„Steuerliche Verlustverrechnung“ der Consorsbank

  • „Steuerliche Verlustverrechnung“ der Consorsbank im Wertpapiergeschäft unrichtig wegen Unvollständigkeit


    Die Consorsbank manipuliert im Wertpapiergeschäft die "Verlustverrechnung" nach eigenem Gutdünken.


    Beim Kauf von Wertpapieren werden bei der Consorsbank die Papiere mit den Anschaffungswerten erfasst und ins Depot eingebucht. Bei der Ausbuchung dagegen nimmt es die Bank nicht mehr genau, denn ein möglicher Verlust (Totalverlust) wird bei der Ausbuchung in der Verlustrechnung einfach nicht berücksichtigt. Was ist das für eine Buchhaltung? Und das bei einer Bank!


    Es entspricht banküblichen Usancen, dass Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften von jeder Depotbank in einer „Steuerlichen Gewinn- bzw. Verlustrechnung“ erfasst und dem Kunden als Jahresabschlussunterlage, allein schon aus steuerlichen Gründen, zur Verfügung gestellt werden.


    Nur bei der Consorsbank ist das anders. Die Consorsbank führt die Verlustverrechnung nach ihrem eigenen Daführhalten, nach ihrer eigenen Auffassung, nach ihrer eigenen Betrachtungsweise und Anschauung, unabhängig davon ob vollständig oder falsch.


    Verluste aus Wertpapiergeschäften z. B. bei der Ausbuchung der Papiere infolge Wertlosigkeit (Konkurs der Aktiengesellschaft) fließen nicht in die Verlustverrechnung der Consorsbank ein. Auf Anfrage antwortet die Consorsbank lapidar "Wir als Bank nehmen in diesen Fällen weiterhin keine steuerliche Verlustverrechnung vor."


    Eine Verlustrechnung, die nicht alle Posten aufführt, ist unrichtig, ist schlichtweg falsch!


    Damit gibt die Bank die Unvollständigkeit und damit die Unrichtigkeit der „Steuerlichen Verlustverrechnung“ sogar zu, ohne diesen Mangel abzustellen.


    Für die Ausbuchung der verlustgebrachten Wertpapiere kassiert die Consorsbank obendrein je Posten relativ sehr hohe Gebühren. Dafür lässt die Consorsbank mit der unvollständigen, damit unrichtigen Verlustrechnung aus Wertpapiergeschäften ihre Kunden gegenüber dem Finanzamt „Im Regen stehen“.


    Fazit: Finger weg von der Consorsbank!

  • Die Kritik ist berechtigt, geht aber an die falsche Adresse. Dass der Totalverlust steuerlich nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber zu verantworten, faktisch also die etablierten Parteien. Du kannst das bei nächsten Wahl berücksichtigen.


    Inzwischen kann man nur raten, die Papiere vor dem Totalverlust zu verkaufen, wenn dieser zu befürchten ist. Wer auf Erholung setzt, kann auch verkaufen und am nächsten Tag wieder kaufen. Am besten nicht genau die gleiche Stückzahl, damit nicht noch Missbrauch unterstellt wird.

  • Ich weiß nicht, ob sich die Consorsbank bei dem Thema besonders blöd anstellt. Ich hatte auch noch nie so einen Fall.


    Vermutlich setzt die Consorsbank hier aber die Auffassung der Finanzämter um, die nämlich genau der Meinung sind, durch Ausbuchungen wertloser Papiere würden keine Verluste ausgelöst werden. Verluste ließen sich nur über einen Verkauf realisieren. Du kannst die Verluste trotzdem aber trotzdem in KAP eintragen, abwarten was das Finanzamt dazu sagt, ggf. Widerspruch einlegen und ggf. klagen.


    Bekannt geworden ist das für den Bürger positive Urteil FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16)FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16)des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16), noch nicht rechtskräftig weil das Finanzamt in Revision beim Bundesfinanzhof gegangen ist.


    https://www.steuertipps.de/alt…eignung-wertloser-papiere

    https://www.haufe.de/finance/s…er-aktien_190_489852.html


    Viel Erfolg! Guido



  • Bezüglich steuerlicher Anerkennung von Totalverlusten hat doch der Gesetzgeber jüngst nachgebessert.

