Spezialfall Kinder und rechtliche Lage für eine Rückkehr

  • Die Frage war:


    "Folgender Sachverhalt. Mein Kind (19) steht zwischen Schule und
    Ausbildung/Studium, hat also auch noch keine eigenen Einkünfte, lebt bei
    mir und meinem Ehemann und war bisher über den Vater (von dem ich seit
    Jahren geschieden bin) privat versichert. Nun ist der Vater kürzlich
    verstorben und jetzt steht für mein Kind ein Wechsel zur GKV zur
    Debatte. Erwähnen sollte ich vielleicht noch, dass mein jetziger Ehemann
    als Angestellter in der GKV versichert ist und ich bei ihm als
    Familienmitglied mitversichert bin."


    Die Antwort ist einfach, bedarf aber wieder eine Vielzahl von Fragen:


    1. bezieht das Kind eine Halbwaisenrente von der DRV? (es wurde auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bei Rentenantragstellung durchgeführt?)
    2. wie hoch ist diese? (darf 405 Euro in 2015 nicht übersteigen)
    3. lebt das Kind bei Ihnen und Ihrem neuen Ehemann, über den Sie in der GKV familienversichert sind?
    4. trägt der neue Ehemann nun überwiegend den Lebensunterhalt des Kindes?


    Wenn alle Fragen in die richtige Richtung beantwortet werden können, dann gilt § 10 Abs. 4 SGB V:


    "(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). ..... Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners (Anmerkung - gemeint ist gleichgeschlchtliche Ehe) eines Mitglieds."