Guten Tag, Gilt die Zahlung von Flugverspätungen auch bei Pauschalreisen über einen Reiseveranstalter z.B. Sonnenlar oder Bixtra

  • Hallo Gast,


    der Entschädigungsanspruch gilt unabhängig davon, ob Sie den Flug individuell oder im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Der Flug muss dabei innerhalb der EU starten und/oder die Airline ihren Sitz in der EU haben. Ausführliche Information dazu gibt es hier: http://www.finanztip.de/flugverspaetung/


    Ihre Ansprüche können Sie bei einer Pauschalreise beim Veranstalter geltend machen. Dann muss die Forderung aber innerhalb von einer Woche gestellt werden. Besser ist es, gleich an die Airline heranzutreten - damit haben Sie wegen der Verjährungsfrist bis zu 3 Jahre Zeit. In unserem Ratgeber oder über unseren Rechner bekommen Sie ein Musterschreiben, das Sie bei der Airline einreichen können.


    Viel Glück! Über eine Rückmeldung über den Ausgang würden wir uns sehr freuen!


    Franziska


  • Ihre Ansprüche können Sie bei einer Pauschalreise beim Veranstalter geltend machen. Dann muss die Forderung aber innerhalb von einer Woche gestellt werden. Besser ist es, gleich an die Airline heranzutreten - damit haben Sie wegen der Verjährungsfrist bis zu 3 Jahre Zeit.


    1.
    Evtl. Minderungsanprüche nach deuschem Reiserecht gegen den Reiseveranstalter gem. § 651d BGB gem. § 651g BGB 'innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen'.
    2.
    Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' bei Annullierungen, Nichtbeförderungen oder sogen.'großen Verspätungen' von über drei Stunden ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: Die VO (EG) Nr. 261/2004, die sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)