Steuererklärung 2016

  • Ich überlege, ob ich noch eine Steuererklärung für 2016 mache. Bisher habe ich noch nie eine Steuererklärung gemacht.

    Ich habe im Jahr 2016 die Steuerklasse I gehabt und habe einmal für eine einmalige Tätigkeit 85€ Brutto in Steuerklasse VI erhalten.

    Muss ich befürchten, dafür Nachzahlungen zu machen bzw. eine Strafe zu erhalten?

    Oder gibt es Freibeträge, so dass ich diese einmalige Tätigkeit in der Steuererklärung nicht extra angeben muss?

    Viele Grüße

  • Hallo Sarina , willkommen im Finanztip-Forum.


    Vorbemerkung: hier findet keine Steuerberatung statt,


    Wurde für die 85€ Steuer in StKl VI erhoben? Dann wäre das eher zu Deinem Nachteil gewesen, da wahrscheinlich zu viel abgezogen wurde.

  • Hallo Sarina ,


    Steuerhinterziehung ist ein Privileg für hochrangige Politiker und Prominente! Bei Otto-Normalos ist Steuerhinterziehungen schlimmer als Mord ?


    Jetzt mal im Ernst. Gab es die 85€ über eine Lohnabrechnung, oder baT (bar auf Tatze)?


    Wie dem auch sei, so weit mir bekannt ist, kann man bis Ende Dezember 2020 Erklärungen für 2016 bis 2019 einreichen, falls bislang keine St.-Erklärungen abgegeben werden mussten.


    Den Einzelfall könnte man mit einem Steuerberater klären... und wird dafür wahrscheinlich mehr zahlen, als es die Sache wert ist.

    Ich würde einfach mal beim zuständigen FA anrufen und deinen Fall schildern, falls es dich wurmt.

    Ansonsten gehe ich eher davon aus, dass dieses Einkommen steuerlich unerheblich ist/war.

    Solltest du, wie Kater.Ka vermutete, zu viel an Steuern für die 85€ gezahlt haben, wäre zu klären, ob der Aufwand für eine Steuererklärung für 2016 in gesunder Relation zu den „DreiEuroFünfzig“ steht, die dabei vielleicht herauszuholen wären ?.


    Ferner wären dann, wenn ich mich (als Laie) nicht irre, auch für 2017 ff Steuererklärungen abzugeben.


    Und wenn’s an deiner Haustür klingelt, kannst du beruhigt öffnen! Die Steuerfahndung kommt erst ab 89,50 € ?

  • Ferner wären dann, wenn ich mich (als Laie) nicht irre, auch für 2017 ff Steuererklärungen abzugeben.

    Woher hast du diese Informationen?


    Gruß

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • ... von einem Mädel, das beim FA arbeitet. Allerdings weiß ich nicht, ob sie dort als Putze oder in der Kantine arbeitet. (Spaß)

    Naja, der Wahrheitsgehalt würd einer dementsprechenden Stelle begründen :P


    Solange man in der Wahlveranlagung ist, besteht nicht automatisch für das nächste Jahr eine Abgabepflicht.

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • @JDS: Ja, es war eine offizielle Beschäftigung (1 Tag), die über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wurde und wofür ich entsprechend Steuerklasse VI Steuern gezahlt habe.


    Meine Hauptbeschäftigung erfolgte 2016 über Steuerklasse I und hierfür wollte ich noch die Steuererklärung machen und weiß nicht, welche Auswirkungen der 1 Tag hat.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Den einen Tag hätte man besser kurzfristig (und damit pauschal versteuert) abgerechnet. Aber nicht mehr zu ändern.


    Nach meinem Verständnis sollte sich durch die nachträgliche Steuererklärung eine niedrigere Steuerlast ergeben.

  • Sarina Du musst nichts befürchten, da die beiden Beschäftigungen über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wurden und somit auch versteuert.


    Also ran an die Buletten!


    Viel Spass!

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • Die Steuerklasse ist nur für die Höhe der Lohnsteuer im Lauf des Jahres wichtig. Wenn du eine Steuererklärung machst (wozu ich ganz klar rate), dann gibst du alle Steuerbescheinigungen an, die du für das Jahr erhalten hast. Wie sich die gezahlte Lohnsteuer berechnet hat, spielt dabei keine Rolle mehr - für dich entscheidend ist nur, dass dieser Betrag halt bereits gezahlt worden ist.


    Nebenbei gesagt: Dem Finanzamt liegen eh alle Steuerbescheinigungen vor. Du solltest aus eigenem Interesse alle Bescheinigungen in deine Rechnung miteinbeziehen, damit deine Rechnung richtig wird.


    Du kannst deine Werte ja mal ausrechnen (z.B. mit Elster Formular) und dann mal schauen, ob es eine Erstattung gibt - und wenn ja in welcher Höhe. Im Fall einer Nachzahlung gilt: Solange es sich bei dir um eine freiwillige Erklärung handelt, besteht keine Abgabepflicht - daran ändert sich auch nichts, wenn du eine Nachzahlung ausrechnen würdest.


    In aller Regel lohnt es sich in deiner Situation, eine Steuererklärung abzugeben.

  • Meine Hauptbeschäftigung erfolgte 2016 über Steuerklasse I und hierfür wollte ich noch die Steuererklärung machen und weiß nicht, welche Auswirkungen der 1 Tag hat.

    Sarina,

    ich habe gerade gelesen was in den beiden vorherigen Posts geschrieben wurde... und denke, es ist alles gesagt was für dich relevant ist. Viel Spaß beim Papierkram!