Steuergutschrift dank negativer Vorabpauschale ab 2021?

  • Seit 01.01.2018 gilt ja das neue Investmentsteuergesetz. U.a. wird bei thesaurierenden Fonds und ETF eine jährliche Vorabpauschale ermittelt, die den Basiszins berücksichtigt. Ausführlich ist das hier beschrieben:
    https://www.finanztip.de/index…stmentsteuerreformgesetz/


    Grob zusammengefasst:
    1) Falls ein ETF am Jahresende weniger wert ist als am Jahresanfang, wird keine Steuer fällig.
    2) Falls er an Wert zulegt, wird entweder die Wertsteigerung oder der Basisertrag versteuert (das Kleinere davon).


    Definition Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7


    Definition Basiszins = Zins der 15-jährigen Bundeswertpapiere am ersten Handelstag des Jahres


    Quelle: https://www.bundesbank.de/dyna…414&listId=www_s140_it03b


    So weit, so gut (naja, das Gesetz war schon ein ziemliches Monster, wir haben uns durchgefressen...).


    Dieser Basiszins lag im Jahr 2018 bei 0,87%, im Jahr 2019 bei 0,52% und im Jahr 2020 bei 0,07%. Zuletzt also fast Null, wodurch bei Thesaurierer fast keine jährlichen Steuern mehr anfallen.


    >>> Nun kommt die Preisfrage: Was passiert, wenn dieser Zins weiter sinkt und ins Negative abtaucht? Haben wir dann negative Erträge und erhalten eine jährliche Steuergutschrift, die beim späteren Verkauf anzurechnen sein wird? <<<


    Die oben verlinkte Zeitreihe der Bundesbank endet aktuell am 19.05.2020 bei einem Zinssatz von minus 0,27%.


    Im Investmentsteuergesetz finde ich keine Begrenzung auf positive Werte (https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html).

  • Ich denke hier mal praktisch und würde behaupten die Staat leiht dir kein Geld, dass er dann erst später bei Verkauf von ETF Anteilen zurück bekommt. Die Pauschale wird einfach auf 0 fallen. Alles andere würde mich extrem wundern.

  • Danke für den Link, auf so ein Papier hatte ich gehofft. Allerdings finde ich auf S. 89 keine Begrenzung auf eine positive Vorabpauschale. Da steht nur:

    "Wenn Wertverluste des Fondsanteils eintreten oder die Ausschüttungen die Wertsteigerung übertreffen, ist keine negative Vorabpauschale anzusetzen."

    Aber dieser Satz trifft in meinem Beispiel ja nicht zu (Wertsteigerung übertrifft Ausschüttung).

    Laut der Tabelle landet man wieder bei: "Vorabpauschale i.H.d. Basisertrags gemindert um Betrag der Ausschüttung(en)". Kann also negativ werden.


    Ich bleibe dabei: Beim Schreiben des Gesetzes ging man davon aus, dass Zinssatz und Vorabpauschale positiv sind. Aber es wurden keine Vorkehrungen getroffen, die negative Werte verhindern. Korrigier mich gern, wenn ich was übersehe.

  • Das BMF hat für Klarheit gesorgt. Gestern wurde das Schreiben verschickt:

    https://www.bundesfinanzminist…g-der-vorabpauschale.html


    "Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben."

    Gut, dass solche kleinen Gesetzeslücken einfach per Schreiben geschlossen werden können. :)


    Schade zwar, dass wir keine Gutschrift bekommen, aber die Beträge wären ja so klein, dass sich der ganze Verwaltungsaufwand nicht lohnt. Und falls das über viele Jahre bei negativen Zinsen so bleibt, haben wir nun keine negativen Überraschungen beim späteren Verkauf. Denn dort hätte die negative Steuer dann ja wieder abgerechnet werden müssen.