Rente /Pension aus Österreich-greift das deutsche Finanzamt via § 32b ESTG ( "Progressionsvorbehalt") mit Recht zu?

  • Ich vertrete die Meinung, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts rechtlich nicht in Ordnung ist, und beantragte derzeit ein Verständigungsverfahren zwischen FinMin. Österreich und dem deutschen BZSt .

    1. Art.19 DBA hat Vorrang (=lex specialis) vor § 32b, wobei zudem § 32b nicht einmal "Rentenbesteuerung" kennt! Eine Besteuerung nach Progressionsvorbehalt ist nur für Lohn/Gehalszahlungen vorgesehen.

    2. Nach diversen Gesetzen (§ 34c, auch §50dAbs.8 ist rechtmäßige Steuerfreiheit im Kassenstaat (Österreich) auch in D. anzuerkennen. Das müsste dann auch für Freibeträge bei Rentenzahlungen aus dem Ausland gelten.

    Bei weiterem Interesse bitte an huk.kreppel@arcor.de wenden.

  • Ich meine das unterliegt zu Recht dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, oder 4 EStG.


    Ich bin da beim drüberlesen nicht ganz tief eingestiegen, aber dein Sachverhalt dürfte da mit rein zählen und dann findet der Progressionsvorbehalt zu Recht seine Anwendung.

    Nicht nett, aber ich denke da dürfte es keine andere Regelung geben.


    Gruß InvestMoe