Fluggastrechte bei mehreren annulierten Segmenten

  • Hallo zusammen,
    wer weiß denn, ob die EU-Fluggastrechte gelten, wenn ich eine One-Way-Buchung mit folgenden drei Segmenten (als ein Ticket ohne besondere Aufenthalte gebucht bei LATAM, alles durchgeführt von einer der LATAM-Airlines) habe


    > Salvador Bahia - Sao Paolo - Madrid - Frankfurt


    und das erste (komplett außerhalb der EU) und das dritte Segment (komplett innerhalb der EU) ausfallen? Angeboten werden konnten nur Ersatzverbindungen Tage später.


    Der Ticketpreis ist schon erstattet worden, geflogen wurde dann mit zwei anderen Airlines in Eigenregie.


    Meine Frage ist: Ist hier eine Entschädigung fällig?


  • ...durchgeführt von einer der LATAM-Airlines) habe...


    > Salvador Bahia - Sao Paolo - Madrid - Frankfurt


    Der Ticketpreis ist schon erstattet worden, geflogen wurde dann mit zwei anderen Airlines in Eigenregie.

    Lediglich die Strecke Madrid-Frankfurt unterliegt der VO (EG) 261/2004 ('Europ. FluggastrechteVO), da es sich um eine chilenische Airline, also um eine Airline mit Sitz außerhalb der EU, handelt.


    Der Passagier hat das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus Art. 8 der Verordnung. dies ist offenbar geschehen.


    Eine entfernungsbedingte und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung wegender Flugannullierung für die Strecke Madrid-Frankfurt (EUR 250,-) gem. Art. 5 in Verbindung mit Art 7 der Verordnung könnte es nur geben, wenn der gebuchte Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Flugdatum geändert wurde. - Und selbst wenn der Flug innerhalb der gebuchten 14 Tage-Frist geändert wurde, könnte sich die Airline vermutlich erfolgreich auf 'außerordentliche Umstände' (='höhere Gewalt') im Zuge der Corona-Pandemie berufen, die sie dann leistungsfrei macht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Eine entfernungsbedingte und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung wegender Flugannullierung für die Strecke Madrid-Frankfurt (EUR 250,-) gem. Art. 5 in Verbindung mit Art 7 der Verordnung könnte es nur geben, wenn der gebuchte Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Flugdatum geändert wurde. - Und selbst wenn der Flug innerhalb der gebuchten 14 Tage-Frist geändert wurde, könnte sich die Airline vermutlich erfolgreich auf 'außerordentliche Umstände' (='höhere Gewalt') im Zuge der Corona-Pandemie berufen, die sie dann leistungsfrei macht.

    Danke für die Einschätzung! Die Stornierung war tatsächlich innerhalb von 14 Tagen (die Buchung war 3 Tage vor Abflug, ebenfalls Coronabedingt).


    Interessant und lehrreich für mich ist, dass Sie nicht darauf abstellen, dass die Stornierung von Segment 3 (innerhalb der EU) durch die Stornierung von Segment 1 (außerhalb der EU, also nicht von der VO gedeckt) irrelevant geworden ist - weil ich Segment 3 aus nicht von der VO abgedeckten Gründen niemals erreicht hätte. Das sagt mir, dass es den Aufwand einer ordentlich formulierten Email immerhin wert ist.


    Ob sich die Airline auf außerordentliche Umstände berufen wird, werde ich dann sehen ;)


    Viele Grüße