Maklerprovision nach Gesetzesänderung

  • Hallo Community,


    ich bin seit Juli 2020 an einer Immobilie dran. Im August 2020 habe ich eine Provisionsvereinbarung mit dem damals noch zuständigen Makler unterzeichnet, der von der ursprünglichen Verkäuferin im Februar 2020 beauftragt wurde. Im Mai 2020 verstarb die Verkäuferin und die damals noch potentiellen und heute bestätigten Erben übernahmen die Verkaufsverhandlungen mit mir, im Ergebnis haben wir uns auf einen (Ver-)Kauf verständigt, diesen aber bis heute (noch) nicht abgewickelt. Im Nachgang zu den Verhandlungen habe ich weitere Kostenpunkte entdeckt und mich zu Nachverhandlungen mit den Verkäufern entschlossen, die dem Makler zu diesem Zeitpunkt bereits das Mandat entzogen hatten. Nun gab es eine Gesetzesänderung und ich frage mich, ob ich Stand heute noch verpflichtet bin dem Makler seine volle Provision zu zahlen? Neue Verkäufer (Erbengemeinschaft), Gesetzesänderung


    Kann mir hier jemand weiterhelfen?


    Beste Grüße und vielen Dank im Voraus

    smnjns13



    Schlesinger

  • Wer hat den Vertrag mit dem Makler geschlossen? Wenn die Eigentümerin (Vertragspartnerin) verstorben ist, in den Vertrag sehen, was dann darin geregelt ist. Müssen die Erben wissen.

    Wenn kein Vertrag mehr vorliegt, sind die Erben Verhandlungspartner.

    Neben dem Kaufpreis fallen auch noch Grunderwerbssteuer und Gebühren für Notar und Grundbuch an. Das können durchaus knapp 10 Prozent des Kaufpreises sein.

  • Den Vertrag mit dem Makler hat die ursprüngliche Eigentümerin geschlossen, die Erben haben meines Wissens keinen neuen Vertrag abgeschlossen. Was ist mit meiner bilateral mit dem Makler abgeschlossenen Provisionsvereinbarung?

  • Was steht denn in der Vereinbarung? Wenn er nicht mehr Vertragspartner der Eigentümer ist, ist er aus dem Verkauf raus. Wenn die Vereinbarung einen Passus zur Zahlung bei Kauf auch ohne Beteiligung des Maklers hat, sieht es schlecht aus. Einmal alles genau lesen. Ansonsten bei der Verbraucherberatung sowie Haus und Grund einmal nachfragen.

  • Es gitb zwei Arten von Maklerverträgen: den Nachweismakler- oder der Vermittlungsmaklervertrag.

    Beim nachweismaklervertrag wird der makler nach seinem nachgewiesenen ihm entstandenen Aufwand entlohnt.

    Beim Vermittlungsmakler wird die Maklercourtage fällig, wenn es zum erfolgten Abschluß des notariellen Immobilien-Kaufvertrages kommt - eher nicht.

    Ob sich auf Verkäuferseite durch Erbschaft was geändert hat, ist dabei unerheblich, denn die Erben treten die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Dies bedeutet, sie treten in seine Rechtsposition.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)