Erstattung für Flug

  • Hallo Community,
    Wir haben da eine Frage: Am 19.01.2020 haben wir Flüge für drei Personen von Bremen über Frankfurt (hin 26.08.2020) und von Boston über München (zurück 30.09.2020) gebucht. Diese Flüge wurden als nicht erstattbar bezeichnet.
    Die Flüge sind seitens der Lufthansa nicht anulliert, sondern hat Gutscheine angeboten, welche uns nicht weiterhelfen.
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält die Reisewarnung, in Folge der Corona-Pandemie, auch für die USA bis zum 31.08.2020 aufrecht.
    Ausserdem gibt es aktuell ein Einreiseverbot für Personen aus dem Schengenraum in die USA.
    Wie stehen unsere Chancen auf Erstattung?


    Danke für Antworten

  • Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes spielt für die Einzelbuchung von Flügen oder Unterkünften keine Rolle. Sie spielt nur im Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) eine Rolle. Letzters ist im vorliegenden Sachverhalt offenbar nicht der Fall.


    Es gibt da unterscheidliche Rechtsansichten, wenn das Einreiseverbot in der Person des Reisenden liegt und er deshalb nicht den Flug antreten darf.


    Das Europäische Verbraucherschutzzenrum sagt:

    'Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
    Achten Sie jedoch bei Umbuchungen darauf, was das Angebot genau beinhaltet. Häufig werden nur die Umbuchungsgebühren erlassen. Kostet dann der alternativ ausgewählte Flug mehr als der ursprünglich gebuchte, müssen Sie die Differenz nämlich selbst tragen.
    Richtet sich Ihr Vertrag nach italienischem oder spanischem Recht, können Flüge bei höherer Gewalt sogar kostenfrei storniert werden. Das ist dann der Fall, wenn nach den AGB spanisches oder italienisches Recht gelten soll. Steht in den AGB nichts zum anwendbaren Recht, gilt das Recht des Landes, in dem Sie leben, wenn der Flug entweder dort startet oder landet. Ansonsten gilt das Recht des Landes, in dem die Fluggesellschaft Ihren Sitz hat. Egal, welches Landesrecht anwendbar ist, in jedem Fall bekommen Sie die Steuern und Gebühren des Tickets zurück.
    Haben Sie Ihren Flug über ein Buchungsportal gebucht, ist bei Problemen die Airline Ihr erster Ansprechpartner, auch wenn Sie den Ticketpreis direkt an das Buchungsportal bezahlt haben. Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich schriftlich an die Airline und an das Buchungsportal zu wenden, wenn die Fluggesellschaft nicht oder nicht in angemessener Zeit reagiert.
    Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.'


    Die deutsche Verbraucherschutzzentrale sagt dazu:

    'Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.
    Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zukommen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Einreiseverbote etwa als Grund für die Annullierung können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen entlasten. Unterstützungsleistungen, Flugpreiserstattung oder Ersatzflug und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen.'


    Meine Meinung dazu: Der Reisende kann sich auf Art. 8 VO (EG) 261/2004 nur berufen, wenn der Flug von der Airline annulliert oder abgesagt wird und nur dann die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Aber man sollte sich auf § 313 BGB ('Störung der Geschäftsgrundlage') berufen. Die Einreisefähigkeit des Reisenden wurde bei Vertragsabschluß von beiden Parteien (Airline und Passagier) stillschweigend vorausgesetzt und hat sich nachträglich verändert.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo, vielen Dank für die Antwort.
    Jetzt hat es sich nochmals verändert, die Lufthansa teilt uns mit, dass der Flug vom 26.08.2020 auf den 27.08.2020 verschoben wurde und gibt uns bis zum 17.07.2020 Zeit uns zu entscheiden andernfalls würden die Flüge gestrichen. Wir fühlen uns nun unter Druck gesetzt. Die Buchung verfällt allerdings nicht, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt erneuert werden. Allerdings nur bis zum 31.02.2012. Dann sollen wir uns neu einbuchen. Sie bietenUmbuchungsmöglichkeiten an. Aber zum einen können wir, von Seiten der USA, nicht einreisen, zum anderen besteht eine Reisewarnung, da die USA ein Risikogebiet sind.
    Wie verhalten wir uns da?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karl-Heinz Müller

  • Jetzt hat es sich nochmals verändert, die Lufthansa teilt uns mit, dass der Flug vom 26.08.2020 auf den 27.08.2020 verschoben wurde und gibt uns bis zum 17.07.2020 Zeit uns zu entscheiden andernfalls würden die Flüge gestrichen. Wir fühlen uns nun unter Druck gesetzt. Die Buchung verfällt allerdings nicht, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt erneuert werden. Allerdings nur bis zum 31.02.2012. Dann sollen wir uns neu einbuchen. Sie bietenUmbuchungsmöglichkeiten an. Aber zum einen können wir, von Seiten der USA, nicht einreisen, zum anderen besteht eine Reisewarnung, da die USA ein Risikogebiet sind.


    Wie verhalten wir uns da?

    Wenn der Passagier den Flug nicht antreten will, kann es doch gar nicht besser für ihn laufen: hier hat die Airline den Flug auf den nächsten Tag verschoben.


    Da diese Verschiebung allerdings mehr als 14 Tage vor dem gebuchten Flugdatum erfolgte, hat der Passagier kein Anrecht auf eine entfernungsabhänginge Ausgleichszahlung gem. Art. 5 in Verbindung mit 7 der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. Fluggastrechteverordnung‘.


    Jedoch hat der Passagier einen Anspruch aus Art. 8 der Verordnung: ‚Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.
    Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden.‘ Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html


    Und mit einer Gutscheinslösung muß sich der Passagier hier nicht zufrieden geben, da es eine solche im Beförderungsrecht nicht gibt. Außerdem würde sie gegen ‚Europäisches Recht‘ verstoßen. Gutscheinlösungen gibt es nur bei Veranstaltungen wie Konzerten, Sportevents, Theatervorstellungen und Fitnessstudios.


    Und auf die Kulanz der Airline muß der Passagier jetzt auch nicht mehr hoffen.


    Der Kunde hat gem. Art. 8 der Verordnung als eine Wahlalternative die Erstattung des Flugpreises.


    (Manche Probleme regeln sich auch von alleine.)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)