Steuererklärung - nicht eingezogene Vorabpauschale angeben und nachzahlen

  • Hallo,


    ich habe eine wahrscheinlich etwas kompliziertere Frage zur Steuererklärung für 2019.


    Ich halte einige ETFs im Depot, auf Grund der Investmentsteuerreform muss dafür ja eine Vorabpauschale (VAP) durch die Bank abgerechnet werden. Auf Grund mangelnder Deckung auf dem Verrechnungskonto war der automatische Abzug durch die Bank nicht möglich, d.h. es wurde keine VAP abgezogen. Dies wurde durch die Bank natürlich im März 2020 auch ans Finanzamt gemeldet. Vom Finanzamt selbst habe ich bisher nichts gehört.


    Ich mache jetzt meine Steuererklärung für vergangenes Jahr und möchte die nachzuzahlende VAP natürlich korrekt angeben, finde aber auf dem Blatt KAP keine passende Zeile.


    Hat jemand eine Idee, wo ich das angeben kann :?: ?


    Alternativ fällt mir sonst nur ein, es formlos in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mitzuteilen.

  • Das Finanzamt bekommt meines Wissens die Information ja automatisch von der Bank, um auf Nummer sicher zu gehen, kann man natürlich noch ein Begleitschreiben (geht auch über das Elsterportal) verfassen. Aber hast du denn von der deiner Depotbank keine Bescheinigung mit Angabe der Zeile gefunden? Ich hatte mal ein ähnliches Problem, leider hat mir meine Depotbank auch nicht weiter geholfen. Bei meiner Steuererklärung habe ich es einfach weggelassen, und es wurde trotzdem abgezogen (das soll keine Empfehlung sein).


    Liebe Grüße

  • Das Finanzamt bekommt meines Wissens die Information ja automatisch von der Bank, um auf Nummer sicher zu gehen, kann man natürlich noch ein Begleitschreiben (geht auch über das Elsterportal) verfassen. Aber hast du denn von der deiner Depotbank keine Bescheinigung mit Angabe der Zeile gefunden? Ich hatte mal ein ähnliches Problem, leider hat mir meine Depotbank auch nicht weiter geholfen. Bei meiner Steuererklärung habe ich es einfach weggelassen, und es wurde trotzdem abgezogen (das soll keine Empfehlung sein).


    Liebe Grüße

    @'KR_83


    Die steuerliche Vorschrift lautet, es in der KAP-INV erklären zu müssen.
    Zeilenziffern zur Eingabe in die KAP-INV werden in der Jahressteuerbescheinigung nicht gegeben, auch nicht für die KAP. Zeilenziffern werden i.d.R. nur in Erträgnisaufstellungen genannt; dort aber i.d.R. auch nicht für die KAP-INV. Aber im Merkblatt zur KAP-INV stehen genaue Hinweise zur Eintragung.

  • Vielen Dank an euch alle für eure wertvollen Hinweise!


    Ich habe nochmal intensiv recherchiert, auch in dem PDF von Oekonom. Dort steht zum Thema Zuflussprinzip:
    Die steuerpflichtigen Investmenterträge sind wie Erträge aus anderen Kapitalanlagen grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem Sie dem Anleger zufließen bzw. als zugeflossengelten (sog. Zuflussprinzip). Die Erträge sind daher zeitlich dem Kalenderjahr ihres Zuflusseszuzuordnen.
    Bei der Vorabpauschale ist der steuerliche Zuflusszeitpunkt gesetzlich vorgegeben. Die Vorabpauschale ist ungeachtet des Geschäftsjahres des Investmentfonds dem Anleger zuzurechnen,der am 31. Dezember eines Kalenderjahres in den Fonds investiert ist. Jedoch gilt die Vorabpauschale dem Anleger erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Fürdas Kalenderjahr 2018 gilt dem Anleger die Vorabpauschale daher zum 2. Januar 2019 alszugeflossen, sodass die Vorabpauschale erstmals für die Steuererklärung 2019 relevant ist.


    Die Vorabpauschale über die ich oben redete wurde ja Anfang 2020 von der Bank versucht von meinem Konto einzuziehen und bezieht sich folglich auf die ETFs, in die ich 2019 investiert war. Sie gilt nach meinem Verständnis damit aber am 1.1.2020 zugeflossen, d.h. ich müsste die fehlende Besteuerung der VAP erst mit der Steuererklärung für 2020, also im nächsten Jahr, einreichen.
    Ist das so korrekt?

  • Vielen Dank an euch alle für eure wertvollen Hinweise!


    Die Vorabpauschale über die ich oben redete wurde ja Anfang 2020 von der Bank versucht von meinem Konto einzuziehen und bezieht sich folglich auf die ETFs, in die ich 2019 investiert war. Sie gilt nach meinem Verständnis damit aber am 1.1.2020 zugeflossen, d.h. ich müsste die fehlende Besteuerung der VAP erst mit der Steuererklärung für 2020, also im nächsten Jahr, einreichen.


    Ist das so korrekt?

    Ja , das ist korrekt.