Rückzahlung des stornierten Fluges bei Reiseabbruch?

  • Ich habe eine Kreuzfahrt bei Reederei X gebucht und zusätzlich über die Reederei einen Flug mit Lufthansa. Vier Tage nach Reiseantritt musste ich die Reise abbrechen und vorzeitig zurückfliegen (dieses Ticket musste ich extra zahlen). Ich habe dann telefonisch den planmäßigen Rückflug bei Lufthansa storniert. Lufthansa hat den Flugpreis an die Reederei ausgezahlt, weil diese meinen ursprünglichen Flugpreis ja an LH überwiesen hatte.
    Wem steht der von Lufthansa zurückgezahlte Flugpreis zu? Die Reederei behauptet, sie sei berechtigt. Mir scheint das falsch zu sein: Der Reederei steht der volle Kreuzfahrtpreis zu, aber der Flug war für die Reederei eine Drittleistung. Ihr steht allenfalls ein Aufpreis für ihre Leistung zu. Wenn sie jetzt auch noch den vollen Flugpreis von Lufthansa kassieren würde, wäre sie m.E. ungerechtfertigt bereichert.
    Kann mir jemand etwas dazu sagen?

  • Ich habe eine Kreuzfahrt bei Reederei X gebucht und zusätzlich über die Reederei einen Flug mit Lufthansa. Vier Tage nach Reiseantritt musste ich die Reise abbrechen und vorzeitig zurückfliegen (dieses Ticket musste ich extra zahlen). Ich habe dann telefonisch den planmäßigen Rückflug bei Lufthansa storniert. Lufthansa hat den Flugpreis an die Reederei ausgezahlt, weil diese meinen ursprünglichen Flugpreis ja an LH überwiesen hatte.
    Wem steht der von Lufthansa zurückgezahlte Flugpreis zu?


    Auf alle Fälle steht der Reederei der Kreuzfahrtpreis zu, abzüglich der ersparten Aufwendungen (z. B.: Reinigung der Kabine, eingespartes Essen usw.).


    Hinichtlich des Fluges gibt es zwei Möglichkeiten:
    -Die Reederei trat lediglich als Flugvermittler auf, ähnlich einem Reisebüro. Indiz dafür wäre z. B., ob hier eine gesonderte Rechnung für den Flug erstellt wurde. In diesem Fall stünde, falls der Flug stornierbar bzw. umbuchbar (!) war, dem Kunden die Rückzahlung für den verfallenen Flug zu.
    -Die Reederei hat den Flug im Rahmen eines Pauschalreisearrangements (Reiseleistungen im Namen der Reederei: Kreuzfahrt plus Flug) zur Verfügung gestellt. Indiz hierfür wäre z. B.: eine einzige Rechnung mit einem einzigen Gesamtpreis. In diesem Fall stünde der Reederei die Rückzahlung für den gebuchten Flug zu, abzüglich der ersparten Aufwendung (z. B. Steuern und Gebühren für Dritte, Luftsicherheitsgebühren, Flughafengebühren usw.).
    -Die

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)