Erstattungsprobleme nach Flugannulierung bei Buchung über Bravofly.de

  • Hallo an alle,

    folgendes Problem haben wir mit unserem Flug im Juli 2020 nach Neuseeland und zurück. Gebucht haben wir über Bravofly. Es sollte von Berlin nach München mit der Lufthansa gehen und dann bis Sydney weiter mit Etihad. Von Sydney nach Wellington wäre es mit einer regionalen Fluglinie weitergegangen. Wie bei so vielen anderen auch, wurden die Flüge, im Zuge der Pandemie, einer nach dem anderen von der Airline storniert. Diese Nachrichten kamen von Ethiad. Nun schrieb aber BravoFly, dass die Lufthansa alle Flüge storniert hätte. Ein Anruf bei Ethiad bestätigte mir, dass ich meine Ansprüche gegen den Flugvermittler BravoFly richten sollte. Jedoch ist BravoFly via Mail nicht erreichbar und einmal konnte ich mit einer Mitarbeiterin telefonieren, die mir mitteilte, dass BravoFly auch nicht so recht wisse, von welcher Airline die Erstattung nun kommen müsste. Später wollte ich nochmals mit dem Flugvermittler telefonieren (inzwischen keine Berliner Nummer mehr, sondern eine Münchner), jedoch war dort nur besetzt. Meine Beschwerde/Erstattungsaufforderung wollte ich dann via Fax versenden, was aber auch nicht ging, da die Schweizer Nummer ebenfalls immer besetzt ist. Nun bin ich ziemlich ratlos und hoffe auf Hilfe und Erfahrungen aus der Community bzw. von Finanztip.

    Vielen Dank

  • Der Passagier ist einen Beförderungsvertrag mit der Airline eingegangen. Somit sind die Fluggesellschaft und der Passagier Vertragspartner. Das Reisebüro beziehungsweise das online Reisebüro ist nur Vermittler gewesen und hat somit nach der Vermittlung der Flüge mit der weiteren Vertragsdurchführung nichts zu tun.

    Das ist ähnlich zu sehen wie beim Immobilienkauf: Dort ist der Makler reiner Vermittler und hat auch nichts weiter mit der Durchführung des Vertrages zu tun, wenn diese abgeschlossen ist. Vertragspartner sind hier Verkäufer und Käufer.


    Daraus folgt, dass man sich im Falle von Leistungsstörungen an seinen direkten Vertragspartner, nämlich die ticketausstellenden Airline wendet.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)