Veranlagungspflicht 2021 - was passiert mit den Jahren davor (keine Pflicht)

  • Hallo zusammen,


    wir habe bis dato trotz Recherche nichts zu meinem zukünftigen Problem gefunden. Eventuell könnt Ihr mir ja den einen oder anderen Hinweis geben.


    Seit 2019 sind wir verheiratet und logischerweise bis dahin getrennt veranlagt.

    Der Mann hat die Steuererklärung (ohne Pflicht) immer im Folgejahr durchgeführt

    Die Frau hat die Steuererklärung (ohne Pflicht) immer erst im letztmöglichem Jahr (z.B. 2020 für 2016) durchgeführt.

    Bedingt durch Lohnersatzleistungen in 2021 (Elterngeld) wären wir für 2021 zur Abgabe verpflichtet.

    Jetzt wäre dann aber bei einer gemeinsamen Steuererklärung für 2021 (die wir in 2022 abgeben) die Frau mit den vergangenen Steuererklärungen erst im Jahr 2018. Aus ihrer Sicht wäre dann 2018 abgegeben, 2019 und 2020 nicht und 2021 (zwangsweise) wieder.

    Für die gemeinsamen Erklärungen 2019 und 2020 hab ich bis jetzt keine Kriterien festgestellt, welche von uns eine Pflichtveranlagung verlangen.


    Geht das überhaupt?


    Und was ist, wenn ich z.B. im Jahr 2020 Anschaffungen (Homeoffice) tätige, die ich über mehrere Jahre Abschreiben muss. Ergo müsste ich hier für 2021 einen Absetzbetrag geltend machen (von einer Anschaffung) die das Finanzamt noch gar nicht "akzeptiert" hat (Die Erklärung 2020 wurde ja noch nicht gemacht).


    Ich hoffe ich hab meine Frage / mein Problem verständlich dargelegt.

    Hat jemand von euch eine Lösung bzw. einen Ansatz dafür?


    Besten Dank!

  • Es gibt keine zwingende Vorgabe für die Reihenfolge, in der man Erklärungen abgibt.


    Aber ein einmal erlassener Bescheid wird halt bestandskräftig. Wenn dir nach Bestandskraft noch einfällt, dass noch Abschreibungen für Gegenstände zu berücksichtigen gewesen wären, die in einem damals noch nicht bearbeiteten Jahr angeschafft wurden, dann geht das grds. nicht mehr.


    Die Lösung ist: Die Erklärungen der Reihe nach erstellen - ggf. in einem Aufwasch.