Afa für Altbauten - geerbte Wohnung - Einkommensteuererklärung

  • Hallo,


    ich habe ein ältere Wohnung aus den 70er Jahren geerbt, die bisher vom verstorbenen Eigentümer bewohnt wurde. Inzwischen wurde diese renoviert und vermietet.


    Leider habe ich erst jetzt von der AfA für Altbauten gelesen. Die Wohnung hat noch ein paar wenige Jahre bis sie 50 Jahre alt wird. D. h. ich müsste die AfA doch ansetzen können, oder?


    Nur wie ermittle ich die Anschaffungs- und Herstellungskosten? Den Kaufvertrag habe ich noch, aber welcher Anteil auf Grund und Boden fällt, weiß ich natürlich nicht. Kann man dafür bei Eigentumswohnungen bspw. eine Pauschale ansetzen, z. B. 6%?


    Und kann ich das für die vergangene beiden Jahre - bei denen ich das bei der Steuer nicht angegeben habe - noch "nachziehen"? Ggf. über den Gang zum Steuerberater (wobei ich das ungern machen möchte)?


    Hat jemand Erfahrung oder Tipps und kann mir helfen?


    Danke, Gruß

    H.

  • Warnhinweis: keine Steuerberatung.


    Die AfA kannst Du ansetzen, auch wenn die Wohnung über 50 ist.


    Zur Aufteilung gibt es ein Tool der Finanzverwaltung. https://www.bundesfinanzminist…rundstueckskaufpreis.html Der jeweilige Bodenwert kommt aus den BORIS-Systemen der Bundesländer (Links in der Excel).


    Der einfachste Weg ist zunächst mal die Unterlagen für die schon erklärten Jahre nachzureichen (ab Erbzeitpunkt). In das Schreiben die Worte "offensichtlich fehlende und nicht berücksichtigte Aufwendungen" rein schreiben, vielleicht hilft es. Bei Ablehnung kann man den Rechtsweg prüfen lassen (Rechtsschutz ?).


    Anspruch auf Korrektur gibt es mMn nicht, allerdings werden die Steuerbescheide aufgrund anhängiger Verfahren in Teilen offengehalten. Ggf. kann man das auf diesem Weg nutzen.


    Falls der Betrag der Steuerersparnis groß genug ist wäre Beratung vielleicht doch ein Weg.

  • MMn haben die Abschreibungen, die ein anderer gemacht hat, keinen Einfluss.


    Ja, das Finanzamt hat eine Auskunfts-, aber keine Beratungspflicht.

    Danke, d . h. ich könnte beim Finanzamt nachfragen, ob für das Objekt bereits eine irgendwiegeartete Abchreibung erfolgte?

  • Ich würde die Frage so stellen, wie Du die Antwort haben möchtest. Also so etwa


    Gehe ich recht in der Annahme, dass in der Vergangenheit vorgenommene Abschreibungen des Vorbesitzers keinen Einfluss auf meine Abschreibungsmöglichkeit nach §7 EStG hat?