Flugkostenrückerstattung trotz Schutzschirmverfahren

  • Wir waren Ende März diesen Jahres im Urlaub, als unser Rückflug mit Sundair von der Fluggesellschaft mit der Begründung "Corona" storniert wurde. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkungen für den Luft-/Reiseverkehr zwischen den betroffenen Ländern. Der Flug wurde direkt bei der Fluggesellschaft gebucht. Nachdem auf unsere Forderung auf Rückerstattung des Flugpreises per Mail und Einschreiben nicht reagiert wurde, haben wir uns an die Schlichtungsstelle des Bundesamtes für Justiz gewendet. Das Schlichtungsverfahren läuft seit mehreren Monaten.


    Vor wenigen Tagen bekamen wir die Information, dass sich die Fluggesellschaft Sundair nun in einem Schutzschirmverfahren befindet. Eine Anerkennung der Ansprüche liegt noch nicht vor. Die Schlichtungsstelle möchte nun wissen, ob wir den Antrag auf Schlichtung zurücknehmen, da ein Schlichtungsverfahren nach derzeitgem Stand nicht mehr zielführend durchgeführt werden könnte. Die Schlichtungsstelle zeigt nicht auf, welche Folgen es hätte, wenn wir den Antrag nicht zurückziehen.


    Welche Chancen bestehen in einem solchen Fall sein Geld wiederzubekommen? Gibt es noch sinnvolle Schritte die man einleiten könnte? Hatte jemand einen ähnlichen Fall?

  • Einen nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Tasche fassen...


    Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen Vollsteckungsstopp. Dies heißt, Forderungen gegen das Unternehmen sind zumindest zeitweilig nicht durchsetzbar.


    Aufgrund der Corona-bedingten Flugausfälle ist meines Erachtens nicht mit einer wirtschaftlichen Erholung einer Airline zu rechnen. Ganz im Gegenteil: Die Ariline muß laufende Kosten bestreiten (Kosten für Parken der Flugzeuge usw.)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)