Strompreiserhöhung / Form der Mitteilung

  • Ein Stromversorger erhöhte im Januar 2014 die Preise und hinterlegte das Schreiben nur im eingerichteten Online-Kundenkonto beim Versorger ohne Benachrichtigung per E-Mail. Der Kunde entdeckte das beim Versorger hinterlegte Online-Schreiben zu spät, d. h. nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts. In den AGB des Versorgers steht: "... Bekanntgabe schriftlich, per Brief oder bei einem Online-Vertrag an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse."


    FRAGEN:
    Ist es zulässig, daß eine solche wichtige Vertragsänderung mit Rechtsfolgen nur wie geschildert mitgeteilt wird,
    oder muß der Versorger bei Preisänderungen zwingend per Briefpost informieren?
    Meines Wissens ist die AGB-Klausel inzw. nicht mehr zulässig u. wäre damit rechtsunwirksam?
    Wäre für hilfreiche Rechtshinweise dankbar.