mir plötzlich auf, dass es dort plötzlich den Hinweis gibt, dass vor Ort eine zusätzliche Corona-Sicherheitsgebühr von 10 Euro pro Person und Tag zu entrichten ist. Diese gab es am Buchungszeitpunkt (ca. 2 Monate her) noch nicht. Es kann auch nicht sein, dass ich diese übersehen habe. Denn tatsächlich schrieb man mir im Rahmen einer anderen Anfrage zum anstehenden Urlaub sogar, dass man eben auf so etwas verzichten wird in dem Hotel. Dies war aber bevor dies dann genau Gegenteilig auf der Hotelseite versteckt in einigen Unterpunkten stand.
    Meine Frage: ist es rechtens, dass ein Hotel einen solchen Zuschlag nachträglich erhebt? Für mein Rechtsgefühl kann es ja nicht sein, dass ich im Nachgang entsprechend noch mittelbare und schon gar nicht in der Höhe nachvollziehbare Preiserhöhungen kreiere. Im Buchungszeitpunkt kann ich so etwas natürlich mitteilen und definieren, aber im Nachgang wundert es mich schon sehr, welche Stilblüten Corona so alles schlägt.
    Tatsächlich habe ich nicht einmal eine Mitteilung darüber bekommen, sondern dies zufällig auf der Internetseite gefunden als wir uns ein wenig über das Urlaubsziel informieren wollten. Bei Neubuchungen bspw. steht es dabei.


    Beste Grüße


    Sebastian

  • Hoteliers und Airlines dürfen den Preis für einen Aufenthalt bzw. einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam, da sie oft nicht den möglichen Grund der Erhöhung (bspw.: Treibstoffkostenerhöhung, Wechselveränderung, Steuererhöhung) angeben.


    Im übrigen wird der Reisende weniger bezahlen müssen, denn der MWSt-Satz für Hotelübernachtungen wurde von 7 auf 5 Prozent ab 01.07.2020 für ein halbes Jahr gesenkt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)