Verlustbescheinigung

  • Hallo, guten Morgen,

    ich habe ein Aktiendepot in der Schweiz. Über eine Ergebnisaufstellung des Vermögensverwalters (Depot wird bei der Swissquote geführt) reiche ich jährlich zusammen mit anderen Bankergebnissen meine Zahlen ein. Somit fallen alle Beträge ganz regulär unter deutsches Steuerrecht. Nun hatte ich in 2019 nur einen höheren Verlust, keine Gewinne aus Aktienverkäufen, den ich in der EK-Steuer Erklärung geltend machen wollte. Geht so nicht, schreibt das Finanzamt. Ich müsse eine sogenannte Verlustbescheinigung der Bank einreichen. Die Schweizer Bank beruft sich auf das Schweizer Steuersystem und sagt, es gibt keine Verlustbescheinigung. Nun erfuhr ich, dass ich für ca. 260CHF eine Aufstellung bekommen könnte... gibt’s nichts einfacheres / günstigeres? In 2020 habe ich noch mehr Verluste (wirecard)... gibt es einen Tipp aus Ihrem Haus?

    Vielen Dank und lieben Gruß

  • In 2020 habe ich noch mehr Verluste (wirecard)...

    Ich mag zu den steuerlichen Aspekten keine Infos geben... frage mich aber, wie man in 2020 Verluste mit WDI machen konnte. Der Laden stand schon vor dem Allzeithoch heftig in der Kritik und in 8/19 läuteten die Alarmglocken laut genug, um da zu verkaufen und je nach Haltedauer ggfs. sogar noch „gute“ Gewinne mitzunehmen.

  • Hallo ChSanchez , willkommen im Finanztip-Forum.


    Vorbemerkung: Rechts- und Steuerberatung findet hier nicht statt.


    Ich habe ein wenig die Suchmaschine befragt und bin auf eine Anwalts-Antwort gestoßen zu vergleichbarem Sachverhalt gestoßen. Dort wurde das Vorgehen des Finanzamts bestätigt. Begründet ist dies damit, dass in §20 Abs.6 EStG letzter Satz zwingend die Verlustbescheinigung gefordert wird. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html .


    Bevor man die 260 CHF an Swissquote zahlt wäre mMn zu klären, ob das dann tatsächlich die vorgeschriebene Bescheinigung ist und natürlich ob die Gewinne aus der Verlustverrechnung so hoch sind, dass sich das lohnt.

  • Hallo zusammen,


    stehe vor derselben Frage und war auch die o. g. (leider eindeutige) Anwaltsantwort gestoßen.


    Ich bin aber auch auf eine Haufe-Antwort gestoßen, die das genaue Gegenteil schreibt:


    "Natürlich ist auch eine Verrechnung von Verlusten, die über ausländische Institute erzielt wurden, mit positiven Erträgen von inländischen Instituten möglich. In diesem Falle wären die Werte des inländischen Instituts entsprechend der Steuerbescheinigung in die Zeilen 7–17 einzutragen und die Verluste beim ausländischen Institut in die Zeilen 19–25. Eine Verlustbescheinigung wird durch ein ausländisches Institut nicht erstellt. Auf die Höhe der Erstattung hätte dies aber keine Auswirkung gehabt. Auch die "ausländischen" Verluste wären wie oben beschrieben verrechnet bzw. festgestellt worden."


    Haufe habe ich bisher als zutreffend und seriös empfunden. Wie passen beide Antworten zusammen?


    Es gibt auch noch eine weitere Quelle (Taxpertise), allerdings darf ich auch gegen Geld leider nicht auf sie zugreifen; vllt. gibts hier ja jemanden, der das darf.


    Herzlichen Dank und viele Grüße!

  • Ich glaube es wurde schon mal gesagt, aber man kann nicht aus Inkopetenz lügen, da das Lügen eine aktive Falschaussage entgegen besseren Wissens darstellt.

    Doch kann man. Man weiß, dass man etwas falsches von sich gibt, weil man zu faul ist im Anwendungserlass nachzuschauen. Es ist auch schon von Anfang an eine Lüge, dass deutsche Gesetze angeblich für ausländische Banken gelten.

  • Doch kann man. Man weiß, dass man etwas falsches von sich gibt, weil man zu faul ist im Anwendungserlass nachzuschauen. Es ist auch schon von Anfang an eine Lüge, dass deutsche Gesetze angeblich für ausländische Banken gelten.

    Wenn man weiß, das es richtig ist, wäre man ja kompetent...behauptet man dann was anderes ist es eine Lüge! Sprich Deine Aussage müsste lauten: "Die Finanzämter lügen hier einfach aus reiner Kompetenz". Da Du es nicht wusstest hast Du folglich nicht gelogen, sondern warst diesbezüglich inkompetent.


    Neb Allerdings denke ich auch, dass Haufe Recht hat und das FA eine von Dir vorgelegte Steuerberechnung akzeptieren muss. Die ausländische Bank unterliegt m.E. nicht dem deutschen EStG, daher kann der §20 Abs.6 gar nicht greifen.

  • Top, danke Euch, insbesondere auch für den Link! Unterdessen habe ich auch aus anderer verlässlicher (aber leider nicht zitierfähiger) Quelle Unterstützung für die Position "Verlustanrechnung für Auslandsdepots ohne Verlustbescheinigung" gefunden, die Haufe und der User TaxAdvisor vertreten.


    Argumentation ist immer dieselbe:


    § 20 EStG, Abs. 6, Satz 7: "Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."


    Ausländische Kapitaleinkünfte fallen zwar gem. § 43 EStG grundsätzlich auch unter die Regelungen des Kapitalertragssteuerabzuges, aber nur wenn die auszahlende Stelle ein inländisches Kreditinstitut ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).


    D. h. für Verluste aus Kapitalvermögen, die im Ausland liegen und damit nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, gilt nur § 20 EStG, Abs. 6, Satz 2, und damit keine Anforderung an eine Verlustbescheinigung, die eine ausländische Bank auch gar nicht ausstellen darf.


    Hintergrund dieser Regelung aus Satz 7 ist übrigens, dass eine Doppelanrechnung von Verlusten zuverlässig vermieden werden soll: Bank rechnet an und zieht daher weniger Kapitalertragssteuer ab und Kunde weist ohne Verlustbescheinigung nochmal die Verluste aus und zieht sie ab. Entsprechend ist auch einsichtig, dass diese Motivation bei Auslandsdepots nicht maßgeblich ist, da hier gar nicht die Gefahr eine Doppelberücksichtigung besteht, da die ausl. Bank niemals von sich aus Verluste berücksichtigen / Kapitalertragssteuer abführen wird.


    Die Erfahrungsberichte zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit für "Gegenwind" zunächst hoch sein kann, aber im Laufe der Auseinandersetzung deutlich abnimmt. Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast amüsant, dass das dt. Steuerrecht so komplex ist, dass nicht mal Finanzbeamte, die von früh bis spät nix anderes machen, drauf klar kommen...