Nach zwei Hotelschließungen wird drittes Hotel angeboten

  • Vor einiger Zeit wurde uns vom Reisebüro mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel geschlossen hat, und es wurde uns ein Ersatzhotel angeboten. Nun erfahren wir, dass auch dieses Hotel geschlossen hat und wir wurden erneut auf ein Ersatzhotel verwiesen. Dadurch ist uns die Lust vergangen. Allerdings hatten wir bereits (zum spätest möglichen Zeitpunkt) einen verpflichtenden Covid-19 Test angeleiert (360 Euro Vorkasse wegen Wochenendabholung). Bleiben wir bei einem Rücktritt auf diesen Kosten (oder evtl. etwas weniger, da wir im Rücktrittsfall den Test nicht in Anspruch nehmen) sitzen oder schuldet der Vermittler (der auch diesen Covid-19-Test vermittelt hat) resp. das von diesem vermittelte Reisebüro diese Kosten?

  • hwb

    Hat den Titel des Themas von „Nach zwei Hotelschließungen wird drittes Hitel angeboten“ zu „Nach zwei Hotelschließungen wird drittes Hotel angeboten“ geändert.
  • Zunächst einmal wäre zu klären, was denn überhaupt gebucht wurde (-Pauschalreise über ein stationäres oder Online-Reisebüro bei einem Reiseveranstalter oder -Nur-Hotelaufenthalt über ein stationäres oder Online-Reisebüro)?

    Falls Nur-Hotelaufenthalt gebucht wurde, dann bitte noch das Reiseland angeben.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Gebucht wurde online eine Pauschalreise nach Teneriffa aus dem Prospekt einer Supermarktkette (diese vermittelte auch das Labor). Die Kette vermarktete das Angebot einer Tochter von DER. Diese Tochter war es, mit der wir ausschließlich kommunizierten. Abgewickelt worden wäre die Reise letztlich von ITS.

    Auf das Labor-Angebot sind wir eingegangen, da wir keine Alternativen fanden, einen Test inkluisve Testergebnis innerhalb 72 Stunden vor Ankunft an einem Dienstag zu finden, mal abgesehen von einem HNO-Arzt, der es für 2x500 Euro noch am Montag davor gemacht hätte.


    Inzwischen bahnt sich ein weiteres Problem an. Das Labor scheint den kompletten Betrag (199€ zzgl. 160€ für Sonntagsabholung durch einen Expressversand) einbehalten zu wollen, reagiert jedenfalls nicht auf diesbezügliche E-Mails und vertröstet auf Rückrufe, die nicht kommen.

  • Ist das gewünschte Hotel überbucht, gilt die Unterbringung in einem Ersatzhotel als ein erheblicher Mangel, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. So urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 199/11). Dabei muss der Urlauber nicht begründen, warum er das Ersatzhotel nicht akzeptiert. Näheres: https://www.kostenlose-urteile…isevertrags.news15985.htm

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Überbucht waren die Hotels nicht. Vielmehr wurde einige Zeit nach der Buchung mitgeteilt, dass Hotel "A" geschlossen wurde. Wir einigten uns auf Hotel "B". Kurz vor Abreise kam die Mitteilung, dass auch Hotel "B" schließt. Das war so kurzfristig, dass wir den nun überflüssigen PCR-Test (auf ein 3. Hotel konnten wir uns nicht einigen) in Auftrag geben und via Vorkasse (359€ inklusive 160€ Sonntagsabholung) bezahlen mussten.


    Der Veranstalter hat zwar das Labor vermittelt, meint aber nun "unser Pech".


    Das Labor lehnt die Rückzahlung von nicht angefallenen Kosten (keine Untersuchung unserer Speichelproben, keine Sonntagsabholung) zwar nicht ab, vertröstet uns aber - wie's aussieht auf den St. Nimmerleinstag.

  • Überbucht waren die Hotels nicht. Vielmehr wurde einige Zeit nach der Buchung mitgeteilt, dass Hotel "A" geschlossen wurde. Wir einigten uns auf Hotel "B". Kurz vor Abreise kam die Mitteilung, dass auch Hotel "B" schließt. Das war so kurzfristig, dass wir den nun überflüssigen PCR-Test (auf ein 3. Hotel konnten wir uns nicht einigen) in Auftrag geben und via Vorkasse (359€ inklusive 160€ Sonntagsabholung) bezahlen mussten.


    Der Veranstalter hat zwar das Labor vermittelt, meint aber nun "unser Pech".


    Das Labor lehnt die Rückzahlung von nicht angefallenen Kosten (keine Untersuchung unserer Speichelproben, keine Sonntagsabholung) zwar nicht ab, vertröstet uns aber - wie's aussieht auf den St. Nimmerleinstag.

    Der Grund, warum der Reiseveranstalter die in seinem eigenen Namen an den Reisenden verkaufte und zugesicherte Hotelunterbringung (Überbuchung, Hotelschließung o. a.) nicht leisten kann, ist für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Der Urlauber hat auf alle Fälle die Rechte wie bereits in meiner ersten Antwort dargestellt.


