Steuerliche Absetzbarkeit von freiwilligen Zahlungen an die Rentenversicherung

  • Hallo,


    ich beabsichtige, freiwillige Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten, um mit 63 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen zu können. In welcher Höhe kann ich solche Zahlungen pro Jahr steuerlich geltend machen? Werden sie mit den Rentenbeiträgen, die über den Arbeitgeber geleistet werden, verrechnet?


    Herzliche Grüße


    Ralf

  • Hallo.


    Der Höchstsatz ergibt sich aus dem höchstmöglichen Beitrag, der zu knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden könnte. (in 2020: 25045,80 Euro) Davon gehen die bereits gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung (oder in einen Rürup-Vertrag) ab.

    Daher macht die Stückelung in mehrere Zahlungen wahrscheinlich Sinn.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort! Nur um es für mich klar zu kriegen: Ich kann maximal 25045,80 Euro minus der bereits an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge absetzen. Richtig?

  • Gesetzestext hinterher:


    (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

    1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
    a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
    b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
    2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,

    um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

  • Ich habe doch noch mal eine Frage: Wird der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen steuerlich voll umfänglich oder nur anteilig als Beitrag zur Altersvorsorge gewertet?