Rate Haus mit 16% Steuer

  • Hallo, wir haben uns entschieden ein Haus zu bauen und zahlen nach einem Zahlplan nach verschiedenen Bauabschnitten einen gewissen Teil der Haussumme. Gerade jetzt ist wieder eine Zahlung fällig, der Betrag wird jedoch mit 19% Steuer ausgewiesen, obwohl bis Ende Jahr die Steuer auf 16% gesenkt wurde.

    Als Erklärung wird angegeben: „ Bei einem Fertighaus gilt die Leistung dann als erbracht, wenn das Haus mit der von Ihnen gewählten Ausbaustufe fertig gestellt wurde und beidseitig durch ein Abnahmeprotokoll abgenommen wurde. Dies bedeutet, Schlussrechnungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden mit 16 % Steuer ausgestellt. „


    Dies scheint mir ungerecht, da ich doch heute, wo die Steuer nur 16% beträgt zahlen muss, auch wenn es nur eine Rate ist. Muss ich das so hinnehmen?


    Danke und VG

    Gero

  • Moin Gero,


    hast du eine Rechnung ( mit Lieferdatum ) für die Zahlung erhalten? Oder gibt’s „nur“ einen Plan zur Zahlung von Raten nach Baufortschritt?

    Davon dürfte es abhängen, ob der reduzierte MwSt-Satz oder der „alte“ anfällt.

  • Gesetzlich wird die Umsatzsteuer geschuldet, wenn die Leistung erbracht ist, in diesem Fall, wenn das Haus fertig steht. Von daher scheint die Begründung die der Anbieter aufgeführt hat korrekt zu sein.

  • Wenn es sich um Prozentuale Abschläge handelt die nach einem Ablaufplan erfolgen ist es richtig das mit 19 % abgerechnet wird.
    Denn bei einem % Abschlagplan handelt es sich eben NICHT um die Abrechnung einzelner Gewerke sondern eben einen Richtwert des Gesamt-Gewerkes.

    Und damit wäre dann eben das Gesamte Haus das Gewerk was wiederum bedeutet das der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses gilt.

    Der Anbieter könnte zwar jetzt jeden Abschlag bis 31.12. mit 16 % abrechnen, dann würde aber bei Fertigstellung und Schlussrechnung eine Differenz entstanden sein die es dann wieder zu begleichen gilt.

    Davon hat niemand etwas, außer mehr Bürokratie.

  • Hallo gero,


    noch als Ergänzung: Einen Rechtsanspruch zur Anpassung der Mehrwertsteuer habe ich als Verbraucher nur, wenn im Vertrag der Nettopreis plus jeweils gültige Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Üblicherweise ist aber in Verbraucherverträgen der Bruttopreis vereinbart. Wenn Änderungen der Mehrwertsteuer eintreten, gehen die zu Lasten oder zu Gunsten des Anbieters. (Letzteres war von der Regierung ja auch beabsichtigt.)


    Im Bauträgervertrag ist die Frage genau geregelt ob Brutto oder Netto. Aus den Verlusten der letzten Mehrwertsteuererhöhungen haben einige Bauträger auch extra Anpassungsklauseln für die Mehrwertsteuer in ihre Verträge aufgenommen. Falls Sie aber schlicht einen Bruttopreis vereinbart haben, gibt es auch aus dieser Sicht keine Chance, von der aktuellen Mehrwertsteuersenkung zu profitieren.


    Gruß Pumphut