Flugverspätung - Entschädigung auch bei Umstieg?

  • Hallo,
    danke für die ausführliche Übersicht zum Thema Flugverspätung!
    Folgender Fall bei mir:
    Bin von FRA mit Umstieg in Doha nach Asien geflogen. Der Flieger von Deutschland nach FRA hatte 2,5h Verspätung. Meinen Anschluss in Doha habe ich verpasst und wurde auf die nächste Verbindung umgebucht. Unterm Strich waren es am Zielort dann 7h Verspätung. Habe ich auch in diesem Fall Anspruch auf 600.- Euro Entschädigung?
    Besten Dank!


  • ja, wenn die Distanz ...


    Widerspruch!!!


    'Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).' Quelle: http://www.blum-hanke.de/aktue…g_ausserhalb_europas.html


    Und hier das Urteil verlinkt: http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=62681&pos=0&anz=1

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • Bin von FRA mit Umstieg in Doha nach Asien geflogen. Der Flieger von Deutschland nach FRA hatte 2,5h Verspätung. Meinen Anschluss in Doha habe ich verpasst und wurde auf die nächste Verbindung umgebucht. Unterm Strich waren es am Zielort dann 7h Verspätung.


    Ich hatte den Eingangssachverhalt etwas zu schnell überlesen und dabei fälschlicherweise so verstanden, daß erst der Anschlußflug sich verspätete. - Dabei war es jedoch schon der Zubringerflug, der sich verspätete.


    Meinen Widerspruch gegen Franziskas Antwort ziehe ich daher zurück!!!


    Richtig ist: Franziska hatte mit ihrer ersten Antwort recht!
    'Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: X ZR 127/11) entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 auch zusteht, wenn sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte nach Ansicht des BGH auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungfallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.' Quelle: http://www.blum-hanke.de/aktue…g_ausserhalb_europas.html


    Und hier das Urteil verlinkt: http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=64558&pos=0&anz=1


    Fazit: Eine Ausgleichsleistung über EUR 600,- steht dem Passagier zu.
    Nochmal: Franziska hatte Recht!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Schlesinger, Du darfst mich jederzeit korrigieren! :D


    Im Gegenteil: Besser einmal zu viel diskutiert als etwas Falsches weitergegeben. Ich war mir nicht 100% sicher, ob das auch gilt, wenn der erste Flug unter 3h Verspätung hat. Oder denke ich da zu kleinteilig?

  • Ich war mir nicht 100% sicher, ob das auch gilt, wenn der erste Flug unter 3h Verspätung hat. Oder denke ich da zu kleinteilig?


    Das ist nicht zu kleinteilig 'gedacht', denn nach veralteter Rechtsprechung war es so, daß der Zubingerflug gesondert beurteilt wurde! Und wenn dieser sich in den von der Europ. Fluggastrechteverordnung gesetzten Grenzen bewegte, führte dies nicht zu einem Ausgleichsanspruch des Passagiers.
    Später wurden diese Urteile durch die EuGH-Rechtsprechung 'kassiert', wonach es einzig und alleine auf die Verspätung am Endziel ankommt.
    Und im zuletzt von mir verlinkten BGH-Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem sich der Zubringerflug 'nur' um 1,5 Stunden verspätete - das Eintreffen am Endziel jedoch weit über drei Stunden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Franziska, hallo Schlesinger,


    zur Frage der Entschädigungszahlung bei verpasstem Anschlussflug auch von mir eine Frage:
    Beim Flug von Rio de Janeiro über Amsterdam nach Hannover (beide Flüge mit KLM) traf die Maschine mit 19-minütiger Verspätung in Amsterdam ein. Da als Umsteigezeit nur 50 Minuten zur Verfügung standen, gelang es nicht, rechtzeitig am Abfluggate einzutreffen. Die Passagiere wurden daraufhin auf den Abendflug umgebucht, der erst 7 Stunden später ging.
    Die Forderung auf eine Entschädigung, die KLM mit dem auf ihrer Website aufrufbaren Formular unterbreitet wurde, lehnten sie mit der Begründung ab, dass die von uns genutzte Maschine aus operationstechnischen Gründen verspätet in Rio de Janeiro eingetroffen sei und somit außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung begründen würden. Über flightstats.co.uk ist herauszufinden, dass die verspätet in Rio eingetroffene Maschine morgens bereits mit der gleichen Verspätung in Amsterdam gestartet ist. Ich glaube nicht, dass
    dieser Sachverhalt ausreicht, um sich hier auf außergewöhnliche Umstände berufen zu können.
    Außerdem war es KLM ja bekannt, dass die Passagiere aus Rio nur wenig verspätet eintreffen würden und man hätte uns durchaus noch an Bord lassen können.


