Flugannullierung Corona außerhalb EU

  • Hallo,


    Ich hatte Anfang des Jahres Flüge mit Thai Airways für Anfang Oktober gebucht, die vor ein paar Tagen von der Fluggesellschaft annulliert worden sind. Ich habe dort bereits nach einer Erstattung per E-Mail gebeten, da auf deren Homepage nur Reisegutscheine angeboten werden (den ich auch noch nicht erhalten habe).


    Ich bin mir unsicher, wie ich verfahren soll, da im FTip Artikel darauf hingewiesen wird, dass ein Anspruch auf Erstattung nur bei europäischen Airlines gegeben ist. Thai Airways ist Star Alliance Mitglied, ich weiß aber nicht, ob das reicht, um an europäisches Recht gebunden zu sein.


    Könnt ihr mir hier weiterhelfen oder einen Tipp geben?


    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,
    Fabian

  • Ich glaub, der FTip Artike gilt nicht beim Thai Airways. Aber bin mir nicht sicher. Hast du die Kundenservice schon mal angerufen? oder nur ne E-Mail geschrieben. Ich gluab auch, das ist möglich, eine Erstattung zu bekommen statt Gutschein. Habe das bei China Airlines gemacht.


    Versuch mal sie anzurufen. Das ist immer schneller als E-Mail. Weil sie jeden Tage tausende E-Mail bekommen haben, dauert es doch lang....

  • Wenn es sich um einen Flug handelt, welcher in der EU startete, dann ist europäisches Recht anwendbar! Dies gilt unabhängig davon, in welchen wirtschaftlichen Allianzen mit anderen Airlines dieses Luftfahrtunternehmen kooperiert.


    Art 8 der VO (EG) 261/2004 (sogen. Europ. FluggastrechteVO) regelt die Unterstützung nach annulierten Flügen:
    "Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung." Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html


    Dies bedeutet, der Fluggast hat u. a. die Wahl, sich den Ticketpreis erstatten zu lassen. Eine Gutscheinslösung sieht die Verordnung nicht vor.


    Sollte es sich allerdings um einen Flug handeln, welcher sowohl außerhalb Europas startete und landete und zudem mit einer außereuropäioschen Airline durchgeführt wurde, dann käme ausländisches Recht zu Anwendung, ggf. das Montrealer Übereinkommen (MÜ).

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo und danke für die Rückmeldung.


    Es ist wie Schlesinger sagt. Wurde in der Zwischenzeit auch von Thai bestätigt.


    Allerdings befinden die sich im Insolvenzverfahren und haben deswegen einen Reisegutschein angeboten, der falls nicht genutzt, ebenfalls in einer Erstattung endet. Ich denke, damit will man dort einfach ein wenig Geit gewinnen, um das Unternehmen zu retten und danach den Leuten ihr Geld zurückgeben zu können.

  • Hallo und danke für die Rückmeldung.


    Es ist wie Schlesinger sagt. Wurde in der Zwischenzeit auch von Thai bestätigt.


    Allerdings befinden die sich im Insolvenzverfahren und haben deswegen einen Reisegutschein angeboten, der falls nicht genutzt, ebenfalls in einer Erstattung endet. Ich denke, damit will man dort einfach ein wenig Geit gewinnen, um das Unternehmen zu retten und danach den Leuten ihr Geld zurückgeben zu können.

    Genau. Ich habe die Rechtslage aufgezeigt. Jedoch kann man einen nackten Mann bekanntlich nicht in die Tasche fassen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)