    Bei der Sonntagsabholung (ich gehe davon aus, dass es sich um einen Flughafentransfer von zu Hause zum Flughafen handelt) kommt es darauf an, ob dies Teil der gebuchten Pauschalreise war oder eine extra hinzugebuchte Leistung. Wenn es Teil der Pauschalreise war, dann braucht man dies auch nicht zu bezahlen, andernfalls in den AGB nachschauen.


    Genauso verhält es sich mit dem Coronatest. War er Teil der pauschalreise oder eine extra hinzugebuchte Leistung?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Es ist offenbar komplizierter als ich dachte.

    Die Pauschalreise wurde zu einem Zeitpunkt gebucht, als der PCR-Test noch kein Thema war, also auch kein Bestandteeil der Buchung. Vom ca. 24 11. bis 9.12 mussten die Kanaren einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test verlangen. Nicht ganz problemlos, wenn man an einem Dienstag (8.12.) gegen Mittag planmäßig ankommt. Wir nahmen daher das Angebot des Vermittlers der Reise an, uns von dem von ihm genannten Labor einen selbst durchzuführenden Speicheltest zusenden zu lassen, der am Sonntag via Kurier abgeholt werden würde, um - hoffentlich - am Vorabend der Reise das Ergebnis zu bekommen. Die Nachricht von der Schließung des Hotels kam so spät, dass wir den Test vorher beauftragen mussten, um ihn noch rechtzeitg abwicklen zu können.


    Ob die Nachrich auch schon früher hätte kommen können, wissen wir nicht, so jedenfalls scheint sich das Hotel etrem kurzfristig zur Schließung entschlossen zu haben. Ob wir unter diesen Umständen einen Anspruch gegen den Veranstalter haben, ist die eine Frage.


    Die zweite Frage ist, was wir tun könnten/sollten, da das Labor, für das durch die Absage ein Großteil der Kosten nicht entstand, sich tot stellt. und offenbar den kompletten Betrag einbehalten will.

  • Hinsichtlich der Pauschalreise ist klar: der Urlauber hat Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den Veranstalter und zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Dies folgt aus § 651n BGB.


    Mit dem Labor verhält es sich anders. Hier hat der Reiseveranstalter lediglich einen Werkvertrag zwischen dem Labor und dem Reisenden vermittelt. Der Reiseveranstalter ist nicht Vertragspartner des Reisenden.

    Dem Labor ist es egal, was der Grund für die Untersuchung ist (Einreisevoraussetzung in ein bestimmtes Land zwecks Urlaub, reine Neugier des Auftraggebers, ob er infiziert ist o. a.). Entweder man zahlt die Leistung an das Labor, wenn tatsächlich untersucht wurde vollständig oder wenn man noch rechtzeitig vom Vertrag mit dem Labor zurückgetreten ist, kommt § 648 BGB zum Zuge:
    1Der
    Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

    Die Laborkosten kann der Urlauber gem. § 641n BGB dem Reiseveranstalter als weiteren Schadenersatz in Rechnung stellen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vielen Dank. Das hat mir wirklich weiter geholfen. Jedenfalls in der Hauptsache. Was den Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter anlangt, geht es wohl nicht um §641n (den scheint es nicht zu geben), sondern nur um §651n.


    Frage 1: Ich nehme an, dass ich gegen den Reiseveranstalter nur den Teil gelten machen kann, den ich nicht vom Labor zurückbekomme, und das auch erst nach einer eventuellen Gerichtsentscheidung, wenn sich das Labor weiter tot stellt - oder ist es umgekehrt, d.h. der Veranstalter ist mir gegenüber leistungspflichtig und kann sich dann am Labor schadlos halten?


    Ich neige - noch - nicht dazu, auch noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung/entgangener Urlaubsfreude geltend zu machen. Das könnte sich ändern, wenn der Veranstalter keine Anstalten macht, die Vorauszahlung zurückzuerstatten. Ich gehe davon aus, dass die gesetzliche Frist dafür zwei Wochen beträgt.


    Frage 2: Könnte ich die diesbezügliche Schadenersatzforderung auch noch nachträglich stellen und falls ja innerhalb welcher Frist (bisher hatte ich nur die Rückzahlung des Reisepreises und der Laborkosten gefordert; die Rückzahlung von Laborkosten wurde postwendend abgelehnt: "Die Zahlung für den Covid19-Test übernimmt der Veranstalter nicht. Kosten für diesen Test sowie Impfkosten müssen immer vom Kunden selbst getragen werden.")?

  • Selbstverständlich muß es in meiner letzten Antwort richtig '§ 651n BGB' und nicht '§ 641n BGB' heißen. Das war ein Tippfehler von mir.


    Ich gehe davon aus, dass der Reiseveranstalter oder das Reisebüro die Laborleistungen lediglich vermittelt hat. Insofern ist weder der Reiseveranstalter noch das Reisebüro Vertragsparnter des Labors. Vertragspartner des Labors ist der Reisende.


    Insofern muss man die Laborkosten selbst zahlen. Man kann sie lediglich an den Reiseveranstalter im Rahmen des Schadenersatzes geltend machen, da er ja vertragsbrüchig geworden ist und die Reise abgesagt bzw. nicht so stattfinden läßt wie gebucht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Na, das ist doch super!!!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)