Quellensteuer vermeiden durch "cleveren" Freistellungsauftrag?

  • Guten Abend! :)

    Ich bin seit einem Jahr in ETFs investiert, seit einem Halben in Einzelaktien (nutze hierfür Trade Republic, für ETFs Scalable Capital) und musste leider mittlerweile die Abführung der Quellensteuer bei Dividenden (von US-Titeln) hautnah erleben. Da ich mich sonst noch im Rahmen des Freistellungsauftrages bewege, sind das meine ersten Kapitalertragssteuern. Das hat mich zum Denken gebracht und ich würde mich sehr freuen, wenn der/die ein oder andere Erfahrene sein/ihr Wissen mit zweierlei Punkten teilen könnte.


    1. Ich habe den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgenutzt. Macht es Sinn, der Bank, die die Quellensteuer abführt, keinen Freistellungsauftrag erteilen? In dem Falle würde sie die 15% Quellensteuer mit der KeSt verrechnen, richtig? Das, was ich dann noch an Steuern zahle, kann ich mir über die Steuererklärung zurückholen und spare die Quellensteuer.

    Leider klingt das fast zu einfach – ich vermute fast, dass die Rechnung nicht aufgeht?


    2. Ich werde den Sparerpauschbetrag nächstes Jahr (hoffentlich) überschreiten. Selbst wenn ich bei (1) den Freistellungsauftrag doch erteilen soll, macht es Sinn, ihn jetzt für P2P, ETFs (thesaurierend), etc. zu verwenden und das eine Depot für Einzelaktien "freistellungsauftragsfrei" zu halten, oder? KeSt wird dann abgezogen (würde sie ja eh an der einen oder anderen Stelle), aber zumindest mit der Quellensteuer verrechnet.


    Ich bin sehr gespannt, was ihr dazu zu sagen habt... und vielen Dank schonmal für eure Hilfe!! :thumbup:

  • Ich hatte einen Fonds aus Belgien wo mir auch Quellensteuer abgezogen wurde. Da ich durch meine Nichtveranlagungsbescheinigung keine Möglichkeit hatte diese gegenzurechnen, habe ich den Fonds verkauft.

    Gruß


    Altsachse

  • zu 1.)

    Mit FSA zahlst du nur die 15% QS und bist direkt von der AbgSt befreit.

    Ohne FSA zahlst du die 15% QS und gleich noch 10% AbgSt. Die AbgSt kannst du über die Steuererklärung zurückholen.

    Macht am Ende also keinen Unterschied.

    Die anrechenbare QS kann nicht zurückgeholt, sondern nur angerechnet werden.


    zu 2.)

    Letztlich ist entscheidend, ob die Summe deiner Kapitalerträge über dem Freibetrag liegt. Weil erst dann die anrechenbare QS auf Erträge wirken kann.

    Für p2p kannst du meistens keinen FSA erteilen, weil die Plattformen im Ausland sitzen und/oder keine Banken sind.

    Du bekommst nicht-angerechnete QS am Jahresende automatisch bescheinigt.

    Wenn du dann mit ausländischen Erträgen und/oder p2p-Zinsen über den Freibetrag kommst, dann kann die QS auf diese Erträge im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden.

  • Super, danke fredo47 für die schnelle und konkrete Antwort. Das heißt also zusammengefasst, dass es (nach der Steuererklärung) auch bei Punkt 2 (bei Punkt 1 hast du ja bereits geschrieben, dass es keinen Unterschied macht) keinen Unterschied macht, ob ich einen FSA erteilt habe oder nicht, richtig?

    ...dann kann ich einfach überall FSA erteilen und am Ende gegenrechnen was noch übrig bleibt – sprich QS und P2P-Erträge.

    Gut zu wissen, ich hätte nicht gedacht, dass ich QS auch auf andere Erträge als Aktiengeschäfte anrechnen kann!

  • Ja richtig, du könntest bspw. deiner Bank den vollen FSA erteilen (d.h. 801 bzw. 1602 Euro).

    Bei der Steuererklärung gibst du nur den verbrauchten Teil an, und den restlichen Teil bekommst du dann z.B. für die dort erklärten p2p-Zinsen (oder anderen weiteren Erträgen).

    Solltest damit dann über den Freibetrag kommen, dann würde die Quellensteuer noch angerechnet.

    Anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer wirkt wie ein (sonstiger) Verlusttopf. Kann also für beliebige (auch spätere) Kapitalerträge angerechnet werden, allerdings nur im selben Jahr.


    Beispiel:

    Man hatte 1 Euro TG-Zinsen und 600 Euro US-Dividenden. Alles vom FSA abgedeckt. Allerdings wurden ja (15% von 600) 90 Euro US-Quellensteuer einbehalten.

    In der Steuererklärung gibt man noch seine z.B. 500 Euro p2p-Zinsen an. Davon wären dann 200 vom restlichen Freibetrag abgedeckt (weil bisher nur 601 Euro verbraucht) und es verbleiben zunächst 300 Euro p2p-Zinsen zu versteuern.

    Aber nun kommen die 90 Euro aus dem Quellensteuertopf dran. Sie sind 4*90=360 Euro "wert".

    Aus dem QS-Topf werden 75 Euro entnommen, um sie mit 4*75=300 zu verrechnen. Damit sind die verbliebenen 300 Euro p2p-Zinsen ebenso steuerfrei. Die restlichen 15 Euro im QS-Topf verfallen dann.

    Sollten es (alternativ) 400 Euro p2p-Zinsen gewesen sein, dann würden auf 360 davon die 4*90 Euro QS angerechnet. Für die restlichen 40 Euro wären dann über den Steuerbescheid noch AbgSt, Soli und ggf. KiSt nachzuzahlen.