Krankenkassenbeiträge auf Betriebliche Altersvorsorge.

  • Guten Tag.


    Ich bin heute auf einen Artikel im Internet gestoßen und hätte dazu bitte eine Frage.


    Meine Frau hat jetzt im Januar eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommen die ursprünglich (1987 - 1992) als betriebliche Altersvorsorge über den Arbeitgeber lief. Ab 1992 lief die Versicherung auf den Namen meiner Frau, da sie wegen unserer Kinder aufgehört hat zu arbeiten und sie zahlt den Beitrag seither privat.

    Jetzt wollte die Versicherung die Daten von ihrer Krankenkasse habe, da Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich zu entrichten wären.

    Muss sie jetzt nur für den Teil der Einzahlungen Krankenversicherung bezahlen in dem sie berufstätig war und die Beiträge über das Gehalt liefen oder entfällt das gänzlich, da die Versicherung ja nun schon etliche Jahre auf den Namen meiner Frau läuft?


    Bei mir wird im März auch eine solche Versicherung fällig. Bei mir wurde diese Versicherung allerdings erst 2018 (da ging ich in Rente) auf meinen Namen umgeschrieben und ich zahle seither die Beiträge privat.

    Ich habe das nämlich bei mir mal ausgerechnet. Ich habe genau 12 Jahre lang monatlich 100,-- Euro gezahlt. Das sind insgesamt 14.400,-- Euro Eigenleistung. Der Auszahlungsbetrag soll jetzt ca. 16.000,-- Euro betragen.

    Rechne ich jetzt die 18 % (Krankenvers. / Pflegevers.) ab ca. 2.900,-- Euro, käme ich auf einen Betrag von ca. 13.100,--. Das kann doch sicherlich so nicht gewollt sein, dass wären ja ca. 1.300,-- Euro weniger als ich eingezahlt habe??? Wäre es damals gleich versteuert worden, waren die Beitragssätze je wesentlich niedriger und der Arbeitgeber hätte ja die Hälfte der Beiträge übernommen.

    Hat das Datum dieses neuen Gesetzes 2004 etwas damit zu tun,. dass erst ab 2004 berechnet wird, bzw. wenn die Versicherung vor 2004 abgeschlossen wurde, dass dann gar nichts berechnet wird??

    Da geht es ja um schöne Summen und ehrlich gesagt ist die Versicherung und die Krankenkasse da nicht sehr aussagefreudig und hilfsbereit.


    Vielen Dank für eine kurze Erklärung.



    Freundliche Grüße Harald Heidenreich, 63477 Maintal

  • Die Gesetzesänderung 2004 betrifft auch alle Altverträge. Demnach fällt auf die betriebliche Altersvorsorge der volle Beitrag (AN und AG) für KV und PV an. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts trifft dies nicht für die Zeit zu, in der der Nutzer auch Versicherungsnehmer war und die Beiträge selbst bezahlt hat. Bei der Berechnung der KV ist seit 2020 ein Freibetrag zu berücksichtigen.

  • Hallo.


    Letztlich ist jede Betriebsrente, die künftig zur Auszahlung kommt, grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.


    Allerdings gibt es einen Freibetrag (KV) bzw. eine Freigrenze (PV). Diese leiten sich von der Bezugsgröße ab.

    Bei einer monatlichen Rente fallen bis 164,50 Euro keine Beiträge an. (Werte für 2021)

    Bei Einmalzahlungen sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

    3.290 × 0,05 × 120 = 19.740


    Also sollte im vorliegenden Fall nichts zu befürchten sein. (Es sei denn, es gibt weitere Betriebsrenten, die dazuaddiert werden.)

  • 3.290 Euro beträgt die monatliche Bezugsgröße. Sofern die monatliche Rente nicht über 5% davon beträgt, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.


    Bei Einmalzahlungen wird die Beitragslast auf 120 Monate verteilt. Wenn die Einmalzahlung in 2021 die Summe von 19.740 Euro nicht übersteigt, sind keine Beiträge zu zahlen.


    Der Teil der Rente, der auf eigenen (ungeförderten) Beiträgen beruht, wird dafür übrigens herausgerechnet.

  • Bin selbst davon betroffen. Bei mir fallen auf 200.000 Auszahlung (Kapitalleistung) rund 34.000 Euro an KV und PV in 10 Jahren an. Leider wurde im Gesetz 2004 diese Regelung auch auf Altverträge ausgedehnt, um Geld in die klammen Krankenkassen zu spülen. Was letztlich eine Doppelbebeitragung bedeutet, aber vom BVG nicht anerkannt wurde.


