Pauschalreise, Reisedaten vom Veranstalter unzumutbar verändert

  • Habe im Dezember 2019 eine Pauschalreise für Oktober 2020 gebucht und erhalte nun eine lapidare E-Mail mit dem Titel "Flugzeitenänderung" (bis dato hieß es, es liegen noch keine Flugdaten vor), die Abflug und Rückflug um je zwei Tage nach hinten verschiebt, wobei der Hinflug wie gebucht von München nach Heraklion erfolgt, der Rückflug jedoch von Heraklion nach Düsseldorf!


    Welche Handlungsoptionen ergeben sich daraus?

  • Unzulässig und damit unzumutbar sind erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag.
    Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige
    Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese
    Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet:
    - Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357)
    - Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5)
    - Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis)
    - Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4
    Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle
    Übernachtungen möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126)
    - die Ankunft um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260)
    - Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79)' Quelle: http://www.reiserecht-fuehrich…Index/Flugaenderungen.htm

    Der Reisende hat nun folgende Rechte:
    '- Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB),
    - Nimmt der Kunde geänderten Flug, kann er spätestens 1 Monat nach Reisende Preisminderung bis zu 30 % des Tagesgesamtpreises verlangen (§ 651d BGB),
    - Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz
    vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht
    nachweist, dass er oder seine Fluggesellschaft die Verschiebung nicht zu
    verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe wie die Anpassung der
    Flugkapazitäten entlasten den Veranstalter nicht.
    - Eine Entschädigung in Geld wegen vertaner Urlaubszeit nach §
    651 f II BGB' Quelle:
    http://www.reiserecht-fuehrich…Index/Flugaenderungen.htm
    falls die Reise nicht angetreten wird.


    Wenn die Flugreise sogar um zwei Tage verschoben wird, handelt es rechtlich um die Absage der gebuchten Reise durch den Reiseveranstalter und das Angebogt an den Kunden, das neue Vertragsangebot anzunehmen oder abzulehnen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Ich verstehe Sie so, dass eine Stronierung meinerseits nicht erfoderlich ist und meine Anzahlung sofort zur Rückzahlung fällig ist?


    Ist hier evtl. auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung denkbar?


    BTW, ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Reise zum ursprünglichen Termin sowohl beim Vermittler als auch beim Veranstalter noch buchbar war.

  • Man sollte den Reiseveranstalter anschreiben und auffordern, die Reise so zu erbringen wie gebucht (sogen. ‚Abhilfeverlangen‘). Ferner sollte man gleichzeitig darauf hinweisen, dass man das neue
    Angebot nicht annimmt.


    Der Reiseveranstalter muß geleistete Anzahlungen zurückzahlen. Die ergibt sich aus §§ 275 und 316 BGB. Hier bitte angemessene Frist setzen.


    Daneben hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen ‚umsonst vertaner Urlaubszeit‘ aus § 651n BGB. DieHöhe dieses Schadenersatzes orientiert sich am Reisepreis. Auch hier angemessene Frist setzen!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich bin mal von 50% wegen ‚umsonst vertaner Urlaubszeit‘ ausgegangen. Eine Aufforderung per E-Mail reicht offensichtlich nicht. Genügt Fax oder ist Einschreiben resp. Einschreiben mit Rückschein unabdingbar?


    Gegen wen ist der Anspruch zu richten, gegen den Vermitter (der nebenbei Kaffee verkauft) oder gegen den Veranstalter?

  • Vertragspartner des Reisenden ist immer der Veranstalter und nicht der Vermittler. Der Vermittler (hier: Kaffeeröster) hat nach der Vermittlung seine Schuldigkeit getan und mit der weiteren Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien (Reiseveranstalter und Reisender) nichts weiter zu tun. Dies heißt also: Ansprüche sind immer gegen den Reieseveranstalter zu richten.


    Die Aufforderung zum Schadenersatz kann man dem Reiseveranstalter mündlich, per FAX, per EMail, durch einfach Brief, durch Morsezeichen o. a. zukommen lassen. Es empfiehlt sich doch immer der Einschreibebrief wegen der besseren Nachweisbarkeit der Zustellung.


