Quarantäne

  • Hallo,


    Wenn ich als Alleireisender aus einem Risikogebieten zurückkomme, muss ich doch solange in Quarantäne, bis ein negativer Coronatest vorliegt. Gilt das dann auch für meine Frau, die gar nicht mit auf der Reise war, aber ja mit mir zusammen in der gleichen Wohnung lebt?


    Besten Dank

    bullauge1

  • In der Regel ist das ja nicht umsetzbar und daher gilt die Quarantäne dann für den kompletten Haushalt, also alle Personen die im Haushalt leben und mit der potenziell infizierten Person Kontakt haben.

    Das ist falsch. Lediglich der Reiserückkehrer muß sich in häusliche Isolation begeben. Für Kontaktpersonen des Reiserückkehrers, wozu auch die Ehefrau gehört, gilt dies nicht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Schlesinger, woher hast du deine Information? Eine gute Bekannte von mir hat diese Info vom Gesundheitsamt bekommen.

    Es kann ja eigentlich auch nicht sein, dass ich mit einer ansteckenden Person ein Bett, eine Küche, etc. teilen kann und dann nicht in Quarantäne muss. Dann macht die Quarantäne ja irgendwie auch keinen Sinn.

    Danke.

  • driverinb du hast Recht. Wenn du mit Koronainfizierten zusammenlebst, muss du ebenfalls 14 Tage lang in Quarantäne bleibst, um zu sehen, ob du es bekommen hat oder nicht, und die infizierte Person muss für 10 Tage in Quarantäne bleiben. Es bedeutet also, dass das ganze Haus in Quarantäne bleiben muss.


    Woher weiß ich das? Meine Erfahrungen mit COVID 19 + Gesundheitsamt

  • Schlesinger, woher hast du deine Information? Eine gute Bekannte von mir hat diese Info vom Gesundheitsamt bekommen.

    Es kann ja eigentlich auch nicht sein, dass ich mit einer ansteckenden Person ein Bett, eine Küche, etc. teilen kann und dann nicht in Quarantäne muss. Dann macht die Quarantäne ja irgendwie auch keinen Sinn.

    Danke.

    In Quarantäne mus derjenige, bei dem eine Corvid-19 nachgewiesen wurde (=Infizierter).


    Kontaktpersonen der Gruppe K I, die engen Kontakt zu einem Infizierten hatten, müssen ebenfalls in Quarantäne.


    Beim Reiserückkehrer aus einem Risikogebieten handelt es sich jedoch nicht um einen Infizierten. Selbst wenn ich diesen Reiserückkehrer in die Gruppe K I einstufen würde, dann handelt es sich beim Famileinangehörigen, der im gleichen Haushalt lebt, maximal um eine Kontaktperson der Gruppe II (hatte lediglich Kontakt zu Kontaktperson Gruppe I - und nicht zu einem Infizierten!)

    Bei Kontaktpersonen der Gruppe II werden gem. Robert-Koch-Instiut keine Quarantänemaßnahmen angeordnet. Vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/…html#doc13516162bodyText6

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Schlesinger , Auszug aus dem Gesundheitsministerium:


    "Sie reisen aus einem Risikogebiet nach Deutschland ein? Dann müssen Sie einen negativen Corona-Test vorlegen oder sich direkt nach Ankunft nach Hause - oder an Ihren Zielort - begeben und zwei Wochen lang isolieren (häusliche Quarantäne). Und Sie müssen sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Corona-Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Auf diese Regelungen haben sich Bund und Länder geeinigt. "

  • Schlesinger , Auszug aus dem Gesundheitsministerium:


    "Sie reisen aus einem Risikogebiet nach Deutschland ein? Dann müssen Sie einen negativen Corona-Test vorlegen oder sich direkt nach Ankunft nach Hause - oder an Ihren Zielort - begeben und zwei Wochen lang isolieren (häusliche Quarantäne). Und Sie müssen sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Corona-Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Auf diese Regelungen haben sich Bund und Länder geeinigt. "

    Vollkommen richtig, dass man neuerdings auch ein negatives Testergebnis vorlegen kann (bzw. zwei im Anstand von einigen Tagen). Dies gilt für den Reiserückkehrer. Dieser kann also seine Quarantänezeit verkürzen oder ganz beseitigen. Näheres ist den Länderverordnungen zu entnehmen.


    Gefragt wurde allerdings auch nach dem Familienangehörigerr des Reiserückkehrers. Und auf diesen bezog sich meine Antwort. Dieser muß nicht in Quarantäne, da er keine Kontaktperson K I eines Infizierten ist.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • 1. Ich bleibe dabei, jemand der potentiell infiziert ist (auch ohne Symptome möglich, bzw. noch nicht festgestellt) kann sogar noch ansteckender sein, als jemand bei dem die Symptome schon klar zu sehen sind. Infiziert diese Person in der Zeit eine Person aus seinem Haushalt (wenn man mehrere Stunden im selben Raum, Bett etc. ist, sehr wahrscheinlich), dann muss auch diese Person in Isolation bleiben, das ist ja gesunder Menschenverstand (wobei das bei den ganzen Regeln oft nicht beachtet wird, leider).


    2. Aufgrund der Schilderungen von meiner Bekannten und auch von beniklok Erfahrung rate ich jedem es nicht darauf ankommen zu lassen und besser selbst beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen.


    Ansonsten wünsche ich allen gute Gesundheit!


    Liebe Grüße

  • Sinnvoll im Sinne der Corona-Eindämmung ist es natürlich, wenn der Familienangehörige des Reiserückkehrers aus dem Risikogebiet sich mit engen Kontakten zu weiteren Personen (Dritten) zurückhält.


    Dennoch möchte ich darauf hinwiesen, dass ich hier nur die Rechtslage für den Familienangehörigen des Reiserückkehrers aufgezeigt habe.


    Und ich gebe auch zu bedenken, dass der Reiserückkehrer aus dem Risikogebiet (noch) kein nachgewiesener Krankheitsfall, also kein Infizierter ist.


    In der Praxis kommt es natürlich auch darauf an, ob es sich bei dem Reiserückkehrer um einen jungen Partygänger handelt, der sich sagt, es wird schon gutgehen oder jmd., der alle AHA-L-Regeln strikt eingehalten hat. Nach diesen Kriterien kann das Gesetz leider bei Reiserückkehrern nicht unterscheiden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Nach diesen Kriterien kann das Gesetz leider bei Reiserückkehrern nicht unterscheiden.

    Jip, und das ist ja auch der Punkt an dem Wissenschaftler wie Prof. Dorsten an den Verstand der Menschen appellieren und immer wieder betonen, dass jeder Risiken auch irgendwo selbst einschätzen muss.


    Wenn ich also weiß, ich könnte da eine Risikiobegegnung haben, vermeide ich erst einmal Kontakte. Oder wenn ich weiß, dass ich in zwei Wochen die Eltern besuche, gehe ich mind. 5 Tage vorher so gut es geht in Vor-Quarantäne.