    Sehe ich das richtig so und lohnt es sich deshalb, in diesem Fall noch die Schlichtungsstelle anzurufen oder ist die Sichtweise von KLM tatsächlich zutreffend?


    Viele Grüße und vielen Dank für die Antwort


    Joachim Karl-Heinz

  • Verständnisfrage: Wurde begründet, dass sich die tatsächlich genutzte Maschine aus operationstechnischen Gründen verspätete oder dass die frühere Maschine verspätet war?


    Das habe ich leider nicht eindeutig herauslesen können :(

  • Hierzu zwei Zitate aus der Antwort von KLM:
    "Laut unseren Informationen war die Verspätung des Fluges KL0706 (mit dem wir von Rio nach Amsterdam gelangten) auf das verspätete Eintreffen der Maschine aus Amsterdam aus operationstechnischen Gründen zurückzuführen."
    und
    "Wir ...müssen bestätigen, dass die Umstände, die diese Verspätung verursacht haben, im Sinne der EU-Verordnung als außerordentlich gewertet werden. Folglich müssen wir Ihren Antrag auf Ausgleichszahlung leider ablehnen."


    Das "verspätete Eintreffen der Maschine aus Amsterdam", die 32 Minuten später in Rio gelandet ist als vorgesehen, lag daran, dass sie morgens bereits mit 45 Minuten Verzögerung in Amsterdam gestartet ist. Zu den Gründen für diese Verspätung wurden seitens KLM keine Angaben gemacht.
    Ich hoffe, damit etwas Klarheit geschaffen zu haben.

  • Ah, jetzt! Wurden zu der Verspätung denn vor Ort Angaben gemacht? Was wurde anderen Passagieren erzählt (vielleicht haben Sie Kontakt geknüpft oder können Kontakt herstellen?).


    Als außergewöhnliche Umstände gelten ja eher Streik, ungünstige Wetterbedingungen oder Sicherheitsprobleme (z. B. Anschlagswarnung). Falls es allerdings an der Airline lag, dass die Maschine nicht rechtzeitig bereit gestellt werden konnte, dann besteht durchaus der Anspruch auf Ausgleichszahlung.


    Grundsätzlich ist die Airline in der Beweispflicht; praktisch ist das nicht immer so leicht durchzusetzen. Vor der Beratung durch einen Rechtsanwalt können Sie, z. B. schriftlich, von der Fluggesellschaft eine genaue Erklärung dieser Umstände verlangen.

  • Hierzu zwei Zitate aus der Antwort von KLM:
    "Laut unseren Informationen war die Verspätung des Fluges KL0706 (mit dem wir von Rio nach Amsterdam gelangten) auf das verspätete Eintreffen der Maschine aus Amsterdam aus operationstechnischen Gründen zurückzuführen."
    und
    "Wir ...müssen bestätigen, dass die Umstände, die diese Verspätung verursacht haben, im Sinne der EU-Verordnung als außerordentlich gewertet werden. Folglich müssen wir Ihren Antrag auf Ausgleichszahlung leider ablehnen."


    Hier soll offenbar mal wieder mit hochtrabenden Allgemeinfloskeln ein Passagier um die ihm zustehenden Ausgleichszahlung gebracht werden.


    Die wahre Rechtslange ist er eine ganz andere.


    'Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.' Leitsatz aus EuGH, Urteil vom 26. 2. 2013 - C-11/11
    Und hier der Volltext des Urteils: http://lexetius.com/2013,314


    Mit leicht verständlichen Worten: Ist der Erstflug nur gering verspätet, wird aber das Endziel mit über drei Stunden erreicht, steht dem Passagier eine Auslgeichszahlung zu.


    Und: 'außergewöhnlich Umstände' sind dem Sachverhalt absolut nicht zu entnehmen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

    Einmal editiert, zuletzt von Schlesinger ()

  • Das verlinkte EuGH-Urteil basiert auf einer Vorlagenfrage des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Wenn nationale Gerichte aus den EU-Ländern nicht wissen, wie sie ein EU-Gesetz (hier: die 'Europ. Fluggastrechteverordnung') auszulegen haben, dann rufen sie den BGH an.


    Aus dem bereits verlinkten EuGH-Urteil resultierte dann in der Folge das Urteil (ebenfalls in diesem Thread schon verlinkte) des BGH, Az.: X ZR 127/11 v. 7.5.2013. Dessen Leisätze lauten:
    'a) Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsa nspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles
    Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
    b) Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst
    wird
    .'


