Wechsel von PKV in GKV via Arbeitslosigkeit zwischen Jobwechseln - Wie lange muss ich bei eigener Küdindigung arbeitslos sein um in GKV bleiben zu können

  • Ich bin 32, angestellt und möchte aus verschiedenen Gründen aus der PKV zurück in die GKV. Soweit ich den entsprechenden Finanztip-Artikel verstehe, wäre das über eine Arbeitslosigkeit, mit anschließender freiwilliger GKV Mitgliedschaft möglich.


    Ich werde nun zum Herbst vermutlich den Job wechseln, da bietet es sich an evtl. früher zu kündigen und so eine kurze Frist Arbeitslosigkeit "mitzunehmen". Das Gehalt beim neuen Job ist weit über der JAEG. Ich würde bei meinem alten Arbeitgeber selbst kündigen und könnte beim neuen Arbeitgeber an einem Montag im Oktober oder November anfangen, wodurch sich selbst Arbeitslosigkeit von wenigen Wochen oder sogar wenigen Tagen realisieren lassen würden.
    Daraus ergeben sich für mich verschiedene Fragen, die ich mit dem Finanztip-Artikel leider bisher nicht beantworten konnte:


    • Kann ich mich überhaupt arbeitslos melden wenn ich zum Ende meines vorherigen Jobs schon einen Vertrag für den nächsten Job habe (selbst wenn dieser nicht lückenlos anschließt)?
    • Bekomme ich dann eine Sperrfrist wegen Eigenkündigung oder gibt es Sonderregelungen, wenn man nicht "ohne Perspektive" kündigt?
    • Beeinflusst die Sperrfrist die Versicherungspflicht in der GKV? Einerseits habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I weil ich vorher eingezahlt habe, andererseits bekomme ich es mit der Sperrfrist evtl. nicht. Meine bisherige Interpretation ist: Bei Sperrfrist gilt trotzdem die GKV-Versicherung und die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beiträge, zahlt aber kein Arbeitslosengeld.
    • Wie lange muss ich arbeitslos sein, damit danach die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V gilt? Der Artikel spricht von einem Monat, aber auch von "Bezug von Arbeitslosengeld I" was bei Sperrfrist nicht gegeben wäre. Außerdem kann ich im Gesetz keine Frist finden. Meinem Verständnis nach tritt die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit ein. Sobald ich dann einen Tag arbeitslos und versicherungspflichtig war, würde danach die obligatorische Anschlussversicherung gelten. Ob ein Tag tatsächlich ausreicht oder weitere Aspekte zu beachten sind konnte ich aber bisher nirgendwo eindeutig finden.


    Falls die Details relevant sind: Ich kann zum 30.9., 15.10. oder 31.10. kündigen und zum 5.10., 12.10., 19.10., 26.10. und 2.11. beim neuen Arbeitgeber anfangen. Dadurch könnte ich sogar nur einen Tag (Kündigung 31.10., neuer Vertrag 2.11.) arbeitslos sein, aber auch 3 Tage, 4 Tage, 10 Tage, 11 Tage, einen Monat + 1 Tag oder noch einige Kombinationen dazwischen.



    Hinweis: Die Varianten mit Arbeitszeitreduzierung + bAV habe ich schon durchgespielt und lassen sich aktuell nicht realisieren.

  • Hallo.


    Aufgrund der Wichtigkeit des Vorhabens kann ich nur dringendst zu fachkundiger Beratung und ggf. Begleitung anraten.


    Die Sperrfrist würde das ganze Konstrukt zu Fall bringen.


    Daher: Bitte nicht auf Zuruf aus der Community verlassen und wirkliche Beratung einkaufen.

  • Danke, aber wo würde ich denn solche fachkundige Beratung bzw. Begleitung finden? Bei der GKV da es schließlich um den Wechsel dorthin gilt? Bei der Arbeitsagentur, da es um Arbeitslosigkeit geht? Einem sonstwie gearteten Versicherungsberater? Einen Anwalt? Nach welcher Spezialisierung suche ich dann?


    Dadurch, dass es um den Übergang zwischen mehreren Systemen geht war bisher niemand mit dem ich gesprochen habe so richtig zuständig.

  • Ein Versicherungsberater sollte die ganze Geschichte händeln können. Ein Fachanwalt wohl auch, nur der kann dann wahrscheinlich weniger zur eventuellen Umwandlung der Krankenvollversicherung in eine Zusatzversicherung sagen (falls dergleichen denn gewünscht ist).