Erfahrungen mit der DKB

  • Nein, das ist völliger Unsinn. Die Beweislast liegt bei der Bank und zwar die Beweislast dafür, dass der Kunde grob fahrlässig gegen die Vorgaben der Bank verstoßen hat.


    Dementsprechend gibt es auch so gut wie keine Bankkunden, die z. B. in Phishingfällen tatsächlich auf dem Schaden sitzen bleiben

    Meine Argumentation war: Die Protokolle der Bank belegen, dass der Kunde die Zahlung mit seinen beiden geheim/in seinem Besitz zu haltenden Faktoren autorisiert hat. Die Bank durfte somit davon ausgehen, dass die Zahlung rechtmäßig erfolgt ist. Ihre Argumentation geht aus meiner Sicht in eine andere Richtung.

    Wer haftet wenn das Konto leergeräumt wurde (ok, ist aus 2015)


    Auf Trustpilot (DKB) finde ich einige Kunden, die beklagen, auf dem Schaden sitzen geblieben zu sein.

  • KleinesWuerstchen Selbst der von Dir verlinkte Artikel erklärt das Gegenteil von dem, was Du behauptest: Der Kunde hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens gegen die Bank, falls sein Konto leergeräumt wird. Ob die Bank im zweiten Schritt einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kontoinhaber hat, weil dieser grob fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, muss dieser beweisen und gerichtlich feststellen lassen. Sofern ein Richter im Sinne der Bank urteilt, kommt es zu einer Aufrechnung der Ansprüche (und der Kontoinhaber erhält in Summe ggf. nichts erstattet). Aber wir halten fest: Dazu muss die Bank ja auch erst nachweisen, dass man grob fahrlässig gehandelt hat und z. B. sein Online-Banking auf einem unsicheren Gerät ohne Virenschutzprogramm nutzt.


    Auf Trustpilot tummeln sich allerlei möglichen negativen Bewertungen. Ob dort alle in ihrem Ärger gerne zugeben, vielleicht nicht ganz unschuldig an dem Schaden gewesen zu sein (Stichwort Phishing, TAN-Weitergabe an dubiose Anrufer, etc.)? :/

  • KleinesWuerstchen Selbst der von Dir verlinkte Artikel erklärt das Gegenteil von dem, was Du behauptest: Der Kunde hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens gegen die Bank, falls sein Konto leergeräumt wird. Ob die Bank im zweiten Schritt einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kontoinhaber hat, weil dieser grob fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, muss dieser beweisen und gerichtlich feststellen lassen. Sofern ein Richter im Sinne der Bank urteilt, kommt es zu einer Aufrechnung der Ansprüche (und der Kontoinhaber erhält in Summe ggf. nichts erstattet). Aber wir halten fest: Dazu muss die Bank ja auch erst nachweisen, dass man grob fahrlässig gehandelt hat und z. B. sein Online-Banking auf einem unsicheren Gerät ohne Virenschutzprogramm nutzt.


    Auf Trustpilot tummeln sich allerlei möglichen negativen Bewertungen. Ob dort alle in ihrem Ärger gerne zugeben, vielleicht nicht ganz unschuldig an dem Schaden gewesen zu sein (Stichwort Phishing, TAN-Weitergabe an dubiose Anrufer, etc.)? :/

    Im Netz liest man doch meist nur Negatives…

  • Redundanz.
    Sich ausschließlich auf eine Smartphone-App zu verlassen, setzt voraus:

    • ein Smartphone, das weder verloren, noch kaputt, noch kompromittiert ist
    • eine vernünftig implementierte und getestete App

    Die Wahrscheinlichkeit, dass ein TAN-Generator zuhause verloren oder kaputt geht, halte ich persönlich für sehr viel kleiner als dass dies bei einem überallhin mitgenommenen Telefon passiert.


    Dem technischen Fortschritt zum Opfer fallen können natürlich beide Lösungen. Und ich setze auch beide ein, womit ich selbstverständlich auch mehr potentielle Einfallstore habe.

    Angesichts der Häufigkeit von Updates dieser Apps mit der Begründung "Bugfixing und Stabilitätsverbesserungen". Hust...

  • Grundsätzlich haftet für eine nichtautorisierte Zahlungsanweisung die anweisende Bank (§ 675u BGB) und nicht der Bankkunde, es sei denn, die Bank kann dem Bankkunden aufgrund seines Verhaltens eine grober Fahrlässigkeit nachweisen (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dann kann die Bank mit einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Bankkunden aufrechnen.


    https://www.anwalt.de/rechtsti…g-gepluendert-185285.html


    Wenn ein Kunde einem Fremden seine Anmeldedaten überläßt und dann noch die Push-TAN ungelesen bestätigt, dann ist das meiner Meinung nach, grobe Fahrlässigkeit.