    Schon allein die Leisätze wie auch der Urteilstext sind wesentlich verständlicher als das EuGH-Urteil.


    Und nochmal ein Wort zu den wohlformulierten nichtssagenden Allgemeinfloskeln der Airline: Wenn tatsächlich 'außergewöhnliche Umstände' zu der Flugverspätung geführt hätten (die dann zu einer 'Nicht-Ausgleichszahlungs-Pflicht' der Airline geführt hätten), dann hätte die Airline dies schon längst theatralisch aufgezeigt, denn für das Vorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' ist sie letztendlich sowohl darlegungs- wie auch beweispflichtig.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Franziska,
    leider hat sich KLM auf Fragen nach den Gründen für die Verspätung bislang recht bedeckt gehalten. Es war zwar schon während der Fluges von Rio nach Amsterdam vorhersehbar, dass die Abflugverzögerung nicht gänzlich aufzuholen sein würde, aber das bedeutete für die Mitreisenden nicht gleichzeitig, dass der Anschlussflug nach Hannover verpasst würde. Somit unterblieben auch Fragen an das Bordpersonal nach den Gründen für die Verspätung. Und beim Abfluggate in Amsterdam wusste man angeblich überhaupt nichts darüber. Es wurde lediglich inoffiziell gesagt, wir wären auch bei pünktlichem Eintreffen nicht mitgenommen worden, da unser Gepäck nicht rechtzeitig hätte verladen werden können. Seltsame Verkündung! Ein Informations- und Adressenaustausch mit den anderen betroffenen Passagieren hat auch nicht stattgefunden - somit bleibe ich doch letztendlich ein Einzelkämpfer.
    Zu den Ausführungen von Schlesinger passt nur ein Kommentar: schlichtweg phänomenal! Besser hätte man die Rechtslage wohl kaum darlegen können. Ich werde diese Ausführungen - das Einverständnis voraussetzend - in eine erneute Anfrage bei der KLM übernehmen und sie auffordern, mir bei erneuter Verweigerung der Entschädigungszahlung die außergewöhnlichen Umstände der Verspätung exakt zu spezifizieren. Mal sehen, was dabei herauskommt. Letztendlich bleibt mir dann ja immer noch die Möglichkeit, die SÖP zur Schlichtung einzuschalten-
    Beiden Kommentatoren vielen Dank für die Bemühungen, ich werde über den Fortgang weiter berichten.
    Einen schönen Abend noch
    Joachim Karl-Heinz

  • So, diese Anfrage hätte ich mir eigentlich sparen können.
    Ich habe das KLM-Beschwerdeformular nochmals ausgefüllt und dabei auf die von Schlesinger zitierten Leitlinien der ergangenen Gerichtsurteile verwiesen sowie auch seinen Kommentar zu den Ausflüchten der KLM bzgl. der Ursachen für die aufgetretene Verspätung übertragen. Als Antwort schrieb man mir folgendes:


    "Wir danken Ihnen für Ihre weitere Mitteilung vom 02. Februar 2015 in Bezug auf Ihre Flugreise von Rio de Janeiro nach Hannover über Amsterdam im Januar 2014.
    Geren haben wir Ihre Anfrage erneut bearbeitet. Jedoch müssen wir Ihnen mitteilen, dass auch nach nochmaliger Überprüfung Ihres Anliegens kein Anspruch auf Entschädigung gelten gemacht werden kann. Die Verspätung es Fluges KL 702 (!?betroffen war Flug KL0706!) von Rio de Janeiro nach Amsterdam entzieht sich leider unsere Kontrolle und wir bleiben bei der Auffassung, dass hier die EU- Richtlinien 261/2004 gelten.
    Ebenfalls möchten wir Sie höflich bitten, diese Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten, da wir unserer vorherigen Korrespondenz unter Aktenzeichen 7046751001 und 7103309001 nichts mehr hinzuzufügen haben.
    Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir derartige Dokumente bezüglich der Flugunregelmäßigkeit aufgrund von Datenschutz nicht herausgeben dürfen. Diese können jedoch gerichtlich abgefordert werden."


    Offensichtlich legt man es dort darauf an, den Fall bis zu einem gerichtlichen Entscheid auszusitzen! Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich mich zur Klärung der Angelegenheit selbst direkt an die Schiedsstelle wende oder dafür die Dienste einer darauf spezialisierten Firma in Anspruch nehmen sollte.