    Wenn ich mich richtig erinnere, dann sind ab 2020 Totalverluste i.H.v. 10k EUR pro Jahr verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge würden dann in Folgejahre vorgetragen. Hierzu wurde § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG ergänzt.

  • Ah, ja, danke! Wiedereinmal musste ein Gericht dem Gesetzgeber Beine machen. Wobei die Begrenzung auf 10 k€ weder steuersystematisch noch mit Gerechtigkeitserwägungen begründet werden kann. So wenig wie es steuersystematisch zu rechtfertigen ist, dass Kapitalverluste nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Stattdessen verkompliziert der Gesetzgeber die Regelung allein mit dem Ziel, Mindereinnahmen zu verringern oder wenigstens in die Zukunft zu verschieben.


    Die Folge dürfte sein, dass die Banken die Steuergutschrift nicht an der Quelle vornehmen dürfen, weil die ja nicht wissen können, ob noch bei anderen Banken Totalverluste angefallen sind.


    Das gleiche haben wir ja bereits bei den steuerfreien Erträgen aus Altbeständen, die nachträglich auf 100 k€ gedeckelt wurden. So wird die einst als großer Wurf verkaufte Abgeltungssteuer, mit der die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfacht wurde, schrittweise wieder komplizierter.

  • Bei den Einschränkungen der Verlustverrechnungen zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ging es wohl darum zu verhindern, dass vermögende Gutverdiener sich über Steuergestaltungsmöglichkeiten "arm rechnen" und im Extremfall sehr wenig oder gar keine Steuern mehr zahlen.

    Da wurden von Kieferorthopädenehepaaren Schiffscontainer mit Verlustzuweisungen gekauft und Mietwohnhäuser auf Pump mit Sonderabschreibungen um die Einkommensteuer zu drücken. Mit den gesparten Steuern wurde statt dessen das Vermögen gemehrt. Tenor: Die die schon viel haben und viel verdienen haben Gestaltungsmöglichkeiten, die der "kleine Mann" nicht hat. Der bekommt von jeder Überstunde gleich die Hälfte abgezogen und muss sich mit dem Sparerfreibetrag begnügen. Den er aber nie ausnutzt, denn Zinsen bekommt er ja auch keine mehr.

    Ob das nun so einfach und gerecht ist oder zumindest die gewünschten Ergebnisse produziert?

  • Pantoffelheld, wenn du sagen willst, dass Neid und Unkenntnis zu solchen Steuergesetzen führen, stimme ich dir zu. In D kann niemand seine Einkommen klein rechnen, wenn es nicht klein ist. Es mag hier und da eine Lücke geben, aber dann muss genau diese geschlossen werden. Wobei ein kleines Einkommen natürlich nicht bedeuten muss, dass man arm ist.


    Wenn der Fiskus alle positiven Einkommensarten unterschiedslos addiert, müsste er mit Verlusten ebenso verfahren. Statt dessen werden diverse Verlusttöpfe gebildet. Teils aus den von dir geschilderten ideologischen Gründen, teils aber auch einfach zur Steuermaximierung.

  • Vermutlich passt es hier am ehesten hin:

    Der Bundesrat hat sich mit der umgesetzten Änderung des EStG bezüglich der Beschränkungen der Verlustanrechnung bei Totalverlusten und bei Termingeschäften befasst.


    Bemerkenswert: Der Bundesrat empfiehlt, diese Änderungen rückgängig zu machen.


    Hier einzusehen ab Seite 19 bei b).

    Und die Begründung auf Seite 21 in der Mitte.

    Drucksache 503/1/20 des Bundesrates vom 28.9.2020

  • Der Bundesrat will demnach die Verlusteverrechnung bei Totalverlusten in unbegrenzter Höhe zulassen, was nicht mehr ist, als ein Gebot der Logik und der Gerechtigkeit. Hoffen wir für die Betroffenen, dass es so kommt.


    Ein kleiner Seitenhieb ist in dem Papier auch enthalten:

    Zitat

    Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd.

    Das klingt, als ob auch der Bundesrat keinen vernünftigen Grund sieht, dass Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.