Verpflegungspauschale ab Wohnort oder Sammelpunkt

  • Hallo miteinander,



    ich hänge derzeit an der ersten Steuererklärung meines Lebens (yay) und im Großen und ganzen bin ich bisher bei der Bearbeitung gut durchgekommen, dank Wiso Steuer Sparbuch.


    Konkret geht es um das Jahr 2016.

    Dort habe ich an 158 Tagen für ein Umzugsunternehmen gearbeitet, logischerweise mit wechselnden Arbeitsorten.

    Grundsätzlich bin ich in der Regel morgens zum Materiallager mit ÖPNV gefahren (10km) und dort wurde das Firmen Fahrzeug mit Umzugsmaterial geladen und dann damit gemeinsam zum Kunden gefahren, abends dann wieder ebenso retour.


    Da vom Arbeitgeber nie fix eine erste Tätigkeitsstelle benannt wurde und auch die quantitativen Kriterien nicht zutreffen, käme das Materiallager maximal als Sammelpunkt in Frage.


    Als Entfernungspauschale wären dann 159x10x0,30€ anzusetzen.


    1. Frage: Liege ich damit richtig?



    2. Frage:

    Wie verhält es sich mit der Verpflegungspauschale bei dieser Konstellation? Zählt hier bei der Ermittlung der Abwesenheit (von mehr als 8 Stunden) der Wohnort oder der Sammelpunkt als Beginn? Einfache Fahrtzeit Wohnung-Materiallager ist 58 min mit ÖPNV.

    Abwesenheit mehr als 8 Stunden ab Sammelpunkt: an 74 Tagen

    Abwesenheit mehr als 8 Stunden ab Wohnort (inkl. 2x58min Fahrtzeit): an 103 Tagen


    Laut Wiso würde das bei der Steuerrückerstattung ca. 60€ Differenz ausmachen.


    Auf der Stundenübersicht sind lediglich die Nettoarbeitsstunden verzeichnet, keine Pausen. Würden diese ggf. auch noch zur Anwendung kommen? (30min bei 6+Arbeitsstunden) Dann kämen noch der ein oder andere Tag mehr dazu bei dem die Verpflegungspauschale greifen würde.


    Oder habe ich irgendetwas gänzlich falsch verstanden?


    Zusätzliche Info: Die Definition als Sammelpunkt habe ich mir hergeleitet. Falls eine alternative Auffassung rechnerisch besser wäre, bin ich auch dafür offen, da bisher wie gesagt eh nix mündlich oder schriftlich vom Arbeitgeber vorgegeben wurde. Auch eine individuelle Anreise zum Kunden wäre möglich, jedoch ist hier der Nachweis der Kunden-Adressen zur Berechnung wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers für die obige oder alternative Auffassungen stellt übrigens kein Problem dar.


    Vielleicht hat ja jemand einen Tipp dazu, würde mich freuen.

    Recht herzlichen Dank


    moaci