kindesunterhalt ab 2015

  • änderungen kindesunterhalt ab 2015

    ab jan 2015, wird der selbstbehalt eines zahlenden elternteils* angehoben.. immerhin um 80 € monatlich..
    besagter elternteil*, kann also quasi ab 01.01.2015 auf eine neuberechnung des kindesunterhaltes bestehen..


    die erhöhung des kindergeldes steht noch aus, man munkelt bis jahresmitte.. :rolleyes:


    mein küken käme nun, altersmässig, zeitnah in eine höhere unterhaltsstufe.. KÄME, denn siehe oben.. uU bekäme er dann sogar weniger, als bisher..
    ich weiss jetzt schon, wie ich DAS finden werde.. :whistling:


    wie sind eure erfahrungen..


    http://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/


  • entschuldigung.. ich meinte natürlich die erhöhung des KINDERUNTERHALTES (nicht des kindergeldes!!) steht noch aus..

    • Offizieller Beitrag

    Merci ... ist sicherlich für einige interessant und birgt sicherlich einiges Konfliktpotenzial zwischen geschiedenen oder getrennten Paaren.

  • Hallo,
    ich habe da mal eine Frage zu dem Ansetzen in der Steuererklärung.
    Der Fall ist so:
    ein Kind, älter 18, Auszubildende.
    Wohnt mit Freuend (auch auszubildender), nicht verheiratet in Gelsenkirchen
    Eltern wohnen in Kempen, verheiratet, zusammenveranlagt
    Ausbildungsstätte der Tochter ist in Bochum
    Die Eltern bekommen noch das Kindergeld, das auch umgehend der Tochter überwiesen wird und zusätzlich nach Bedarf noch "Bares"
    Kann man in der Steuererklärung zusätzlich das Formular "U" geltend machen?
    Welchen Betrag kann man angeben, nach der D'dorfer Tabelle? Muss der Betrag dazu immer überwiesen worden sein?
    Beinhalten die Beträge in der D'dorfer Tabelle auch das Kindergeld oder wird es zusätzlich berechnet.
    Danke im Voraus
    Grüße

  • Hallo,
    zur Tabelle kann ich leider nichts sagen, aber Unterhalt kannst Du für das Kind steuerlich nicht geltend machen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhalt an Ehegatten oder Kinder ist in § 33a EStG geregelt. In § 33a Abs. 1 S.4 EStG steht jedoch "Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag... oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat...."


    Kindesunterhalt geht also nur dann wenn die steuerlichen Voraussetzungen des "Kind seins" nicht mehr gegeben sind also nach § 32 EStG, sprich bis 18 grundsätzlich bzw. bis 25 wenn das Kind noch in Berufsausbildung ist.

  • Mein Sohn ist 25, studiert, wohnt bei mir zu Hause und hat keine Einkünfte, d.h. ich unterstütze ihn mit Barged, Handykosten, Krankenversicherungen etc....wieviel kann ich max. in der Steuererklärung absetzen, vor allem, wo ?!

  • Bei der Beispielsberechnung am Ende des Artikels hat der Vater bei einem Nettoeinkommen von 3.000 € einen Unterhalt von 446,40 € zu zahlen. Nach den Leitlinien der OLG’e Düsseldorf und Köln hat ein Elternteil jedoch höchstens den Unterhalt
    zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle
    ergibt. Wäre dann nicht bei einem Einkommen von 3.000 € Unterhalt nach Ziffer 5
    (2701 - 3100) und Spalte 4 (ab 18) der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von höchstens 402 € zu zahlen?


  • Hallo,
    ich habe eine Frage.
    Wie verhält es sich mit Unterhalt, wenn das Kind (21) auf eigenen Wunsch seit über einem Jahr ausgezogen ist.
    Im Moment absolviert das Kind ein BA Bachlor-Studiengang, den es Ende September 2015 erfolgreich absolviert und im Anschluß gleich ein Masterstudiengang macht.
    Im Moment bekommt das Kind 650 € Lohn vom Ausbildungsbetrieb plus das Kindergeld von uns. Die Studiengebühren bezahlen wir und andere finanzielle Unterstützung bekommt es, wenn Bedarf da ist.
    Ab Oktober startet das Kind mit dem Masterstudium im Direktstudium, bei seinem Betrieb bekommt er einen Vertrag auf 450 € Basis und von uns weiterhin das Kindergeld.
    Müssen wir das Kind noch zusätzlich zum Kindergeld und zur Vergütung des Betriebes finanziell unterstützen und wenn ja, wird das Kindergeld und die Vergütung vom Betrieb auf die Summe X angerechnet und können wir die finanzielle Unterstützung bei der Steuererklärung absetzen.
    Vielen Dank im voraus.

  • "Müssen wir..."
    Das klingt ein wenig so als wollten Sie das Kind nicht unterstützen...


