Sind "effektivzinsrelevante Kosten" Kreditgebühren ?

  • Wir haben 2013 einen "Immobiliendarlehensvertrag mit (anfänglich) gebundenem Sollzins" abgeschlossen. Neben den vereinarten Zinsen i.H. 4,16 % gibt es noch einen weiteren im Vertrag genannten Kostenfaktor: Unter Punkt "2.4 Sonstige Kosten" heißt es "Sonstige effektivzinsrelevante Kosten einmalig: 1200 EUR".


    FRAGE: Sind diese 1200 EUR als Bearbeitungs- bzw. Bankgebühr zu werten und können diese zurückgefordert werden? ?(

    Besten Dank für Ihre Hilfe bereits im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Karin Anne,


    nehmen Sie den Tipp von Franziska auf und lassen Sie sich die Kosten aufschlüsseln. Aber tendenziell würde ich behaupten, das es sich hierbei um Bearbeitungsentgelte handelt. Eventuell findet sich im Tilgungsplan oder Darlehensvertrag weitere Informationen dazu?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo Franziska und Henning,


    ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort!


    Ich habe noch folgenden wichtigen Passus im Vertrag unter Punkt 3 "Besondere Vereinbarungen" gefunden:


    "Der Preis für die Kapitalüberlassung setzt sich zusammen aus einem laufzeitunabhängigen Zinssatz (s. Nr. 2.1 des Darlehensvertrages) und einem einmaligen laufzeitunabhängigen Grundpreis i.H. von 1.200 EUR (s. Nr. 2.4 "Sonstige Kosten").
    Beide Preisbestandteile sind in den effektiven Jahresszins eingerechnet. Der laufzeitunabhängige Grundpreis wird bei der ersten Auszahlung einbehalten und wird bei der vorzeitgen Rückzahlung des Kredits, auch nicht anteilig, zurückerstattet."

    Das könnte meine Frage vielleicht abschließend klären. Könnten Sie das nochmals prüfen?


    Besten Dank und herzliche Grüße
    Karin Anne


    Diese

    • Offizieller Beitrag

    Das hört sich nach einer Bearbeitungsgebühr an, die anders genannt ist. Sozusagen "Alter Wein in neuen Schläuchen" ...


    versuchen Sie Ihr Glück mit dem Musterschreiben, vermutlich werden Sie eine Antwort erhalten, das die aktuellen Urteile auf diese Form der Gebühr nicht anwendbar sei .... hier müssen Sie dann entsprechende Hartnäckigkeit und Disziplin aufbringen.


    Dann denke ich dürfte einer Erstattung durch die Bank nichts im Wege stehen.

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    Lee Iacocca, amerik. Topmanager