Riester als Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk

  • Hallo,


    meine Frau und ich sind von der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung befreit, da wir beide bei einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Wir haben vor kurzem unser zweites Kind bekommen.


    Ist es möglich über die Kindererziehungszeiten bei der deutschen Rentenversicherung - also jetzt 36 Monate - einen Riestervertrag für abzuschließen, damit man die Förderungen (v.a. die Kinderförderungen) bekommen kann?


    Bislang habe ich hierzu keine eindeutige Antwort gefunden..


    Besten Dank für eure Antworten!

  • Hallo.


    Die Antwort ist ein beherztes "kommt darauf an".

    Wer einem Sonderversorgungssystem angehört, der kann von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sein, falls das Sonderversorgungssystem die Kindererziehung adäquat abbildet, sprich ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung mit den Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

    Regelmäßig ist dies nicht der Fall, somit wird die Anrechnung der Kindererziehungszeiten aller Voraussicht nach möglich sein, folglich besteht unmittelbare Förderberechtigung.

    Partner A ist unmittelbar förderberechtigt, bekommt also für 60 Euro Eigenbeitrag (es gibt ja kein rv-pflichtiges Vorjahreseinkommen) 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage (pro Kind). Partner B ist mittelbar förderberechtigt und hängt sich mit 60 Euro Eigenbeitrag an den ersten Vertrag dran und bekommt 175 Euro Grundzulage.


    Der Gang zur bzw. das Telefonat mit der Rentenversicherung sollte sich an der Stelle lohnen. :thumbup:

  • Hallo dr_schwob, ich kann das Telefonat mit der Rentenversicherung nicht vollständig ersetzen, aber ich hatte mich mit dem Thema mal beschäftigt und folgendes gefunden: https://www.haufe.de/steuern/k…ungswerke_170_394856.html Das Bundesverfassungsgericht hat danach auch entschieden und es abschlägig beurteilt.


    Anders wäre es nur bei Mitgliedern in Versorgungswerken, die nicht gleichzeitig von der Versicherungspflicht befreit sind.

  • Man muss rentenversicherungspflichtig sein, wie ist egal. Anrechenbare Kindererziehungszeiten führen zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, damit wäre die Hürde genommen.

    Wenn die Rentenversicherung "Ja" zum Kind sagt, dann muss die ZfA auch "Ja" zur Zulage sagen.

  • Wobei Beamte auch riestern dürfen, obwohl diese nicht rentenversicherungspflichtig sind.


    Ansonsten auf die Riester-Reform hoffen.

    Da kommen wir zur Begründung für Riester:

    Aus Kostengründen wurde an der Rente geschraubt, somit entsteht eine (zusätzliche) Versorgungslücke, die durch Riester gestopft werden soll.

    Bei den Beamten hat man gesagt, dass dort die Kürzungen in der Rentenversicherung wirkungsgleich abgebildet werden, daher haben Beamte zusätzlichen Vorsorgebedarf und dürfen auch riestern.

    Diejenigen, die es hinbekommen aus der Rentenversicherung in ein anderes (z. b. berufsständisches) Versorgungssystem zu "flüchten", benötigen kein Riester.

    Ansonsten gibt es ja noch Rürup.


    Das alles stammt nicht von mir, aber so ähnlich hat man es mir gegenüber dargestellt.