    Ob Sie das müssen oder nicht hängt von den Einkünften ab, da bin ich der falsche Ansprechpartner. Ich kann Ihnen aber sagen, dass Sie solange es Kindergeld gibt (Ausbildung und unter 25, gibt es für Gewöhnlich welches) dann können Sie in der Steuererklärung keinen Unterhalt geltend machen.


    Diese Unterstützung ist steuerlich gesehen mit Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten.

  • Im Artikel steht, dass keine Unterhaltspflicht besteht, für volljährige Kinder, die sich auf Weltreise befinden.
    Was aber wenn man die Kinder bei ihrem Work&Travel-Abenteuer unterstützen möchte?
    Kann man monatliche Zahlungen ins Ausland an den Nachwuchs dann trotzdem steuerlich absetzen?


    Vielen Dank!

  • Hallo,
    besteht auch ein Unterhaltsanspruch eines 43 jährigen, unverheirateten, nicht im elterlichen Haus wohnenden Sohnes mit abgeschlossener Berufsausbildung gegenüber seiner verwitweten Mutter? Er lebt mit schweren Depressionen im betreuten Wohnen. Das zuständige Sozialamt möchte nun, mit Hinweis auf die vermeintlich bestehende Unterhaltspflicht, die Mutter für die aufgelaufenen Unterbringungskosten in Anspruch nehmen. Ist das rechtlich korrekt?


    Besten Dank!
    Der Fragensteller

    • Offizieller Beitrag

    Kindesunterhalt für Kinder nach der Ausbildung


    Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann nach der Ausbildung der Kinder fortbestehen, hierzu sei auf §1601 BGB verwiesen.


    Dies kann nur unter den Voraussetzungen gelten, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltspflichtende wirtschaftlich in der Lage ist "leisten" zu können. Angenommen, das Kind ist nach der Ausbildung nicht in der Lage, wirtschaftlich selbständig zu werden und somit möglicherweise ein Leben lang bedürftig. In diesem Falle hat es gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn diese leistungsfähig sind. Nach diesem
    Prinzip sind gleichwohl Kinder gegenüber ihren Eltern potentiell unterhaltspflichtig (Elternunterhalt) oder beispielsweise sogar Großeltern gegenüber ihren Enkeln (Enkelunterhalt).


    Quelle: http://www.kanzlei-hasselbach.…jaehrige/11/#volljaehrige


    In dieser Quelle wird auf ein BGH-Urteil verwiesen, welches unter diesem Link zu finden ist.


    Auch interessant dürfte diese Informationsbroschüre der Stadt Werne sein.

  • Hallo erstmal.
    Folgender Fall liegt vor:

    Ich habe Zwillinge die beide 18 Jahre Alt sind. Nach ihrem Abi machen beide jetzt ein soziales Jahr. Dazu mussten beide bei der Mutter ausziehen. Sie bekommen eine Unterkunft in einer Gemeinschaftswohnung gestellt. Das heißt jeder hat ein Großzügiges Zimmer mit Anschluss an Küche, Wohnraum und Badezimmer KOSTENLOS zu Verfügung gestellt bekommen. Da deren Mutter keinen Unterhalt zahlt weil sie nur einen Tag die Woche arbeitet und ihr einkommen unter dem Selbstbehalt liegt , habe ich, da ich ja Unterhalt zahle das Kindergeld beantragt und bewilligt bekommen. Ich hatte vor dieses an meine Kinder weiterzugeben, doch jetzt ist es strittig da es laut meiner Ex um den Hauptwohnsitz geht und da haben sich beide umgemeldet und als Hauptwohnsitz die Adresse ihrer Mutter angegeben. Sie braucht das Kindergeld dringend für sich, da Sie laut ihren Angaben nur 630Euro mntl. zum Leben hat. Angeblich zahlt sie 500Euro miete im Haus ihrer Mutter und Unterhalt einen Ford Mondeo. Meine Jungs hatten ein Angebot von einer Rechtsanwältin (Die Mutter eines Schulkameraden) angenommen um alles Prüfen zu lassen. Aufgrund der Tatsache das meine Ex Geld verdient und beide Einkommen zusammengezählt werden, sie aber nicht Leistungsfähig ist, soll ich den Erhöhten Betrag alleine zahlen. Nach den Leitlinien der OLG’ Düsseldorf und Köln hat ein Elternteil jedoch höchstens den Unterhalt
    zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle
    ergibt.
    Jetzt geht's darum wer ist Kindergeldberechtigt und wie viel Unterhalt ich zahlen soll. Der Unterhalt eines Studierenden der Ausgezogen ist beläuft sich zur Zeit auf 670 Euro, darin sind 280 Euro Miete und das Kindergeld enthalten. Kann man die Miete abziehen? Da ja beide Mietfrei wohnen Nach Abzug des Kindergeldes müsste ich demnach 486 Euro pro Kind bezahlen.Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei ca. 2200Euro mntl.. Nach den Leitlinien des OLGs wären es 371 Euro.Muss ich das alleine stemmen , oder ist meine Ex dazu Verpflichtet mehr arbeiten zu gehen, oder muss sie sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen?
    Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar

    Ralf