Riester vs. freiwillige gesetzliche Rente

  • Hallo liebe Community,


    nachdem ich jetzt zweimal (Uni ProfiRente bei der Finanzkrise und jetzt fairriester) erlebt habe, dass mein Riesterguthaben mit Verlust umgeschichtet wurden ist, bin ich ziemlich enttäuscht von den Versprechen der Riesteranbieter. 0 % Gewinn in 15 Jahren kann es doch nicht sein. Ich bin 57 Jahre alt. Damit sind bei mir bei fairriester fast nur noch Rentenfonds drin, die auch in Zukunft nichts mehr bringen.


    Ich habe mir gestern folgende Alternative überlegt: Wie ist es, wenn ich die Riesterrente kündige und das Guthaben (ca 30000 Euro) über die nächsten Jahre verteilt in die freiwillge gesetzliche Rentenversicherung einzahle? Soweit ich weiß, ist das als Beamter möglich und ich war auch bereits mehr als fünf Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ich müßte zwar alle Steuerersparnisse und Zulagen bei der Riesterrente zurückzahlen, könnte aber die Zahlungen and die Rentenversicherung von der Steuer absetzen. Die Riester-Zulagen waren für mich als Ledigen ohnehin nicht so hoch. Ich habe ausserdem mal in den Tabellen nachgeschaut: Fairriester und die gesetzliche Rentenversicherung zahlen im Moment für das eingezahlte Kapital ziemlich das Gleiche als Rente aus. Die gesetzliche Rente erhöht sich aber alle paar Jahre mal.


    Meine Frage an die Community: Ist in meiner Überlegung irgendwo ein Haken oder ein Denkfehler? Und wenn die Überlegungen stimmen: Auf was muss ich achten?


    Beste Grüße


    fx

  • Hallo.


    Ja, grundsätzlich ist das so möglich, wenn man das machen will.

    Freiwillige Beiträge können auch Beamte einzahlen, die Rentenbeträge, die auf diesen Einzahlungen beruhen, werden auch nicht bei der Pension gegengerechnet. Je nach Form der Krankenversicherung gibt es noch einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung dazu.

    Die Beiträge kann man steuerlich geltend machen, man muss nur schauen, wie man das gestaltet, da die Höchstbeträge bei Beamten etwas anders ermittelt werden.


    Den Termin zur Antragstellung für die Einzahlung der freiwilligen Beiträge sollte man idealerweise noch dieses Jahr vereinbaren. (Wichtig: Buchung noch dieses Jahr, Termin nächstes Jahr) Dann gelten die rententechnischen Grundlagen für 2020, auch wenn die Zahlung erst 2021 erfolgt. Wenn die erste Zahlung in 2021 erfolgt, dann sollte der Rückfluss aus dem Riestervertrag auch erst in 2021 erfolgen. Das müsste man entsprechend timen.

  • Hallo Referat Janders


    hier ein Nachtrag: ich habe jetzt in die Rentenversicherung eingezahlt. Tatsächlich muss man das die Einzahlungen mehr stückeln, da der Höchstsatz, den man als Beamter steuerlich geltend machen kann, niedriger als der Höchstbeitrag ist. Der Höchstsatz, den man zu 90 % absetzen kann, berechnet sich zu

    25045,80 minus (Jahresgehalt mal 0,186). Letzteres sind die sogenannten fiktiven Rentenbeiträge, die beim Beamten angesetzt werden.


    Die Beratung bei der Knappschaft war durchwachsen. Beim Ausfüllen der Formulare waren sie hilfreich, allerdings sollte man sich über die Auswirkungen der gesetzlichen Rente auf die Beamtenpension besser bei der zuständigen Dienststelle informieren. Die Knappschaft meinte, dass die mir die gesetzliche Rente voll auf die Pension angerechnet wird. Tatsächlich ist es aber so, dass eine Rente aufgrund von freiwilligen Beiträgen nicht angerechnet wird. (§ 55 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz)

  • Naja, das Beamtenrecht gibt es in 16 Ländern und im Bund. Da wird es schwierig, den Überblick zu behalten.

    Allerdings rechtfertigt das jetzt auch keine Auskünfte, die sich hinterher als falsch erweisen. ?(


    Im Zweifel muss man sich die Beratung zusammenstückeln. All-in-One gibt es leider nicht.

  • Für die Bundesbeamten heißt es:


    (4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

    1.dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

    2.auf einer Höherversicherung beruht.

    2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.


    Das ist Paragraph 55 Absatz 4 wie ihn fxk schon angesprochen hat. Für mindestens drei Bundesländer habe ich gleichlautende Regelungen gesehen bzw. jedes Mal war die Rückmeldung "wird nicht gegengerechnet".

    Wichtig ist, nachfragen, bevor man irgendetwas macht.

  • Art 85 Abs. 5 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz ist fast wörtlich identisch. Das Gesetz gilt laut Art 1 Abs. 1 auch für bayerische Kommunalbeamte. Da ich kommunaler Beamter in Bayern bin, geht das für mich in Ordnung.


    Für alle anderen Bundesländer einfach "Versorgung Beamte" und das jeweilige Bundesland in Google eingeben. Dann müsste einer der ersten Treffer das jeweilige Versorgungsgesetz sein. Ich denke aber nicht, dass die sich die Regelungen hier groß unterscheiden.


    fx

  • Hier noch der genaue Wortlaut von Art 85 Abs. 5 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz:


    (5) 1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.


    Ich habe aus Neugierde auch Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg gegoogelt. Die Regelungen sind da ziemlich ähnlich.


    fx