Easyjet-Flüge

  • Ich habe im vergangen Jahr einen Easyjet-Flug für den 1. Juli 2020 von Berlin-Tegel nach Biarritz und am 5. Juli zurück gebucht. Nachdem nun die Airline ihre Nach-Corona-Flugpläne bis 2021 online stellte, wurden diese Flüge zunächst als "ausgebucht" angezeigt. Ich möchte nach Ende der Reisewarnung für Frankreich auch reisen, zumal ich für diese Kurzreise einen nicht stornierbaren Hoteltarif bei Hotels.com gebucht habe.


    Vorgestern Abend erhielt ich jedoch eine E-Mail von Easyjet mit folgendem Inhalt:
    "wir schreiben dir heute bezüglich deiner bevorstehenden Reise. Wir hoffen sehr, dich bei uns an Bord begrüßen zu können, sind uns jedoch auch der Tatsache bewusst, dass sich die behördlichen Reisebeschränkungen und Sicherheitsrichtlinien ständig ändern können. Aus diesem Grund haben wir deinen Flug noch nicht storniert. Und wir verstehen, dass du möglicherweise nicht sicher bist, ob du überhaupt reisen möchtest.

    Deine Buchung fällt in eine Zeit mit besonders hoher Auslastung. Um dir das Planen zu erleichtern, bieten wir dir nun an, einen Gutschein in Höhe des Gesamtwerts deines Fluges anzufordern. Als Dankeschön erhältst du ein zusätzliches Guthaben in Höhe von 10 €, das du für eine zukünftige Buchung verwenden kannst. Beide Gutscheine sind 12 Monate gültig, so dass dir genügend Zeit zum Planen bleibt." in den Bestimmungen und Konditionen heißt es: "Das Angebot ist bis Mitternacht am 16. Juni 2020 gültig."


    Ich habe nicht vor, das Angebot anzunehmen, aber Sorge, dass damit eine Flugannulierung bevorsteht. Wenn diese am 17. Juni erfolgt, also genau 14 Tage vor dem gebuchten Hinflug, hätte ich dann Anspruch auf Entschädigung nach der EU-FluggastrechteVO?

  • Ich habe nicht vor, das Angebot anzunehmen, aber Sorge, dass damit eine Flugannulierung bevorsteht. Wenn diese am 17. Juni erfolgt, also genau 14 Tage vor dem gebuchten Hinflug, hätte ich dann Anspruch auf Entschädigung nach der EU-FluggastrechteVO?

    Wenn die Flugannullierung mehr als zwei Wochen vor dem gebuchten Flugdatum dem Passagier bekanntgegeben wird, hat er keinen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung. - Wenn sie dem Passagier innerhalb dieses Zweiwochenzeitraums bekanntgegeben wird, hätte er einen entsprechenden Anspruch auf diese Ausgleichszahlung (es sei denn, die Airline kann sich auf 'außergewöhnliche Umstände') berufen.


    In beiden Fällen hätte der Passagier wahlweise Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gem. Art 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Euop. FluggastrechteVO'. Einen Gutschein muß der Passagier nicht akzeptieren. Dies würde Europäischem Recht widersprechen. Nähers hierzu auf: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)