  • @ Joachim Karl-Heinz


    Wenn du keine Rehtsschutzversicheung abgeschlossen hast, empfehle ich dir, dich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehres zu wenden (https://soep-online.de).
    Die Vorteile des dortigen Verfahren: Die Gebühren sind gering ( EUR 10,-j, das Verfahren hemmt die Verjährung und, wenn man mit dem Schlichtungsspruch nicht einverstanden ist, kann man immer noch andere rechtliche Schritte wählen, denn niemand ist an den Schlichterspruch gebunden.


    KLM scheint hier keine guten Argumente zu haben, denn sonst hätten sie sie schön längst theatralisch vorgetragen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Franziska, hallo Schlesinger,


    der KLM scheinen die Argumente tatsächlich ausgegangen zu sein, bzw. sie haben von Anfang an gar keine gehabt.
    Schlesingers Vorschlag folgend habe ich mich an die Schlichtungsstelle gewandt und auf der in seinem letzten Kommentar verlinkten Website das Antragsformular ausgefüllt. Beizufügen waren Kopien der mit KLM ausgetauschten E-Mails, der Bordkarten und des E-Tickets für den Flug. Gebühren habe ich allerdings (bislang?) nicht entrichten müssen. Der Antrag wurde am 16.05. abgeschickt und bereits am 18.05. teilte man mir mit, die Unterlagen seinen der KLM zwecks Stellungnahme zugeleitet worden. Heute nun erreichte mich von der Schlichtungsstelle die Nachricht, die KLM habe der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass meine Forderung in Höhe von 600,-€ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (was das in diesem Zusammenhang auch immer heißen möge) akzeptiert würde und man zur Zahlung bereit sei. Die Abwicklung würde nun direkt zwischen mir und der Fluggesellschaft erfolgen.
    Auf Grund dieses sofortigen Anerkenntnisse würde sich die Durchführung eines gesonderten Schlichtungsverfahrens erübrigen, eine juristische Prüfung der Rechtslage durch die Schlichtungsstelle hätte bei dieser Form der Abwicklung nicht stattgefunden. Man betrachte diesen Vorgang damit als abgeschlossen.


    Fazit dieser ganzen Angelegenheit: Bei diesem schnellen Entscheid der KLM, die Zahlung zu leisten, scheint die Rechtslage doch eindeutig zu meinen Gunsten gewesen zu sein. Die Ziererei hatte offensichtlich nur den Zweck, mich als Anspruchsteller zu verunsichern, damit ich von selbst die angebliche Aussichtslosigkeit akzeptiere und irgendwann aufgebe.


    Nun freue ich mich auf das Geld von der KLM und danke Euch beiden herzlichst dafür, mich mit Informationen versorgt und mir letztlich auch Mut zugesprochen zu haben. Schließlich war das ausschlaggebend dafür, dass ich doch noch den Antrag bei der Schlichtungsstelle eingereicht habe.

  • Das freut mich aber! Ich drücke die Daumen, dass das Geld auch schnell eingeht!


    Und was das Mut machen angeht... Man muss eben erst einmal alle Wege ausprobieren, das zeigen viele Rückmeldungen, die wir hier bekommen. 8o

  • @ Joachim Karl-Heinz
    Schönen Dank für die Rückmeldung! - Auch ich freue mich mit dir und gratuliere dir!


    Insgesamt haben wir aus der Geschichte folgende drei wichtigen Dinge gelernt:
    1.
    In der finanztip-community gibt es tatsächlich kostenlos geldwerte Tipps.
    2.
    'Als Schlichter arbeiten in der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr Volljuristen.' Quelle: https://soep-online.de/das-team.html . 'Dem Beirat der Schlichtungsstelle gehören 20 Vertreter von Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbänden, Verbraucherverbänden/-vereinen, der Bundesregierung, des Bundestages, der Länder sowie der Wissenschaft an.' Quelle: https://soep-online.de/der-beirat.html . Erst seit Nov. 2013 bearbeitet die Schlichtungsstelle auch Beschwerden von Fluggästen begzüglich der Fluggesellschaften. Es arbeiten auch Vertreter der Airlines in der Schlichtungsstelle mit. Dies führte bei mir zu Annhame, daß dort 'faule Kompromisse' ausgehandelt werden könnten. - Offenbar ist dies nicht der Fall.
    3.
    'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen durchsetzen. "Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt. Zudem versuchen sich die Airlines aus ihrer Verantwortung zu stehlen, indem sie die den Passagieren ablehnende Briefe schreiben, die vor Allgemeinfloskeln nur so triefen oder versuchen, die vermeintliche Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben.
    Hier zeigt sich: Hartnäckig bleiben führt zum Erfolg!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)