Privatdarlehen und Tod des Darlehensnehmers

  • Ich möchte meinem Mann gerne Geld leihen. Mein Mann ist bereits Rentner und hat eine Erbschaft zu erwarten die definitiv ist. Das Darlehen soll solange gewährt werden, bis die Erbschaft eingetreten ist. Was passiert, wenn mein Mann vor Erreichen der Erbschaft verstirbt? Da wir in zweiter Ehe verheiratet sind und noch eine Tochter und ein Enkelkind von seiner Seite erbberechtigt ist, es - zumindest mir unbekannt - kein Testament gibt, kann ich dann das Darlehen von den Erben meines Mannes verlangen? Und müsste der Todesfall des Darlehensnehmers und die Folgen für die Erben nicht bereits generell im Darlehensvertrag erwähnt werden?


    Vielen Dank für die Hilfe

  • Und wenn die Erben des Mannes die Erbschaft ausschlagen ...
    Soll ja häufiger vorkommen, wenn nur Negatives da ist.

    Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum sich so wenig Leute damit beschäftigen. Henry Ford

  • Da wir in zweiter Ehe verheiratet sind und noch eine Tochter und ein Enkelkind von seiner Seite erbberechtigt ist, es - zumindest mir unbekannt - kein Testament gibt, kann ich dann das Darlehen von den Erben meines Mannes verlangen?

    Keine gute Idee... - Ohne Testament sind Sie Erbin zu 1/2 nach Ihrem Mann. Damit ist im Fall seines Todes schon einmal die Hälfte der Darlehensforderung gegen Sie selbst gerichtet.


    Die andere Hälfte werden Sie von der Miterbin (Tochter) verlangen können. Aber nur, wenn der Nachlass Ihres Mannes ausreicht. Sonst wird die Tochter das Erbe ausschlagen, wie @johannesD richtig schreibt.



    hat eine Erbschaft zu erwarten die definitiv ist.

    Eine Erbschaft ist im Übrigen nie "definitv".
    Es kann noch viel passieren, bis der Erblasser bzw. die Erblasserin die Augen zumacht.


    Aber wenn Ihr Mann sicher ist, dass er Erbe wird, sollte er den potentiellen Erblasser um ein Darlehen bitten. Das würde mehr Sinn machen, als wenn er sich bei Ihnen verschuldet.

  • Ich schließe mich den Ausführungen von muc einschließlich des Alternativvorschlages (Darlehen von Erblasser/in / Vorauszahlung auf das Erbe) nachdrücklich an und ergänze noch einen (vermutlich mehr theoretischen) Hinweis: mucs Ausführungen sind zutreffend unter der Annahme, dass Ihr Mann nur eine Tochter hat und in seinem Leben ausschließlich dieses eine Kind hatte, dass also das Enkelkind Kind der genannten Tochter ist. Sollte es sich anders verhalten, ändern sich die Erbquoten nach dem Ableben Ihres Mannes.


    Freundliche Grüße


    BSHKunde