Stornierung Kauf Konzertkarten > Erstattung Vorverkaufsgebühren + Versandkosten

  • Hallo Miteinander, wir sind neu hier in der Community und bitten um Nachsicht, wenn wir noch nicht so geübt in Fragen sind.
    Es geht um eine eventuell schon öfters gestellten Frage > Erstattung von Konzertkarten wegen Coronaabsage. Wir haben unser Geld nach Absage des Konzertes erhalten. Leider hatten wir keine Wahl zwischen Gutscheinen oder Erstattung, da das Konzert ersatzlos gestrichen wurde.


    Erstattet wurden aber keine Vorverkaufsgebühren und Versandkosten. Dies hat sich nun auf eine Gesamtsumme von über 50€ addiert, welche nicht erstattet wurde. Ich bin der Meinung das wir die als Endkunde nicht tragen müssen, da wir auch keine Leistung dafür erhalten haben.
    Hier die Antwort nach meiner Reklamation und Nachfragen >>


    vielen Dank für Ihre Email.
    Es gibt zur Zeit bei der großen Anzahl von Konzertabsagen in Deutschland zwei Abwicklungsmöglichkeiten bei der Ticketerstattung:

    Einerseits hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht im Rahmen einer
    neuen Sonderregelung zum Erhalt der Konzert- und Veranstaltungsbranche
    während der Pandemie die neue Möglichkeit einer Erstattung durch einen Gutschein geschaffen.
    Mit diesem Gutschein kann dann eine andere Veranstaltung des jeweiligen lokalen Veranstalters besuchen, gültig bis Ende 2021. Alternativ kann der Veranstalter weiterhin den Ticketpreis auszahlen. Die Vorverkaufsgebühr liegt in der Regel bei ca. 10% des Ticketpreises.



    Als Veranstalter gilt es schon aus organisatorischen Gründen, sich für eine der beiden Lösungen zu entscheiden. Es gibt leider nicht die Möglichkeit, dem
    Kunden beides optional anzubieten. Anlässlich der abgesagten "Die Toten
    Hosen"- Tournee hat sich der Veranstalter für eine Erstattung entschieden, weil sich viele Kunden gemeldet haben, die mehrheitlich die Ticketpreiserstattung einer Gutscheinregelung vorziehen. Erstattet wird dabei der Ticketpreis exklusive entstandener Vorverkaufsgebühr
    (die Höhe variiert pro Ticket zwischen 5,00 und 6,00 Euro), sowie Versand- und
    Systemgebühren. Diese Gebühren sind Entgelte für Leistungen, die bereits durch kauf mich bzw. den Veranstalter erbracht wurden.



    Aus der einbehaltenen Vorverkaufsgebühr werden neben der erbrachten Leistung des Ticketverkaufs (und der jetzigen Rückabwicklung) auch die
    Vorproduktionskosten der abgesagten Tournee, mit deren Planung vor über 18 Monaten begonnen wurde, getragen. Und natürlich haben auch
    Technikfirmen, Crews und Gastmusiker eine Ausgleichszahlung für die abgesagte Tournee erhalten. Da
    aufgrund von COVID-19 auch weiterhin nahezu alle Veranstaltungen behördlich untersagt sind und alle Beteiligten in dieser dramatischen
    Situation zusätzlich unter sehr hohen Ticketrückläuferzahlen leiden, kämpft die gesamte Livebranche um Ihr Überleben. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass bei dieser Tournee, wie übrigens auch bei allen anderen uns bekannten abgesagten Tourneen, die VVK-Gebühr nicht zurückerstattet wird. Mit diesem Vorgehen unterstützen wir die Veranstalter und damit die kulturelle Vielfalt und die deutsche Live-Kultur.

    Wir bedanken uns noch einmal für Ihr Verständnis und bedauern, wenn Ihnen durch die Absagen Unannehmlichkeiten entstanden sein sollten.



    Ich habe Verständnis für die Argumentation, aber auch wir als Verbraucher stecken in einer nicht ganz einfachen finanziellen Situation.
    Wie ist die rechtliche Lage? Müssen VVK Gebühren nicht erstattet werden. ? Habt Ihr Erfahrung mit anderen Konzert die erstattet wurde oder gibt es schon Urteile oder rechtliche Argumentationen das dies geduldet werden muss? Hätte ein gerichtliches Mahnverfahren erfolg ?


    Danke für Eure Informationen.

  • Selbstverständlich muß die Vorverkaufsgebühr erstattet werden, wenn das Konzert oder die Veranstaltung ausfällt.


    Allerdings gibt es ja zur Zeit die 'Gutscheinregelgung', auf welche sie der Veranstalter berufen kann. Dann muß sich der Kunde mit dem Gutschein zufrieden geben:
    'Einen Gutschein werden Sie nicht automatisch erhalten. Sie müssen den Veranstalter zur Erstattung des von Ihnen gezahlten Betrags auffordern. Dies kann er verweigern, sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, und Ihnen statt dessen einen Gutschein anbieten. Sie werden einen so genannten "Wertgutschein" erhalten. Der gilt für den Betrag, den Sie für Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten bezahlt haben.' Quelle: https://www.verbraucherzentral…-werden-ihre-rechte-45416



    Gesetzliche Grundlage: § 240 § 5 Abs. 1 Satz 1: Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.



    Man kann sich auf das Angebot einlassen, dass nur ein Teilbetrag ausgezahlt wird. Dann muß der Veranstalter aber zumindest für die Vorverkaufsgebühr dem Kunden zusätzlich noch einen Gutschein ausstellen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)