    Zur Höhe des Schadenersatzes:
    'Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude gibt es im Gesetz keine fixen Beträge oder Prozentsätze. Nach der Rechtsprechung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Entschädigungsbetrag muss sich aber jedenfalls am Reisepreis orientiern.


    Bei einer kurzfristigen Absage der Reise wird wohl meist ein Betrag in Höhe von ca. 50 % des Reisepreises angemessen sein. Die Rechtsprechung kennt hier aber keine Höchstgrenze, so dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch 100 % des Reisepreises angemessen sein können (denkbar bei Hochzeitsreise oder Reise zur Fussball-WM, die nicht nachgeholt werden kann). Bei einer normalen Reise setzen Sie am besten die Hälfte des Reisepreises als Schadensersatz an, wenn die Reise komplett ausfällt.


    Sofern die Reise erheblich beeinträchtigt ist, sollte man eine prozentuale Entschädigung fordern, die sich an den Prozentsätzen der Reisepreisminderung (nach Frankfurter Tabelle oder Kemptener Reisemängeltabelle) orientiert. Sofern nur einzelene Tage der Reise beeinträchtigt sind, kann man einen entsprechenden Teil der Tages-Reisepreise als Entschädigung fordern. Bei gravierenden Mängeln an einzelnen Tagen kann (nur!) in Extremfällen aber auch der gesamte Urlaub beeinträchtigt sein (möglich z.B. bei einem "Beinahe-Absturz" des Flugzeugs oder einer Vergewaltigung durch einen Hotelmitarbeiter).
    Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie Sie Ihre nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anderweitig verbringen. Der Erholungswert zu Hause (auf "Balkonien") mindert Ihre Entschädigung nicht. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Ersatzreise unternehmen. Auch bei einer Erkrankung oder Aufnahme der Arbeit während der geplanten Reisezeit brauchen Sie keine Schmälerung Ihres Ansrpuchs zu befürchten. In allen genannten Fällen darf die Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB nicht gekürzt werden.' Quelle: https://www.kanzlei-irion.de/r…tzlos-vertane-urlaubszeit


    'Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises
    Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll. Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.
    Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises
    Nach einer weiteren Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Reisender bei einer Reisevereitelung als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit grundsätzlich einen Betrag von zumindest 50 % des Reisepreises verlangen (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 29.10.2009). Diese Annahme kann jedoch nur ein erster Anhaltspunkt sein. Sie kann hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH nicht pauschal angenommen werden. Das tatsächliche Maß der Beeinträchtigung muss im Einzelfall zumindest korrigierend berücksichtigt werden.' Quelle: https://passagierrechte.org/Nu…%20Reise%20(BGH%2C%20Urt.
    Von der früheren Berechnung anhand des Nettoeinkommens ist die Rechtsprechnung abgerückt, denn auch Kinder oder Frauen ohne Einkommen haben einen Anspruch auf diesen immateriellen Schadenersatz.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich nehme nicht an, dass es seitens des Veranstalters ohne weitere "Maßnahmen" zu einer Zahlung kommt. Wäre in diesem Falle die EU-Streitbeilegung
    https://ec.europa.eu/consumers…nt=main.home2.show&lng=DE
    ein geeigneter nächster Schritt?

    Ja!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wir haben den Veranstalter auf 50% der Kosten verklagt. Das Amtsgericht machte als Vergleichsvorschlag, der Veranstalter möge 25% der Kosten berappen (€572), 50% kämen bei "höherwertigen Reisen" in Frage. Diesen Vorschlag akzeptierten beide Seiten.

  • Wir haben den Veranstalter auf 50% der Kosten verklagt. Das Amtsgericht machte als Vergleichsvorschlag, der Veranstalter möge 25% der Kosten berappen (€572), 50% kämen bei "höherwertigen Reisen" in Frage. Diesen Vorschlag akzeptierten beide Seiten.

    Schönen Dank für die Rückmeldung. - Wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag macht, hätte ich ihn auch angenommen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)