FTI Umbuchungsangebot mit Stornohinweis <-> Berechtigung zum kostenfreien Storno?

  • Hallo Zusammen,


    wir haben bei beim Veranstalter FTI ein Reise nach Tunesien gebucht. Das Abflugdatum ist der 01.08. Ich würde gerne die Reise kostenfrei Stornieren, hierzu gibt es ja hinreichend Beispiele an Musterbriefen, auch hier auf Finanztip.de. Grundproblematik ist ja, dass sich das auswärtige Amt vorbehält, die Reisewarnung ins EU-Ausland für einzelne Länder vorzeitig aufzuheben und ich habe Bedenken, dass ich dann nach dem Storno auf den Stornokosten nach AGB sitzen bleibe.


    Jetzt ist vergangene Woche ein Schreiben mit einem Umbuchungsangebot der FTI eingetrudelt (für uns nicht Interessant), bei dem im letzten Satz steht:


    Falls Sie von unseren Umbuchungsangeboten... ...nicht inspiriert worden sind, werden wir uns in den nächsten Tagen betreffend der Absage Ihrer bisherigen Reise wieder direkt bei Ihnen melden"


    Bekräftigt so ein eindeutiger Hinweis die Möglichkeit des Stornos aufgrund außergewöhnlicher Umstände UND der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Veranstalter absagt?


    Was meint Ihr?

  • Mittlerweile lautet die aktuelle Reisewarnung des Auswärtrigen Amtes seit 22.06.2020 wie folgt: '
    'Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer
    - in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,
    Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien,
    Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen,
    Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei,
    Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern),
    - in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),
    - in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat,
    wird derzeit gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.'

    Dies bedeutet im Klartext: Die Reisewarnung erfaßt als auch den gebuchten Reisezeitraum (Abflug 01.08.2020) genauso wie das gebuchte Reiseziel (Tunesien).

    Eine Reisewarnung stellt immer einausreichendes Indiz für 'außergewöhnliche Umstände' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') und berechtigen sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisenden ohne Schadenersatz bzw. ohne Stornierungskosten gem. § 651h BGB vom Reisevertrag zurückzutreten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“
    und es gut sein kann, dass Tunesien bis zum 1.8. ausgenommen wird. Auf der Homepage des RKI ist Tunesien inzwischen nicht mehr aufgeführt.


    Daher wollte ich mich auch darauf stützen, dass der Veranstalter eine Annulierung in Aussicht gestellt hat.


    Gibt es dazu eine Meinung?

  • Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“

    Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Stornierung ist (ob es dann eine Reisewarnung für den gebuchten Zeitraum gibt oder nicht). Diese gibt es zur Zeit. Insofern können zur Zeit sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag schadlos kündigen.


    Wäre es anders, müßte man ja bis zum Abflug abwarten, ob die Reisewarnung noch buchstäblich in letzter Minute aufgehoben wird oder nicht.


    Daß sich länderspezifische Reisehinweise und -warnungen täglich ändern können liegt in der Natur der Sache und ist eine Allgemeinfloskel. So können in einem Bürgerkriegsland, für welches es eine Reisewarnung gibt, die verfeindeten Parteien von heute auf morgen einen dauerhaften Friedensvertrag schließen, so daß auch dort die Reisewarnung aufgehoben wird.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“

    Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die Lage vor Ort kann sich immer abändern, wie bereits von mir dargestellt.
    Die (Corona-)Lage in Tunesien könnte zum einen sich abmildern und es könnte zu einer vorzeitigen Aufhebung der Reisewarnung kommen. - Es könnte aber auch der umgekehrte Fall eintreten, und zwar, dass sich dort die Lage wesentlich verschlimmert und die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser nicht mehr ausreichen oder es sogar noch zu Versorgungsengpässen und bürgerlichen Unruhen/Plünderungen kommt.
    Daher kann der Hinweis auf eine vorzeitige Lageänderung immer nur eine Allgemeinfloskel und daher nichtssagend sein.
    Wenn eine schnelle Besserung der Lage in gewissen Ländern absehbar gewesen wäre, hätte das Auswärtige Amt auch nochmal unterteilen können, bspw. in Länderlisten, für die die aktuelle Reisewarnung nur bis 30.06., bis 31.07 oder bis 31.08. gilt. Genau dies hat das Auswärtige Amt aber nicht gemacht.
    Daher gitl zum gegenwärtigen Zeitpunkt klipp und klar: Sowohl Reiseveranstalter wie auch der Reisende können schadlos vom Reisevertrag zurücktreten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wenn eine schnelle Besserung der Lage in gewissen Ländern absehbar gewesen wäre, hätte das Auswärtige Amt auch nochmal unterteilen können, bspw. in Länderlisten, für die die aktuelle Reisewarnung nur bis 30.06., bis 31.07 oder bis 31.08. gilt. Genau dies hat das Auswärtige Amt aber nicht gemacht.
    Daher gitl zum gegenwärtigen Zeitpunkt klipp und klar: Sowohl Reiseveranstalter wie auch der Reisende können schadlos vom Reisevertrag zurücktreten.

    Die Verbraucherzentrale sagt: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für die die Reisewarnung weiterhin gilt“


    Ist die Frage, wann „kurz bevorstehend“ erreicht ist... Ich hab mal was von 35 Tagen vor Abflug gelesen als Einzelmeingung eines Reiserechtsanwaltes...

  • Die Verbraucherzentrale sagt: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für die die Reisewarnung weiterhin gilt“
    Ist die Frage, wann „kurz bevorstehend“ erreicht ist... Ich hab mal was von 35 Tagen vor Abflug gelesen als Einzelmeingung eines Reiserechtsanwaltes...

    ‚Um Klarheit zu schaffen und Verbrauchern eine Argumentationshilfe zu geben, hat der Verbraucherzentralen-Bundesverband (vzbv) ein juristisches Gutachten vom Reiserechtsexperten Prof. Klaus Tonner in Auftrag gegeben. Zentrales Argument: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das legten die bisherigen Pressemeldungen und Aussagen von hochrangigen Politikern wie etwa Bundesaußenminister Heiko Maaß oder dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder nahe. Mit einer Änderung dieser Umstände sei bis Ende August nicht zu rechnen. (Stand 4. Mai 2020, vorbehaltlich weiterer gegenläufiger Meldungen).
    Daher könne der Kunde kostenlos stornieren.‘ Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitt…tenlos-stornieren-koennen

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • ‚Um Klarheit zu schaffen und Verbrauchern eine Argumentationshilfe zu geben, hat der Verbraucherzentralen-Bundesverband (vzbv) ein juristisches Gutachten vom Reiserechtsexperten Prof. Klaus Tonner in Auftrag gegeben. Zentrales Argument: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das legten die bisherigen Pressemeldungen und Aussagen von hochrangigen Politikern wie etwa Bundesaußenminister Heiko Maaß oder dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder nahe. Mit einer Änderung dieser Umstände sei bis Ende August nicht zu rechnen. (Stand 4. Mai 2020, vorbehaltlich weiterer gegenläufiger Meldungen).Daher könne der Kunde kostenlos stornieren.‘ Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitt…tenlos-stornieren-koennen

    Hmm ich hab da noch was ausgemacht. Da gibt es durchaus auch andere Auffassungen zur akt. Reisewarnung:


    Quelle: https://www.adac.de/reise-frei…orona-recht-versicherung/


    ..."Das Auswärtige Amt betont aber, dass eine vorzeitige Aufhebung für einzelne Länder möglich ist. Maßgeblich hierfür sind u.a. die Pandemie-Entwicklung, stimmige Sicherheitsmaßnahmen für den Tourismus sowie verlässliche Hin- und Rückreisemöglichkeiten." ... "Ob eine solche „Reisewarnung mit Vorbehalt“ ebenfalls als Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ausreicht, ist gerichtlich bislang nicht geklärt."...