Ich vertrete die Meinung, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts rechtlich nicht in Ordnung ist, und beantragte derzeit ein Verständigungsverfahren zwischen FinMin. Österreich und dem deutschen BZSt .
1. Art.19 DBA hat Vorrang (=lex specialis) vor § 32b, wobei zudem § 32b nicht einmal "Rentenbesteuerung" kennt! Eine Besteuerung nach Progressionsvorbehalt ist nur für Lohn/Gehalszahlungen vorgesehen.
2. Nach diversen Gesetzen (§ 34c, auch §50dAbs.8 ist rechtmäßige Steuerfreiheit im Kassenstaat (Österreich) auch in D. anzuerkennen. Das müsste dann auch für Freibeträge bei Rentenzahlungen aus dem Ausland gelten.
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