Private Haftpflichtversicherung

  • Grüß Gott ans Forum- folgende Frage:

    in der neuesten Newsletter Ausgabe empfiehlt FT zum o.g. Thema:„Denk daran, Deine Versicherung stets an Dein Leben anzupassen. Paare und Familien benötigen zum Beispiel nur einen Vertrag. Achte darauf, dass dieser Vertrag Dich auch vor Kosten schützt, die entstehen, wenn Du Deinen Partner verletzt. Wenn Du nämlich versehentlich Deinen Partner verletzt, möchte die Krankenversicherung womöglich von Dir die dadurch entstandenen Kosten ersetzt haben (Regressansprüche). Mit einer entsprechenden Klausel im Vertrag übernimmt das die Privathaftplicht.“


    Nach Anfrage bei einem Vergleichsportal und der Durchsicht einiger AGB‘s finde ich keine einzige Versicherung, die das noch einschliesst- hat hier jemand von der Redaktion oder jemand anderes einen Tipp?

  • Hallo Guido Q , willkommen im Finanztip-Forum.


    Bei Check24 bei den einzelnen Suchergebnissen Tarifdetails - Allgemein und dann ganz unten "Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers"

    Bei Mr-Money ist es direkt auswählbar wenn man die Box "Ich möchte weitere Angaben zum gewünschten Versicherungsschutz machen. Es werden dann nur Tarife angezeigt, welche die Vorgaben erfüllen." anklickt und dann weiter runter rollt.

    Bei Verivox identisch auf "Zusätzliche Fragen zur Bedarfsermittlung Ihres Versicherungsschutzes einblenden" klicken.

  • Moin, d.h. es geht nicht um direkte Ansprüche meines Partners (die nicht versichert sind), sondern um Ansprüche, die z.B. aus einem von mir verursachten Unfalls an meinem Partner von der KK kommen? Was heißt dann in der o.a. Aussage „von mitversicherten Personen“?

  • Im Zweifelsfall die Versicherung anfragen was es heißt. Ich vermute schlechtes Deutsch, d.h. wahrscheinlich müsste die Formulierung heißen


    Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gegenüber dem VN aufgrund Schädigung von mitversicherten Personen durch den VN.


    Ich hab mit jetzt mal die Bedingungen meiner aktuellen und meiner ggf. zukünftigen Versicherung angeschaut. Dort findet sich jeweils unter


    A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

    die Regelung

    A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

    ...

    A1-2.1.6des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus gesetzlichen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern wegen Personenschäden


    Da fühle ich mich ganz gut aufgehoben. Beim ggf. zukünftigen Versicherer sind auch noch die Haftpflichtschäden untereinander in der besserenn Tarifvariante versichert (also ohne den Umweg über die SozVers).

  • Hallo,


    etwas zur Sortierung der Frage: Falls ich eine Person fahrlässig verletzte, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Regressanspruch gegen mich für die entstandenen materiellen Schäden, auch für die Behandlungskosten. Dieser Ersatzanspruch gilt auch, wenn der Geschädigte ein Partner, Angehöriger oder Mitbewohner eines gemeinsamen Hausstandes ist, die dann überwiegend auch noch Mitversicherte im Vertrag sind.


    Bei fahrlässiger Verletzung deckt die Haftpflichtversicherung grundsätzlich den Anspruch ab. Im Fall Angehöriger oder Haushaltsmitglied besteht natürlich eine hohe Manipulationsgefahr. Deshalb schließen die Versicherer standardmäßig aus:


    „Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:


    7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;“ Musterbedingungen des GDV https://www.gdv.de/resource/bl…rsicherung--ahb--data.pdf


    Nun werden in Deutschland die Heilbehandlungskosten überwiegend durch Krankenversicherungen bezahlt. Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Verursacher gehen insoweit auf die Krankenversicherung über. Selbst wenn der geschädigte Angehörige keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher erhebt, die Krankenkasse macht es. Deshalb haben die meisten Haftpflichtversicherer den oben zitierten Ausschluss abgemildert, indem Formulierungen wie von Kater.Ka in#6 zitiert, aufgenommen werden.


    Sich vor Abschluss davon zu überzeugen und auch den konkreten Personenkreis abzuchecken, der umfasst ist, ist natürlich sinnvoll.


    Nebenbei: Der Link in #3 funktioniert nicht. Insofern kann die Frage zu den mitversicherten Personen nicht beantwortet werden. Deshalb nur allgemein:


    „Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“


    Soweit der Angehörigenstatus durch förmlichen Rechtsakt (und wenn es die Geburtsurkunde des Kindes ist) festgestellt ist, ist die Sachlage klar. Bei den sonstigen Mitbewohnern wird es im Detail kompliziert. Der Mitbewohner im Nachbarzimmer der WG dürfte kein Angehöriger sein, der Mitbewohner, bei dem nach Sozialrecht von einer „verfestigten Lebenspartnerschaft“ ausgegangen wird, wohl doch. Falls es da Unsicherheiten gibt, kann man sich eine konkrete Person im Versicherungsvertrag namentlich als Mit- VN bestätigen lassen.


    Gruß Pumphut