Befreiung von der Versicherungspflicht GKV

  • Hallo Zusammen,


    ich habe folgendes Problem bzw. folgender Sachverhalt stellt sich mir:


    Ich bin seit 2001 privat KV und seit 01.09.2020 arbeitslos, habe ab dem 01.10.2020 wieder einen Arbeitsvertrag – allerdings unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
    Um weiterhin privat KV zu bleiben habe ich mich wegen des "Tatbestandes" § 8 SGB V 1a befreien lassen.
    Diese Befreiung gilt aber nur, so lange ich Arbeitslosengeld beziehe – also einen Monat.
    Danach, also ab dem 01.10.2020 wenn mein neuer Arbeitsvertrag beginnt werde ich versicherungspflichtig in der GKV, da mein Gehalt nun unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.


    In Ihrem Artikel vom 02. Januar 2020 (https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/) steht unter der Überschrift
    "Wenn Sie von der Versicherungspflicht befreit sind" im dritten Absatz:
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    Wenn Sie von der Versicherungspflicht befreit sind


    Manche privat Krankenversicherte haben sich in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht befreien lassen, um trotz eines niedrigeren Einkommens privat versichert zu bleiben. Früher galt: Wer sich einmal von der Versicherungspflicht befreien ließ, blieb dies auch für alle folgenden Beschäftigungen.


    Das ist heute anders (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. B 12 KR 9/09 R). Eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung wirkt nur so lange, wie die Beschäftigung tatsächlich besteht. Danach gilt sie nicht mehr, insbesondere wenn danach Krankenversicherungspflicht aufgrund eines anderen Sachverhalts eintritt.


    Das bedeutet: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, wird zum Beispiel durch eine Arbeitslosigkeit, die mindestens einen Monat andauert, wieder versicherungspflichtig. Er kann auch danach in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Wer nahtlos in eine andere Beschäftigung wechselt, bleibt dagegen von der Versicherungspflicht befreit.
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    Hier nun meine Frage:


    Würde ich nicht versicherungspflichtig in der GKV werden, wenn mein neuer Arbeitsvertrag z.B. schon am 15.09.2020 oder 21.09. 2020 beginnt,
    also wenn ich weniger als einen Monat arbeitslos bin.
    Könnte ich hiermit die Versicherungspflicht in der GKV umgehen und somit weiterhin in der Privaten KV bleiben?


    Da ich einen für mich sehr guten privaten KV Vertrag habe und seit meinem 40. Lebensjahr einen entsprechend höheren Beitrag für Altersrückstellungen (Rente) bezahle möchte ich auch daher gerne in der PKV bleiben.


    Über sachkundige Antworten freue ich mich und bedanke mich schon mal im Voraus.


    Hango

  • Es ist in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Also keine Ausnahme.


    Aber:
    1. Frage zur Sicherheit deine PKV, die müssen es wissen.
    2. In der Regel kann man Verträge mit geringen Beträgen ruhen lassen, bis wieder eine PKV möglich ist.