Home Office Pauschale

  • Seitens des Bundes wurde für das Jahr 2020 bedingt durch die steigende Anzahl von Arbeitnehmern im Home Office eine Home Office-Pauschale von 5 Euro Tag für maximal 120 Tage beschlossen. Diese können Arbeitnehmer nutzen, welche im Home Office tätig werden. Soweit, so gut. Richtig ist zudem, dass die Pendlerpasuchale nicht für die Tage angesetzt werden darf, an denen man ausschließlich im Home Office tätig war.

    Doch wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitszeit im Home Office, den anderen Teil am eigentlichen Arbeitsplatz verbringt / verbringen muss.

    An meiner Person stellt es sich wie folgt dar. Früh um 5.30 Uhr beginne ich meinen Arbeitstag mit Home-Office. Dieses dauert bis etwa 8 Uhr an. Danach betreue ich derzeit meine beiden schulpflichtigen Kinder, welche auf Grund der Schließung der Grundschule derzeit zu Hause durch mich unterrichtet werden. Nach „Unterrichtsschluss“ gegen 13.30 Uhr fahre ich zur eigentlichen Arbeitsstätte und arbeite dort bis etwa 20 Uhr. Dies ist erforderlich, da ich unter anderem für die Schließanlage des Unternehmens und die Arbeitssicherheit zuständig bin. Arbeitsplatzbegehungen und Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit können nur direkt vor Ort durchgeführt werden. Mit dieser Aufteilung der Arbeitszeiten ist es uns im Büro zudem möglich, die Anwesenheit mit meinem Kollegen so zu gestalten, dass wir zum Schutz vor Corona nicht im gemeinsamen Büro aufeinander treffen. Seine Arbeitszeiten liegen derzeit genau in den Zeiten, zu denen ich nicht im Büro anwesend bin.

    Mit der Aufteilung der Arbeit habe ich sowohl Kosten für die Arbeit im Home-Office als auch für die Fahrten zur Arbeit. Ist es möglich, die Pendlerpauschale voll und die Home-Office-Pauschale anteilig bei der Steuererklärung abzusetzen?

  • Seitens des Bundes wurde für das Jahr 2020 bedingt durch die steigende Anzahl von Arbeitnehmern im Home Office eine Home Office-Pauschale von 5 Euro Tag für maximal 120 Tage beschlossen.

    Gilt dieses schon für das Jahr 2020 oder erst für das Jahr 2021?

  • Die Homeoffice-Regelung gilt schon für 2020. Es ist die Rede davon, dass die Home-Office-Pauschale nur für diejenigen Tage abgezogen werden darf, an denen der Arbeitnehmer "seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht". Das scheint mir hier nicht erfüllt zu sein.

  • Hallo Elias,


    im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 steht folgender Passus:


    Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.


    Bedeutet: die Pendlerpauschale wie in deinem Post beschrieben bekommst Du in voller Höhe; die Home Office Pauschale nicht, da Du nicht "ausschließlich" im Home Office arbeitest.