Photovoltaik: Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf den Anlagengewinn

  • Hallo zusammen !

    Ich betreibe seit 2010 auf dem Dach unseres Hauses eine kleine Photovoltaikanlage (10,44 kw). Seit der Anmeldung läuft die Anlage auf meinem Namen (habe mir damals keine Gedanken darüber gemacht, auch meine Frau als Besitzerin mit anzumelden bei der Gewerbeanmeldung etc.). Das Darlehen laüft jedoch auf beider Namen. Im Steuerbescheid wird der Gewinn seit 2010 unter meinem Namen ausgewiesen. Seit 2018 bin ich nun Rentner und muss auf den Gewinn die vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge an die DAK zahlen. Meine Frau hat z.Z. bis auf ihre kleine Rente keine Einkünfte. Wie bekomme ich es hin, das der Gewinn im Steuerbescheid hälftig auf ihrem Namen und auf meinem Namen aufgeführt wird ? Sie würde mit dem halben Gewinn die Freigrenze von z.Z. rund 160 Euro nicht übersteigen. So könnten wir einige Jahre die Hälfte der Beiträge sparen. Das Finanzamt hilft mir bei dieser Frage nicht . Ich zahle im Moment rund 480 Euro Versicherungsbeiträge pro Jahr (steigende Tendenz). Allein durch meine VBL-Rente wird mein Freibetrag ( rd. 160 Euro z.Z.) schon ausgeschöpft. Vielen Dank für einen Tip.

  • Hallo !

    Die DAK hat mich nach Rentenbeginn gefragt, ob ich neben meiner gesetzl. Rente noch andere Einkünfte habe. Habe dann den Gewinn gemeldet und die VBL-Zusatzversorgung. Daraufhin mußte ich auf den Anlagengewinn die gesamten Krankenversicherungs - und Pflegeversicherungbeiträge (insgesamt ca. 19,15 %) zahlen. Den Einkommenssteuerbescheid mußte ich der DAK vorlegen. Danke.

  • Das Verfahren, das Sie beschreiben, entspricht der gesetzlichen Regelung (Paragraph 237 SGB V).


    Der Freibetrag (bzw. die Freigrenze hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung) hat damit recht wenig zu tun. Diese beziehen sich auf Betriebsrenten. Man wollte seitens des Gesetzgebers den Betriebsrentnern entgegenkommen, um den Vorwurf der Doppelverbeitragung zu kontern.


    Daher wird sich an der Beitragslast perspektivisch nichts ändern.


    Im Zweifel sollten Sie einen Vertreter der steuerberatenden Berufe kontaktieren, ggf. ergeben sich auf dem Wege noch Gestaltungsmöglichkeiten.