Betriebliche Altersvorsorge

  • Ab April 2014 bekam ich aus der Presse-Versorgung eine Berufsunfähigkeitsrente bei Befreiung der weiteren Beiträge. Der Antrag von Mai 2016 wurde rückwirkend genehmigt.

    Zu dem Zeitpunkt war ich noch in der Firma angestellt, aber arbeitsunfähig. Zum 30. Juni 2016 endete das Arbeitsverhältnis und die Direktversicherung wurde auf mich übertragen.

    Die Auszahlung der Direktversicherung erfolgte zum 1. September 2020 in einer Summe. Nun soll ich auf die volle Auszahlungssumme die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Zeit ab Juli 2016 wird nicht abgezogen.


    Auf Nachfrage teilte die Versicherung mit:

    Tritt die Berufsunfähigkeit während der betrieblichen Zeit ein und wird die Versicherung dann beitragsfrei (Übernahme der Beiträge durch die Versicherung) privat fortgeführt, ist die gesamte spätere Leistung beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner.


    Ich habe bisher keinen Gesetzestext gefunden, der diese Aussage bestätigt.


    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Es geht um die Verbeitragung der Einnahmen und Erträge für die selbstgeführte Zeit ab Juli 2016. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind bei eigenen Einzahlungen in der selbstgeführten Zeit keine Beiträge zu zahlen. Im § 229 SGB V steht dazu:

    ...außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

    Ich habe aber nicht selbst eingezahlt, sondern die Versicherung hat gezahlt. Gilt das Gesetz für mich, oder nicht?

    Auch ich gehe davon aus, dass die Festlegung eine Absprache der Spitzenverbände von Versicherung und Krankenkasse ist. Muss wohl mal juristisch geklärt werden.

  • Den entsprechenden Bescheid mit Widerspruch anzufechten sollte keinen großen Aufwand machen und wäre jenseits der finanziellen Auswirkungen gerechtfertigt, wenn einem die Erläuterung der Rechtslage bisher zu dürftig erscheint.

    Ob man im Fall der Fälle hinterher noch Klage vor dem Sozialgericht erheben will, muss man dann abwägen.

  • Moin.

    Für alle Interessierten:

    Das Sozialgericht Reutlingen hat im Juli 2020 einen ähnlichen Fall abgeurteilt. Dort ging es um Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer Direktversicherung. In der sehr umfangreichen Begründung wird mehrmals auf Urteile des Bundessozialgerichts verwiesen.

    Demnach sind Berufsunfähigkeitsrenten, wenn sie in der betrieblichen Zeit begonnen wurden, voll zu verbeitragen. Ebenso trifft dies auf Renten oder Kapitalzahlungen zu, die aus Beitragsbefreiung während der Berufsunfähigkeitsrente in der betrieblichen Zeit entstanden sind.

    Beides wird aufgrund "noch vom Arbeitgeber finanziert" als betriebliche Altersvorsorge eingestuft und ist damit für GKV und PV beitragspflichtig.

    Leider schlecht für mich, aber eine klare Aussage.

    Der Klageweg wäre hier müßig.