Aufhebungsvertrag und Abfindung

  • Moin zusammen,

    Ich bin 59 und befinde mich in Kurzarbeit.

    Mein Arbeitsplatz wird wegfallen und der Betrieb wird umstrukturiert.Ich bin 10 Jahre in der Firma und so wurde mir ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung angeboten.

    Da mir noch 32 Monate für das Erreichen der 45 erforderlichen Arbeitsjahre fehlen, wurde mir zusätzlich eine Freistellung für 1Jahr mit vollen Lohn angeboten.

    Nun brauche ich Tipps damit möglichst viel von der Abfindung überbleibt und ich bei der Freistellung möglichst keine Fehler mache.

    Ziel ist eigentlich nach der Freistellung gleich zu arbeiten um eine Sperrung vom Arbeitsamt zu vermeiden.

    Arbeitslosengeld würden mir 2 Jahre zustehen.

    Grüße Fab

  • Moin.

    Ein Aufhebungsvertrag bedeutet eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Besser ist eine Kündigung mit anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Dann ist keine Kürzung zu erwarten.

    Nach einem Jahr Freistellung und zwei Jahren Arbeitslosengeld werden bei direkt folgender Rentenbeantragung die zwei Jahre Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt. Entweder ein Minijob mit vollem Rentenanteil während der Arbeitslosigkeit oder der Rentenantrag nicht direkt nach der Arbeitslosigkeit bringen hier Abhilfe.

    Nutz die Freistellung und lass Dich dann mit Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen kündigen. Im Zuge des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht wird dir die Abfindung zugesprochen. Dann kannst Du ungekürzt in die Arbeitslosigkeit gehen.

    Während der Arbeitslosigkeit ist ein Minijob möglich (bis zu 160 Euro Brutto ohne Abzüge). Dann aber den vollen Rentenbeitrag (mit Eigenanteil) leisten. Dann wird auch der Rentenbeitrag der Arbeitsagentur bei direktem Eintritt in die Altersrente nach der Arbeitslosigkeit anerkannt.

    Wenn es keinen Minijob gibt, sollte der Rentenantrag erst frühestens vier Wochen (besser später) nach dem Ende der Arbeitslosigkeit gestellt werden.

    Bin auch mit 59 ausgeschieden und einen ähnlichen Weg (mit langer Krankschreibung) gegangen.

    Gruß Uwe

  • Hallo danke schon Mal.Die Freistellung so wie die Abfindung bekomme ich nur bei den Aufhebungsvertrag.Ansonsten muss ich Klagen wobei die Abfindung dann kleiner ausfallen wird.

    Es wird der Weg mit dem Aufhebungsvertrag werden,nur brauche ich Tipps um so viel wie möglich von der Abfindung behalten zu können. Grüße

  • Nach einem Jahr Freistellung und zwei Jahren Arbeitslosengeld werden bei direkt folgender Rentenbeantragung die zwei Jahre Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.


    Während der Arbeitslosigkeit ist ein Minijob möglich (bis zu 160 Euro Brutto ohne Abzüge). Dann aber den vollen Rentenbeitrag (mit Eigenanteil) leisten. Dann wird auch der Rentenbeitrag der Arbeitsagentur bei direktem Eintritt in die Altersrente nach der Arbeitslosigkeit anerkannt.

    Wenn es keinen Minijob gibt, sollte der Rentenantrag erst frühestens vier Wochen (besser später) nach dem Ende der Arbeitslosigkeit gestellt werden.

    Hallo.


    Für eine nähere Erläuterung wäre ich sehr dankbar. So kann ich mir da keinen Reim darauf machen. :/

  • Dann die Abfindung erst im Jahr nach dem Ausscheiden aus der Firma auszahlen lassen. Ist steuerlich möglich und vertraglich regeln. Die Vererbbarkeit der Auszahlung berücksichtigen, damit das Geld bei überraschendem Tod nicht weg ist. Dann ist der Betrag zwar nachzuversteuern, jedoch bleibt die Steuerlast kleiner, da ja nur Arbeitslosengeld in dem Jahr angefallen ist.

  • Im Zuge der Reform der vollen Rente bei 45 Beitragsjahren wurde festgelegt, dass nach dem Ausscheiden aus der Firma und anschließender Arbeitslosigkeit, die Beitragsjahre der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt werden, wenn im direkten Anschluss an die Arbeitslosigkeit die Rente beantragt wird. So soll das Ausmustern von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber auf Kosten des Staates verhindert werden.

    Ein Schlupfloch ist der Minijob. Wer während der Arbeitslosigkeit einen Minijob hat und den vollen Anteil in die Rentenversicherung einzahlt, dem werden die Beiträge aus der Arbeitslosigkeit anerkannt.

    Wer keinen Minijob hat, sollte nach der Arbeitslosigkeit etwas Zeit verstreichen lassen. Dann ist die Rente nicht im direkten Anschluss an die Arbeitslosigkeit gestellt worden.

  • Die Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen bei der Berechnung (Rentenhöhe usw.) mit nur bei den 45 Jahren nicht, wenn sie in den letzten 24 Kalendermonaten vor Rentenbeginn liegen.

    (Ausnahme: Der AG hat komplett zugemacht oder ist insolvent geworden.)


    Entweder werden die Monate durch andere Beiträge parallel zur Arbeitslosigkeit (z. B. Minijob mit Eigenanteil oder Beiträge aufgrund von Pflege) anrechenbar oder der Rentenbeginn verschiebt sich nach hinten.


    (Gilt alles für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.)

  • Perfekt,also muss ich spätestens nach den 2 Jahren Arbeitslos wieder Arbeit finden.

    Mit den 2Jahren habe ich meine 45 Beitragsjahre für langjährig Versicherte voll.

    Mitte 2026 kann ich dann ohne Abzüge für langjährig Versicherte in Rente.

  • Da sollte zur Sicherheit ein Experte draufschauen. Wenn der eigene Ruhestand davon abhängt, dann sollte man sich nicht nur auf eigene Berechnungen verlassen.


    Am besten noch kurzfristig einen Beratungstermin bei der DRV besorgen, damit man die Hinweise auf die eventuellen Bodenwellen bekommt.