Elterngeld Festlegung Bemessungszeitraum Mischeinkünfte

  • Hallo!

    Ich bin auf der Suche nach einer fachkundigen Antwort, da ich mich in einer (voraussichtlich) finanziellen schwierigen Lage befinde:


    Ich bin verbeamtete Lehrerin in NRW und im August 2020 kam mein zweites Kind auf die Welt.


    Mein Elterngeld würde sich dementsprechend aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt berechnen.


    Nun habe ich nebenbei einen Lehrauftrag an einer Universität. In den letzten 12 Monaten vor der Geburt meines Kindes hatte ich aus diesem Lehrauftrag einen Verdienst von ca. 1600€.


    Aus diesem Grund erhielt ich nun den Brief der Elterngeldstelle, dass ich als Selbstständige veranlagt werde und nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt meines Kindes als Berechnungsgrundlage genutzt werden, sondern das Wirtschaftsjahr 2019.

    Für mich sehr ungünstig, da ich 2019 noch in meiner ersten Elternzeit war und kein Elterngeld mehr bezogen habe. Ich habe lediglich 4 Monate als Lehrerin gearbeitet und im Juni 2019 1200€ vom Lehrauftrag erhalten.


    Fällt der Lehrauftragverdienst nicht eigentlich unter die Übunsgeleiterpauschale, sodass doch die letzten 12 Monate vor Geburt zur Berechnung veranschlagt werden müssten?


    Herzlichen Dank fürs Lesen und mögliche Antworten!

  • Stelue

    Hat den Titel des Themas von „Elterngeld Wirtschaftsjahr“ zu „Elterngeld Festlegung Bemessungszeitraum Mischeinkünfte“ geändert.
  • Hallo.


    Das ist jetzt nicht wirklich der Standardfall aus dem Lehrbuch. Hier ist noch jede Menge zu klären. Ich führe jetzt einfach auf, was mir da so durch den Kopf schießt, das kann auch viel zu weit führen. Bitte meine Ausführungen zum Anlass nehmen, noch fachkundige Unterstützung zu suchen.


    Ich bin mir spontan nicht sicher, ob der Übungsleiterfreibetrag auch Anwendung findet, wenn der Auftraggeber eine Universität ist und kein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Inwieweit die Lehrtätigkeit eher der Sphäre der Selbständigkeit oder einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden kann, ist sehr häufig ein Streitthema. Vermutlich ist hinsichtlich des Lehrauftrages kein Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung durchgeführt worden.


    Wegen der ganzen Unschärfen, die sich hier ergeben, sollte gegen die Entscheidung der Elterngeldstelle Widerspruch eingelegt werden. Dann müsste man über das Finanzamt klären, inwieweit der Übungsleiterfreibetrag anwendbar ist. Sollte ein Statusfeststellungsverfahren erfolgt sein und es ist festgestellt worden, dass der Lehrauftrag in einem Angestelltenverhältnis erfolgt ist, dann wäre diese Feststellung auch für die Elterngeldstelle relevant.


    Die Frage, wie der Lehrauftrag zu beurteilen ist, kann auch im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung bei der Universität erfolgen, allerdings finden diese regelmäßig nur alle vier Jahre statt.


    Man könnte natürlich auch (nachträglich) den Lehrauftrag bei der Rentenversicherung bekanntgeben und das Vorliegen von Beschäftigtung bzw. Selbständigkeit prüfen lassen. Falls dies bisher noch nicht erfolgt ist, könnte dies einen Verstoß gegen Paragraph 190a SGB VI darstellen, theoretisch wäre ein Bußgeld möglich. (Die Verhängung eines Bußgeldes halte ich nicht für wahrscheinlich, aber die Möglichkeit steht im Raum.)


    Ich befürchte, dass ich mehr Fragestellungen aufgeworfen habe, als dass ich Fragen abschließend klären konnte, aber ich hoffe, dass ich dennoch helfen konnte.