Unterkunft + HP privat über Internetportal gebucht (keine Pauschalreise) - Feriengut verweigert Rückzahlung

  • Hallo, ich hatte im Februar für Ostern im Feriengut eine Unterkunft mit Halbpension für meine Freundin und mich gebucht welche wegen Corona angetreten werden konnte. Der Vermieter verweigert die Rückzahlung, ignoriert, wollte das mit seinem Anwalt klären bzw. bat uns an umzubuchen, was wir aber nicht möchten aufgrund der ignoranten Art. Auf Einschreiben und E-Mails wird nicht geantwortet. Muss er das rückzahlen auch wenn es keine Pauschalreise ist? Leider haben wir keine Rechtsschutzversicherung, die Anwaltkosten wären ziehmlich teuer. Wenn wir einen Mahnbescheid beantragen, wie wäre die Lage wenn der Anbieter widerspricht? Kann mir da jemand Auskunft bitte geben?
    Freundliche Grüße Fatabina

  • Moin,
    die Infos sind leider etwas spärlich: wie lautet die URL des Internetportals von "Feriengut"? Dort schon mal in die AGB's geschaut? Die müssten eigentlich sowas haben. Was steht ggf. im Impressum der Website?

  • Diese Antwort ist nur gültig, wenn der Ort der Beherbergung in Deutschland liegt:


    Wenn für das betroffene Gebiet, wo sich das Feriengut befindet, zum Zeitpunkt des gebuchten Aufenthalts ein behördlch angeordnetes Aufnahmeverbot für Touristen bestand, dann war es für den Vermieter (und auch für jedermann) unmöglich, die gebuchte Leistung zu erbringen.


    Wenn eine Leistung nicht erbracht wird, dann entfällt der Anspruch auf Gegenleistung (=Zahlung). Dies folgt aus den §§ 275 in Verbindung mit 326 BGB.


    Auf den Grund der rechtlichen Unmöglichkeit (Höhere Gewalt) kommt es nicht an.
    Mit einem Gutschein muß man sich nicht zufrieden geben.


    Anderes wäre die Rechtslage, wenn ein solches Aufnahme- und Beherbergungsverbot für Touristen nicht bestand. Alleinige Angst nicht dorthin zu reisen, wäre kein Grund, vom Vertrag zurückzutreten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)