Aufhebungsvertrag

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    da ich (62 Jahre) nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit in den letzten 2 Jahren häufig längere Zeit krank war und auch keine Besserung in Sicht ist, hat mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag in Zusammenhang mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000,00€ angeboten. Ich wüsste gern, inwieweit sich dies auf meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld1 auswirkt. Was muss ich an Steuern einplanen und wieviel/wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wie wird besagte Ausgleichszahlung angerechnet. Da ich mit 65 Jahren in Rente gehe, scheint mir dieses Angebot recht fair zu sein.

    Vielen Dank für die Antwort

  • Moin.

    Ein Aufhebungsvertrag bedeutet eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Besser ist eine Kündigung mit anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Dann ist keine Kürzung zu erwarten.

    Wenn eine Krankheit vorliegt, würde ich eine langfristige Arbeitsunfähigkeit nutzen (bis zu 18 Monate). Nach sechs Wochen setzt Krankengeld ein, dann ist der Arbeitgeber aus der Lohnfortzahlung raus.

    Danach oder vorher wäre eine fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen sinnvoll. Im Zuge des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht wird die Abfindung zugesprochen. Dann ungekürzt in die Arbeitslosigkeit (2 Jahre).

    Wenn danach keine 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung voll sind, dann den Rentenantrag (evtl mit Abzügen) stellen. Sind 45 Beitragsjahre voll, dann nicht sofort nach der Arbeitslosigkeit den Rentenantrag stellen, sonst wird die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt.

    Eine Schwerbehinderung ab 50 GdB reduziert die Rentenabzüge.


    Die Abfindung erst im Jahr nach dem Ausscheiden aus der Firma zahlen lassen (steuerrechtlich möglich). Dann muss die Summe zwar nachversteuert werden, aber bei reinem Einkommen aus Arbeitslosengeld fällt die Steuer dann niedriger aus.


    Bin mit 59 selbst diesen Weg gegangen.

    Gruß Uwe

  • Hallo Oma Sabine ,

    willkommen auch von mir. Ich vermute mal stark, dass bei Aufhebungsvertrag wie bei eigener Kündigung eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld geben wird.

    Bei mir gab es eine betriebsbedingte Kündigung und Abfindung. Da gab es keine Sperrfrist.

    Gruß


    Altsachse

  • Wenn danach keine 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung voll sind, dann den Rentenantrag (evtl mit Abzügen) stellen. Sind 45 Beitragsjahre voll, dann nicht sofort nach der Arbeitslosigkeit den Rentenantrag stellen, sonst wird die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt.

    Halt, da ist so einiges durcheinander geraten! Bitte keinen falschen Informationen streuen, auch nicht in bester Absicht. :saint:


    Wenn die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist, dann spielt die Frage, ob die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn ist oder nicht, keine Rolle mehr.


    Wenn die 45-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, dann muss man sich ein paar Gedanken mehr machen. In vielen Fällen kann man aber Lösungen für die auftretenden Probleme finden.