    Ist die monatliche Rente in 2021 nicht höher als 164,50 Euro (Freibetrag bei KV und Freigrenze bei PV), fallen keine KV und PV an. Liegt die Rente höher wird bei der KV der Freibetrag abgezogen und auf den Rest der Beitrag erhoben. Bei der PV fällt auf die gesamte Summe der Beitrag an, weil die Freigrenze überschritten wird. Maßgeblich sind §18 SGB IV und §226 SGB V.


    Rentenberechnung bei Kapitalleistung: Gesamtsumme : 120 Monate = monatliche Fiktivrente

  • Oh ja vielen Dank. So ist es mir verständlich.

    Ist mein Rechnung jetzt so richtig?:

    Auszahlung am 1.12.2021 von der Versicherung 90.000,-- Euro.

    5.000,-- Euro habe ich selbst eingezahlt, nachdem der Vertrag von meinem Arbeitgeber vor 3 Jahren auf mich umgeschrieben wurde. Also sind wir bei 85.000,-- Euro-.

    Mtl. Rente wären demnach 708,33 Euro.

    ./. Freibetrag 164,50 = 543,83 Euro.

    Also 16,1 % Krankenkasse von 543,83 Euro und 3,05 % Pflegevers. von 708,33 Euro.

    Ich müsste dann im Monat 109,15 Euro 120 Monate lang an die Krankenkasse zahlen, gesamt 13.098,-- Euro.

    Kann man dagegen Einspruch einlegen. Denn die 30 Jahre lang wenn es nicht über das Gehalt gelaufen wäre, waren 1. die Krankenkassenbeiträge viel niedriger und 2. hätte der Arbeitgeber ja die Hälfte der Beiträge übernommen. So kann man das doch nicht beschließen???

    Sind die Kassen mit einer Einmalzahlung (eventuell nur die Hälfte) einverstanden?

  • Die Krankenkasse wird einen Bescheid erlassen und das Geld dementsprechend fordern.


    Gegen einen Bescheid sind Widerspruch und Klage möglich, führen aber nicht automatisch zur Aussetzung der Vollziehung, die müsste gesondert beantragt werden.


    Es ist zu vermuten, dass die Krankenkasse die Interessen der Mitgliedergemeinschaft (Stärkung der Finanzmittel der Krankenkasse) über die des Einzelmitgliedes (Bewahrung der eigenen Finanzmittel) stellt. Mit allzuviel Entgegenkommen würde ich also nicht rechnen.

  • Wie verhält es sich denn, wenn die Einmalzahlung der arbeitgeberfinanzierten bAV schon vor (sagen wir) 4 Jahren ausgezahlt wurde, und man sich nun in den 120 Monaten befindet, in denen KV/PV-Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Fallen diese Beiträge ebenfalls weg, sofern die damalige Einmalzahlung ein bestimmtes Kriterium erfüllt (??unter die Bezugsgröße fällt??). Danke.

  • Ja, die Rechnung ist richtig. Die Versicherung sollte eine Auszahlbilanz vorlegen, in der die Endsumme und die Meldesumme für die KV benannt sind.


    Grundsätzlich Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass Beiträge nur auf Vorbehalt gezahlt werden. Es laufen noch verschiedene Gerichtsverfahren.


    Nach bereits erfolgten Auszahlungen muss die Krankenkasse seit 2020 die KV mit dem neuen Freibetrag berechnen. Was mit den Jahren davor ist, ist nicht ganz klar. Würde mit der Krankenkasse reden.


    In mehreren Gerichtsverfahren ist das Gesetz von 2004 als rechtens eingestuft worden, auch vom BVG. Lediglich Eigenbeiträge nach Überschreibung der bAv auf den Versicherungsnutzer sind ausgenommen (BVG). Hierzu gehören dann auch Zinsen und Gewinnanteile aus dieser Zeitspanne.

  • Wie verhält es sich denn, wenn die Einmalzahlung der arbeitgeberfinanzierten bAV schon vor (sagen wir) 4 Jahren ausgezahlt wurde, und man sich nun in den 120 Monaten befindet, in denen KV/PV-Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Fallen diese Beiträge ebenfalls weg, sofern die damalige Einmalzahlung ein bestimmtes Kriterium erfüllt (??unter die Bezugsgröße fällt??). Danke.

    Habe noch nicht im Detail reingesehen, aber da könnte etwas drinstehen:


    https://www.hoechster-pensions…schreiben_RS_2019_734.pdf