Frage zu einem Artikel von Julia Rieder, “So wechseln Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung“

  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage zu einem Artikel von Julia Rieder, “So wechseln Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung“, in der Version vom 17.11.2020, veröffentlich unter der URL https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/.

    Meine Frage bezieht sich konkret auf den Absatz

    "Gesetzlich Versicherte dürfen auch in der GKV bleiben, falls das Gehalt wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt. Sie müssen sich dann freiwillig gesetzlich versichern. Eine frühere Regelung, die in einem solchen Fall zwölf Monate Mitgliedschaft voraussetzte, wurde abgeschafft (§ 188 Abs. 4 SGB V)"

    Unklar ist mir jedoch die erforderliche Dauer der Unterschreitung des JAEG. Der Artikel liest sich so, als ob das einmonatliche Unterschreiten des JAEG bereits ausreichen würde.

    Lt. Auskunft meiner Personalabteilung und eigener Recherche bei Haufe.de sind im laufenden Jahr 2020 jedoch eine viermonatliche Unterschreitung des JAEG sowie eine Umwandlung von defacto-gewährleisteten Einmalzahlungen/Bonus im Folgejahr erforderlich, um bei der vorausschauenden Berechnung des JAEG im laufenden Jahr und folgenden in die Versicherungspflicht zu fallen. Wenn dann im 2021 das JAEG wieder überschritten wird, kann die KV als freiwillig gesetzlich fortgesetzt werden.

    Ihr Artikel unterstützt ja die durch meine Personalabteilung und Haufe.de aufgestellte Position.

    Einer befreundeten Anwältin die ich dazu befragt hatte, war eine solche Anwendung/Änderung des § 188 Abs. 4 SGB V gar nicht bekannt, sie verwies vielmehr auf einen Zeitraum vom 12 Monaten unterhalb des JAEG und wunderte sich über die Aussagen der Personalabteilung und von Haufe.

    Könnten Sie diese Änderung/Anwendung des § 188 Abs. 4 SGB V näher erläutern?

  • § 188 Abs. 4 SGB V ist die obligatorische Anschlussversicherung und wurde zum 01.08.2013 in der heutigen Fassung eingeführt.

    § 188 Abs. 4 SGB V hebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 zumindest teilweise in ihrer Wirkung auf.

    Das diese Paragraphen unverändert fortgeführt werden, bedingt sich aus anderen rechtlichen Konstellationen, die vom § 188 abs. 4 SGB V nicht erfasst werden.

    Sie müssen vier Monate mindestens unter der JAEG verdienen oder auch nur einen - da gibt es viele Konstellationen.
    Bei vier Monaten ist aber auch noch Vieles zu beachten, was oft falsch gemacht wird und dann scheitert. Das Problem ist, dass es in der Zukunft rückwirkend scheitert.

    Dazu braucht man professionelle Hilfe oder man macht es eben 08/15

    Die Artikel zu diesem Thema auf finanztip wimmeln nur so von Fehlern im Detail.

    Die Artikel in anderen Medien sind teilweise noch schrecklicher!